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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2013, RV/2052-W/12

Pfändung und Existenzminimum

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Robert Igàli - Igàlffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Berufungswerbers (Bw.) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Hereinbringung der in Höhe von € 171.017,04 aushaftenden Abgabenforderungen (inklusive Pfändungsgebühren). Das dazu ausgestellte Verfügungsverbot wurde direkt an den Bw. zugestellt.

In der gegen diesen Pfändungsbescheid eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass er eine Alterspension in Höhe von € 1.405,58 von der SVA der gewerblichen Wirtschaft beziehe.

Es stünden ihm außer dieser Pension derzeit keine weiteren Einkünfte zum Leben zu.

Darüber hinaus sei er nach wie vor für seine zwei Kinder unterhaltspflichtig.

Sein Sohn sei Schüler in der HTL in A.. Seine Tochter (geb. am Tag/Monat/Jahr) besuche die X-Akademie, verfüge über kein eigenes Einkommen und lebe von seiner Unterstützung.

Bis Ende 2013 sei mit dem Abschluss der Ausbildung seiner Tochter zu rechnen.

Derzeit unterstütze er sie mit monatlich € 550,00 und € 900,00 an freiwilliger Krankenversicherungsprämie, sein Sohn erhalte von ihm monatlich € 150,00 Essensgeld.

Darüber hinaus sei der Bw. nicht mehr der Jüngste .. Er sei mit einem 20%igen Selbstbehalt bei Arzt- und Ambulatorienbesuchen belastet. Unter Berücksichtigung der erwähnten Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen bleibe dem Bw. nicht einmal das Existenzminimum.

Es wäre ihm daher bei "Nichtstattgebung" seiner Berufung nicht mehr möglich, von seiner Pension zu leben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Pfändung des Pensionsanspruches des Bw. gemäß § 65 AbgEO zu Recht erfolgt sei. Voraussetzung für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen sei ein Exekutionstitel. Der Rückstandsausweis vom stelle den Exekutionstitel dar.

Der Dienstgeber (SVA der gewerblichen Wirtschaft) habe bei der Überweisung an das Finanzamt das Existenzminimum zu berücksichtigen. Dieses habe dem Bw. jedenfalls zu verbleiben. Bei der Berechnung seien auch Unterhaltsverpflichtungen einzurechnen. Alle darüber hinaus gehenden Verpflichtungen und freiwillige Zahlungen könnten nicht berücksichtigt werden.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, liegt zwar ein Rückstandsausweis vom vor, jedoch ist auch ein Vollstreckungsauftrag und ein Rückstandsausweis vom über den Betrag von € 171.006,16 aktenkundig, so dass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Das Vorbringen des Bw. dahingehend, dass er für seine beiden Kinder Unterhalt zu leisten habe, kann eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht aufzeigen, zumal der Bw. selbst ausführt, dass das Existenzminimum bei der Ermittlung und Berechnung des unpfändbaren Betrages durch den Drittschuldner berücksichtigt wird.

Dies gilt auch für Versicherungsbeträge, die der Verpflichtete für sich oder einen unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet. Jedoch sind diese nur dann auszuscheiden, wenn keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht. Zahlungen für eine private Zusatzkrankenversicherung vermindern die Berechnungsgrundlage nicht.

Der Umstand, dass der Bw. bei Arzt- und Ambulatorienbesuchen einen Selbstbehalt zu leisten hat, bleibt bei der Berechnung des Existenzminimums außer Ansatz. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer schweren Krankheit das Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen den unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann (vgl. § 59 Abs. 1 AbgEO). Eine solche wurde allerdings im vorliegenden Verfahren nicht behauptet.

Die Einwendungen des Bw. konnten daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at