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OGH vom 31.03.2011, 1Ob29/11p

OGH vom 31.03.2011, 1Ob29/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Aloisia M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten Mag. Klaus Ferdinand L*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 356/10v 25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 7 P 59/10w 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Rechtsanwälte sind nach § 274 Abs 2 ABGB grundsätzlich zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet (RIS Justiz RS0123440). Sie können die Übernahme eines Amts nur bei Unzumutbarkeit ablehnen. Eine solche wird bei Betreuung von mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet. Sonst kann eine konkrete, individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit führen (3 Ob 19/08b, Tschugguel in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 274 Rz 3).

2. Die Gründe, die die Übernahme einer (weiteren) Sachwalterschaft unzumutbar machen, sind in erster Instanz konkret geltend zu machen (RIS Justiz RS0123440). Der Revisionsrekurswerber betreut demnach bereits drei Sachwalterschaften und hat überdies die Funktion eines Kammeranwalts beim Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer inne.

3. Auch wenn das Rekursgericht aus der Verfahrensautomation Justiz das unrichtige Abfrageergebnis erhielt, von den vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Sachwalterschaften wäre nur mehr eine aufrecht, schadet das im Ergebnis nicht, weil das Rekursgericht ungeachtet dessen die Argumente des Rekurses unter Berücksichtigung der zeitlichen Angaben des Sachwalters einer inhaltlichen Prüfung unterzog. Dass es dabei zum Ergebnis gelangte, die vom Sachwalter ins Treffen geführten Umstände stellt ihrer Gewichtung nach noch keine Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB dar, bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, ist doch der Sachwalter nach seinen eigenen Angaben als Ausgleich für seine Tätigkeit als Kammeranwalt von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen ausgenommen.

4. Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS Justiz RS0102181; RS0110702). Damit führt allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion als Argument für die Unzumutbarkeit der Übernahme einer weiteren Sachwalterschaft iSd § 274 Abs 2 ABGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war, noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG.