Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.04.2010, RV/0542-G/09

Verwaltungspraktikum ist keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X in XY, vom gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Tochter K legte der Berufungswerber am den Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) dem Finanzamt vor.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat April zurück. Begründend wurde ausgeführt, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter den in § 2 Abs. 1 lit. b bis f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu. Da die Tochter seit in einem Dienstverhältnis steht, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit .

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass seine Tochter nicht wie im Bescheid angeführt in einem Dienstverhältnis stehe, sondern sich lediglich in einem Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin befinde. Im Ausbildungsvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei dieser Tätigkeit um kein Dienstverhältnis handle.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, eine Berufsausbildung vermittle nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht die auf Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Praktikum alleine stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.

Im Vorlageantrag vom führte der Berufungswerber Folgendes aus:

Meine Tochter K hat bei der Staatsanwaltschaft Graz einen Ausbildungsvertrag, der in vollem Umfang eine Voraussetzung zu einer tatsächlichen Anstellung ist, wobei Eignung und psychische Belastbarkeit gegeben sein müssen und dies über ein Jahr, was wohl weit über die sonst übliche "Probezeit" geht. Auch die Entlohnung - 50 % des Einstiegsgehaltes entspricht der eines Lehrlings im Durchschnitt 2. Lehrjahr. Ein Lehrling mit nicht bestandener Lehrabschlussprüfung ist ja auch nicht beihilfenrückzahlungspflichtig!

Auch ein Vergleich "Unterhalt" zeigt, dass Familienbeihilfe zusteht, wenn ein Kind seinen Unterhalt, bzw. seine Ausbildung nicht selbst bestreiten kann.

Zit.: RpflSigA 9168 m UNTERHALT: Erkenntnis des volljährigen Kindes innerhalb einer Jahresfrist über den Irrtum bei der Wahl des Studiums oder Berufsausbildung, führt nicht zum Unterhaltsverlust! Gelangt das Kind daher innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einen Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruches ....

Da auch das Praktikum meiner Tochter zwingender Umstand für eine Einstellung in diesen speziellen Beruf ist, steht eine Gewährung der Familienbeihilfe auch ab für mich als unterhaltspflichtigen Vater zu.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Ansicht des Berufungswerbers bei dem von seiner Tochter in der Zeit ab für die Dauer von 12 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Graz absolvierten Verwaltungspraktikum habe es sich um eine Berufsausbildung gehandelt, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). In den gesetzlichen Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum ist Folgendes ausgeführt:

Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum, VBG 1948

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

2. Abschluss einer Fachhochschule,

3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

4. Abschluss einer mittleren Schule,

5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder

6. beendete Schulpflicht.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

§ 36b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:

1. Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

2. sonstige Universitätsabsolventen gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, sonstige Fachhochschulabsolventen gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

3. Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

4. sonstige Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 und die Kinderzulage bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf.

§ 27e Abs. 1 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

§ 36c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet

1. durch Tod,

2. durch einverständliche Lösung,

3. durch vorzeitige Auflösung,

4. durch Zeitablauf,

5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,

6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.

(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

Auch für sich betrachtet stellt das von der Tochter des Berufungswerbers absolvierte Praktikum keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, zumal diese dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. So wird im § 36a Abs. 1 VBG ua Folgendes ausgeführt: Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen...

Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es z.B. eine unbedingte Voraussetzung für die spätere Aufnahme darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Praktikum insoweit keine Berufsausbildung darstellt, als es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten speziellen Beruf (insbes. Aufnahmevoraussetzung für Ausbildungseinrichtung bzw. Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit nach der Ausbildung) ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen -wie im gegenständlichen Fall- für die künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind.

Diese Annahme wird bestätigt, weil der Sachbearbeiter (bzgl. Verwaltungspraktikum) der Oberstaatsanwaltschaft Graz, Herr J, in einem Telefonat mit dem Referenten des unabhängigen Finanzsenates vom angab, dass die Aufnahme als Verwaltungspraktikantin keine unabdingbare Voraussetzung (sondern nur ein Vorteil) für die Aufnahme in den Verwaltungsdienst der Oberstaatsanwaltschaft ist.

Die Familienbeihilfe war daher im April 2009 zu Unrecht bezogen worden.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Da die Tochter des Berufungswerbers die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht erfüllte, erfolgte die Rückforderung der ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrages im Sinne der genannten Bestimmungen für diesen Zeitraum zu Recht.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

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