Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung; Abzugsfähigkeit von Literaturaufwendungen als Werbungskosten;
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0036-F/09-RS1 | Bei gleichem Ausbildungsabschluss (fallbezogen Matura) und nur unterschiedlichen Schwerpunkten im Rahmen einer in Kernbereichen (Pflichtgegenstände) identen Ausbildung ist von einer entsprechenden (gleichwertigen) Ausbildungsmöglichkeit auszugehen. Besteht daher im Einzugsbereich des Wohnortes ein öffentliches Gymnasium, kann der Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988, der höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken soll, nicht gewährt werden. Das Schulgeld für die Privatschule ist nicht iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen, weil der Besuch einer öffentlichen (schulgeldfreien) Schule mit vergleichbarem Lehrziel möglich wäre. |
RV/0036-F/09-RS2 | Ist an Hand der Buchtitel davon auszugehen, dass es sich bei der angeschafften Literatur um solche handelt, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, sind die Ausgaben als solche der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen, wenn der Bw keinerlei Nachweise für eine völlig untergeordnete private Mitveranlassung dieser Aufwendungen () erbringt und diese auch nicht glaubhaft macht. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes xxx betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 u.a. Literaturaufwendungen (66, 19 €) als Werbungskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In Beantwortung eines Vorhalts des Finanzamts vom , in dem der Bw u.a. um belegmäßigen Nachweis der Werbungskosten ersucht wurde, legte der Bw die Rechnungen bezüglich der Literaturaufwendungen vor. Das Ersuchen um Bekanntgabe der Gründe, weshalb die Tochter des Bw das Oberstufenrealgymnasium in Innsbruck besuche, und der Schulbesuch nicht in A erfolge, blieb nach der Aktenlage zunächst unbeantwortet.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom versagte das Finanzamt den Literaturaufwendung die Anerkennung als Werbungskosten und wies den Antrag auf Berücksichtigung der Kosten der auswärtigen Berufsausbildung (am Katholischen Oberstufenrealgymnasium Kettenbrücke in B) als außergewöhnliche Belastung ab. Die Nichtanerkennung der Literaturaufwendungen wurde vom Finanzamt damit begründet, Ausgaben für Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien, seien in typisierender Betrachtungsweise (nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung) nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 abzugsfähig (66,19 €). Bezüglich der Abweisung des Antrags auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Bw hat das Finanzamt begründend ausgeführt, gem. § 34 Abs. 8 EStG würden Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertrete in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es die Sittenordnung nicht gebiete, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lernziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden möglich sei (vgl. 2003 /15/0058 mit weiteren Nachweisen). Ein Gymnasium hätte laut Finanzamt auch in A besucht werden können.
Mit Schreiben vom hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben. Diese richtet sich sowohl gegen die Nichtanerkennung der Literaturaufwendungen als auch die Nichtberücksichtigung des Pauschbetrags für auswärtige Berufsausbildung. In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt:
"Meine Tochter C besucht den musischen Zweig des KORG Kettenbrücke in B . Eine derartige Ausbildung existiert im Bezirk xxx nicht, es gibt lediglich das Gymnasium in A , das sie vier Jahre lang besuchte. Der Grund, warum wir uns dafür entschieden haben, ihr unter wesentlichen Kosten - Schulgeld 110, Internat 380, Zug 60, gesamt ca. 550,00 € p.m. - einen Schulbesuch in B zu ermöglichen, ist, dass sie nach der Matura ein Studium der Fächer Schauspiel oder Musical in Wien absolvieren möchte. Wie Ihnen bekannt ist, sind die Plätze für derartige Studien sehr begehrt und daher äußerst rar.
Beispielsweise an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien, dem sogenannten Max-Reinhardt-Seminar werden aus jährlich 300 Bewerbern nur eine Klasse akzeptiert.
Es ist und war daher von sehr großer Bedeutung für ihre weitere Ausbildung, dass sie bereits in der Oberstufe eine hochwertige Ausbildung hinsichtlich Gesang und Tanz erhält.
Weiters wurden die Kosten für Fachliteratur nicht anerkannt. Ich darf Sie ersuchen, nochmals die Belege zu prüfen. Es handelt sich keineswegs um Literatur von allgemeinem Interesse (solche Belege wurden gar nicht abgegeben), sondern um spezifische Literatur, die für meine Berufsausübung bzw. Weiterbildung notwendig ist."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und ergänzend zur Begründung im Einkommensteuerbescheid festgestellt, bei der Auslegung des Begriffes "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Die Formulierung "entsprechende" sei sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von gleichwertig zu verstehen (vgl. etwa , , 2003/15/0058).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung habe der Unabhängige Finanzsenat in zahlreichen Entscheidungen (zB: ) die Ausbildung an einem Oberstufenrealgymnasium trotz Bestehens von bestimmten Ausbildungsschwerpunkten mit der Ausbildung an einer Oberstufe der Schulform Gymnasium bzw. Realgymnasium im Ausbildungsziel (= Ablegen der Matura) als gleichwertig angesehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Schreiben vom hat der Bw fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 durch den Unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung der Tochter des Bw im Wege einer außergewöhnlichen Belastung einkommensmindernd berücksichtigt werden können und ob Literaturaufwendungen als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Bw in Abzug gebracht werden können.
1. Außergewöhnliche Belastung:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Das Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 8) definiert das Tatbestandselement (den Begriff) der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" nicht. Der VwGH stellt bei der Auslegung des Begriffs - wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat - auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach ab. Diese Kriterien gelten nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist damit nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des mit weiteren Nachweisen). Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken.
Er dient nicht dazu, die Entrichtung des Schulgeldes zu decken. In der Entrichtung eines Schulgelds kann daher - bei kumulativem () Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 - ein berücksichtigungswürdiger Aufwand erblickt werden ().
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen Abs. 4)
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. ; , 95/15/0203), zählt die Bezahlung von Schulgeld zu den normalen Unterhaltsleistungen für ein Kind und könnte nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn derartige Kosten auch beim Unerhaltsberechtigten selbst, wäre er der Steuerpflichtige, eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Voraussetzung dafür wäre jedenfalls, dass der Besuch dieser Schule zwangsläufig erfolgt.
Die Tochter des Bw hat im Berufungsjahr den musischen Zweig des Katholischen Oberstufenrealgymnasiums Kettenbrücke in B (Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht) besucht. Der Bw ist der Feststellung des Finanzamts im angefochtenen Bescheid, dass in A ein (öffentliches) Gymnasium besucht werden hätte können, nicht entgegengetreten. Auf Grund der Entfernung zwischen xxx (Wohnort) und A (laut Routenplaner Map24 9,97 km von xxx entfernt) steht fest, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes (vgl. dazu § 1 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangenen VO des BMF, BGBl. II Nr. 449/2001, wonach Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereichs liegen) ein öffentliches Gymnasium befindet, das die Tochter des Bw laut Berufung auch vier Jahre lang besucht hat. Der Bw hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
Der Bw begründet den Besuch des katholischen Oberrealgymnasiums Kettenbrücke B (des musischen Zweigs) im Wesentlichen damit, dass die Tochter nach der Matura ein Studium der Fächer Schauspiel oder Musical in Wien absolvieren möchte und die Plätze für derartige Studien sehr begehrt und äußerst rar seien. Er hat in diesem Zusammenhang beispielhaft auf das Max Reinhard-Seminar in Wien verwiesen, wo aus jährlich 300 Bewerbern nur eine Klasse akzeptiert werde.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen heute damit konfrontiert ist, dass für weiterführende Ausbildungen nach der Matura (Universitäten, Fachhochschulen etc.) Aufnahmebeschränkungen bzw. besondere Auswahlkriterien bestehen und dieser Umstand daher jedenfalls nicht als ungewöhnlich anzusehen ist.
Auch an öffentlichen Gymnasien werden spezifische Ausrichtungen (z.B. neusprachlich, mathematisch) sowie (den Neigungen bzw. Begabungen der Schüler entgegenkommende) Wahlfächer bzw. Ausbildungszweige (wie gegenständlich der musische) angeboten. Ein solches Angebot ändert aber nichts am Bestehen eines diesen allen gemeinsamen Lehrziels, das im Fall eines Gymnasiums ebenso wie bei einem Oberstufenrealgymnasiums im Absolvieren der Reifeprüfung (Matura) besteht. Insofern ist jedenfalls von einer hinsichtlich des Ausbildungsabschlusses entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit auszugehen. Der Bw hat Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Unterschiedliche Schwerpunkte im Rahmen einer in Kernbereichen (Pflichtgegenstände) identen Ausbildung stehen aber der Beurteilung, es handle sich um eine vergleichbare (entsprechende) Ausbildung nicht entgegen. Der Bw hat im Übrigen kein Vorbringen erstattet, aus dem die Referentin des Unabhängigen Finanzsenats ableiten hätte können, die Ausbildung der Tochter am Oberstufenrealgymnasium Kettenbrücke unterscheide sich "ihrer Art nach" derart von der Ausbildung am Gymnasium in A, dass von einer Vergleichbarkeit der Ausbildung (einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit) nicht (mehr) gesprochen werden könne. Der von der Tochter der Bw zusätzlich zu den Pflicht- und Freigegenständen gewählte Gegenstand "Musikerziehung mit Tanz" stellt neben den Pflichtfächern "nur" einen Wahlpflichtgegenstand dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dieser Wahlpflichtgegenstand erstmals im (vorläufigen) Zeugnis der Tochter des Bw für das Schuljahr 2007/08 aufscheint und benotet wurde. In den Zeugnissen für die Schuljahre 2005/2006 sowie für 2006/2007 findet sich dieser Wahlpflichtgegenstand nicht. Auch dies bestätigt die Referentin darin, dass die Vergleichbarkeit der Ausbildungen auch "ihrer Art nach" ungeachtet der Möglichkeit, im Verlauf der Ausbildung zusätzlich zur Auswahl stehende Wahlpflichtfächer zu belegen, besteht. Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2003/15/0058, zum Ausdruck gebracht hat, kann bei Vorliegen eines gleichwertigen Schulabschlusses (hier: Matura) selbst bei "unterschiedlicher Unterrichtsmethodik" und "speziellen Zielsetzungen" nicht der Besuch einer öffentlichen Schule als nicht entsprechende (gleichartige) Ausbildungsmöglichkeit beurteilt werden.
Da fallbezogen sohin im Sinne der vom VwGH aufgestellten Grundsätze von einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnorts des Bw auszugehen ist, kann der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Besuch des Oberstufenrealgymnasiums Kettenbrücke in Innsbruck nicht gewährt werden.
Die Bereitschaft, für die eigenen Kinder eine Vielzahl finanzieller Opfer zu bringen, wird von den Eltern zwar häufig als sittliche Pflicht empfunden; das bedeutet aber nicht, dass alle damit verbundenen Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Ein sittlich achtenswertes Verhalten kann nämlich durchaus auch auf freiwillige Entscheidungen zurückzuführen sein. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG setze voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen einem Aufwand nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Die Sittenordnung gebietet es aber laut Verwaltungsgerichtshof nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel möglich ist (vgl. mit weiteren Nachweisen, ). Eine tatsächliche oder rechtliche Notwendigkeit (vgl. 87/1370081) wurde vom Bw weder behauptet noch ist eine solche für die Referentin ersichtlich. Da sohin bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988, nämlich die Zwangsläufigkeit der Belastung nicht erfüllt ist, kann auch das Schulgeld (laut Vorlageantrag an den UFS pro Monat 110,00 €) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auf die obigen Ausführungen zu § 34 Abs. 7 EStG 1988 wird ergänzend hingewiesen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Schulgeld auch betragsmäßig nicht nachgewiesen wurde.
Abschließend wird betont, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der vom Bw und seiner Gattin getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Schulwahl für die spätere Berufslaufbahn der Tochter von Vorteil sein mag. Dieser Umstand führt aber noch nicht zur Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. mit weiteren Nachweisen, , FJ 2005, 314).
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Fachliteratur:
Der Bw beantragt die Anerkennung von Literaturaufwendungen (66, 19 €) als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Gem. § 16 Abs. 1 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen, nicht abgezogen werden.
Aus der vorstehend angeführten Bestimmung ergibt sich ein Abzugsverbot für gemischt (privat und beruflich) veranlasste Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (JAKOM/Baldauf EStG § 20 Rz 11 mit Verweis auf , ). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss danach ein strenger Maßstab angelegt werden (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (JAKOM/Lenneis EStG § 16 Rz 2 mit weiteren Nachweisen).
Der Bw hat weder in der Werbungskostenaufstellung noch in der Berufung bzw. im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat eine nahezu ausschließliche berufliche (nichtselbständige Tätigkeit als laut elektronischer Erklärung Bankkaufmann) Veranlassung der Ausgaben bzw. die vom VwGH (vgl. Erk. vom , 95/15/0203) vorausgesetzte völlig untergeordnete private Mitveranlassung dieser Ausgaben nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht. Die berufliche Notwendigkeit der Ausgaben wurde ebenfalls nur behauptet.
Aus den Buchtiteln ("Wie man Freunde gewinnt. Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werden" bzw. "Zeit zu leben"), die auf den vorgelegten Rechnungen angeführt sind, kann eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Literaturaufwendungen nicht abgeleitet werden. Vielmehr weisen die Buchtitel nach Ansicht der Referentin darauf hin, dass es sich dabei - wie das Finanzamt festgestellt hat - um Literatur handelt, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist. Ausgaben für derartige Literatur befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. unter Verweis auf ).
Im Hinblick darauf, dass das Finanzamt bereits in der Begründung zum Erstbescheid darauf hingewiesen hat, dass derartige Literaturaufwendungen nicht als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 wären, wäre es Sache des Bw gewesen, in der Berufung bzw. spätestens im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat den Feststellungen des Finanzamts substantiiert entgegenzutreten und von sich aus die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der getätigten Literaturaufwendungen bezogen auf die vom Bw ausgeübte Tätigkeit (laut elektronisch eingereichter Einkommensteuererklärung Bankkaufmann) substantiiert darzulegen und sein Vorbringen auch durch diesbezügliche Nachweise zu belegen. Der Bw hätte dazu ausreichend Gelegenheit hat.
Da der Unabhängige Finanzsenat die Änderung des (nicht Gegenstand der Vorlage bildenden) Einkommensteuerbescheides 2006 weder veranlasst noch durchgeführt hat, wird der Bw mit seinem Ersuchen um Mitteilung, wie es möglich sei, dass dieser nach fast zwei Jahren geändert worden sei, an das Finanzamt verwiesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Auswärtige Berufsausbildung außergewöhnliche Belastung Privatschule Werbungskosten Literatur |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at