Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., U., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter C., geb. 1991, bis Oktober 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter der Bw. begann am ihre Ausbildung zur Verwaltungsassistentin (Lehrberuf, Ausbildungsende ). Am unterzog sie sich gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz 1969 idgF der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistentin und bestand diese mit gutem Erfolg.
Das Finanzamt forderte von der Bw. mit Bescheid vom die für die Monate August 2011 bis Oktober 2011 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass mit der bestandenen Lehrabschlussprüfung der Lehrberuf abgeschlossen sei, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe mit erloschen sei.
Die Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte darin aus, dass die Berufsausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz mit dem letzten im Lehrvertrag angeführten Tag ende. Im Falle ihrer Tochter seien Vordienstzeiten aus einer AMS Förderung zur Anrechnung gebracht und vom Dienstgeber BMF eine tatsächliche Lehrzeit vom bis im Lehrvertrag vereinbart worden. Ihre Tochter habe zwar die Lehrabschlussprüfung mit abgelegt, jedoch sei laut beiliegender Kopie des Lehrvertrages ersichtlich, dass die tatsächliche Lehrzeit bis gedauert hätte. Weiters verwies die Bw. auf die Entscheidung des .
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 mit der Begründung ab, aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die Tochter der Bw. einen Lehrvertrag über die Ausbildung in dem Lehrberuf "Verwaltungsassistentin" für den Zeitraum vom bis hatte. Die Lehrabschlussprüfung sei laut Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Niederösterreich am abgelegt worden. Nach § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ende das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ende das Lehrverhältnis jedoch vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit unter anderem dann, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablege, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintrete (§ 14 Abs. 2 lit. e BAG).
Somit sei die Berufsausbildung von C. bereits mit erfolgreicher Absolvierung der Lehrabschlussprüfung beendet. Für den Berufungszeitraum August bis Oktober 2011 sei die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 schon in der ab März 2011 gültigen Fassung maßgeblich, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung entfalle.
Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die darin gemachten Ausführungen sind ident mit jenen in der Berufung. Die Bw. führte darüber hinaus nur mehr ergänzend aus, dass sie sich bereits im April 2011 telefonisch vorab beim Infocenter des Finanzamtes erkundigt und dort auch die Auskunft erhalten habe, dass die 3-Monats-Regelung nur für diejenigen wegfalle, die die Lehrabschlussprüfung genau mit Lehrende machen. Sollte die Lehrabschlussprüfung vor Lehrvertragsende bestanden werden, gebe es die 3-Monate-Regelung weiter.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt:
Die Tochter der Bw. hatte einen Lehrvertrag über die Ausbildung in dem Lehrberuf "Verwaltungsassistentin" für den Zeitraum vom bis . Sie unterzog sich am gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz 1969 idgF (BAG) der Lehrabschlussprüfung und bestand diese mit gutem Erfolg.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Rechtslage bis :
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Rechtslage ab :
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 14 BAG lautet:
"(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn ...
e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt."
Rechtliche Würdigung:
C. legte die Lehrabschlussprüfung am mit gutem Erfolg ab. Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG hat die Berufsausbildung der Tochter nicht erst zu dem im Lehrvertrag genannten Zeitpunkt geendet, sondern bereits davor. Der war ein Mittwoch. Somit endete das Lehrverhältnis erst mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde. Dies war Sonntag, der . Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 war die Familienbeihilfe daher auch nur noch für den Monat Juli 2011 zu gewähren.
Nach der bis gültigen Rechtslage konnte die Familienbeihilfe auch noch drei Monate nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung zuerkannt werden. Dies war auch der Grund für die Stattgabe der Berufung in der von der Bw. zitierten Entscheidung des , wobei aber auch in diesem Fall als Beendigung des Lehrverhältnisses das Datum der bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegten Lehrabschlussprüfung herangezogen wurde. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde jedoch die lit. d ab neu gefasst. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird Familienbeihilfe nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem (ehestmöglichen) Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt.
Was die Ausführungen der Bw. in ihrem Vorlageantrag anlangt, das Finanzamt hätte ihr im April 2011 die Information erteilt, dass die 3-Monate-Regelung weiter gelte, wenn die Lehrabschlussprüfung vor Lehrvertragsende bestanden werde, so ist der genaue Fragenwortlaut nicht ersichtlich. Auch legt die Bw. nicht dar, welches steuerliche Verhalten sie gesetzt hätte, wäre ihr die zutreffende Auskunft erteilt worden.
Somit musste die Berufung abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at