Offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 Abs.1 ZK durch den Kapitän eines Schifffahrtsunternehmens durch Nichtgestellung von Versandware bei der Bestimmungszollstelle.
Fortgesetztes Verfahren nach Teilaufhebung von ZRV/0056-Z1W/05 (Spruchpunkt I.) durch Zl. 2007/16/0126. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0134 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/00000/6/99, betreffend Erstattung/Erlass der Eingangsabgaben und von Nebenansprüchen gemäß § 85c ZollR-DG und § 63 Abs.1 VwGG entschieden:
Die Beschwerde wird im Umfang des Erstattungsbegehrens der Zollabgabe in Höhe von 64.632,31 € (entspricht 889.360,- ATS) nach Art. 239 ZK als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 100/00000/01/99, schrieb das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) Wien der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 1. Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von 1.111.610,- ATS an Zoll und 231.532,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von 11.641,- ATS, somit insgesamt 1.354.783,00 ATS = 98.455,92 € aufgrund ihres Beitritts zu der für die Fa. G. entstandenen Zollschuld vor. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung damit, dass am beim Zollamt Wien ein externes Versandverfahren für die Fa. E als Hauptverpflichtetem eröffnet worden und die Ware bei der Bestimmungsstelle Zollamt Linz nicht innerhalb der Wiedergestellungsfrist bis zum gestellt worden war. Dadurch sei bei der die Ware übernehmenden Fa. G. infolge Entzugs der Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Einfuhrzollschuld entstanden. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Erstattungsmöglichkeit der Eingangsabgaben gemäß Art. 239 ZK aufgrund des vorgelegten Ursprungsnachweises und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 899 bis 903 ZK-DVO.
Mit Schreiben vom erhob die Bf. dagegen Berufung und stellte, gestützt auf dieselben Argumente, in diesem Schreiben fristgerecht auch einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrzollschuld. In den verbalen Ausführungen wurden die Erstattung von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung im Ausmaß von 889.360,- ATS bzw. 88.936,- ATS bzw. 8.479,- ATS beantragt, in dem für solche Erstattungsanträge vorgesehenen und zugleich eingereichten Formblatt Za 255 (Bl. 55 d.A.) scheint nur der Zollbetrag 889.360,- ATS auf. Geltend gemacht wurde, dass zur Nichtgestellung am Selbstanzeige erstattet wurde, für die nachträgliche Verzollung zweifelsfrei eine Identifizierung der Ware möglich war und alle erforderlichen Dokumente, nämlich das Versanddokument T1, die Faktura, die Warenverkehrsbescheinigung und die Importlizenz der Agrarmarkt Austria zur Vorlage gelangten. Im Übrigen sei die Bf. bisher immer ihrer Gestellungspflicht nachgekommen. Aufgrund des Vorganges sei jedenfalls keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern höchstens ein entschuldbarer Irrtum vorzuwerfen. Unterstützend für ihren Antrag führte die Bf. die Entscheidung der Europäischen Kommission vom , REM 6/97 an, in der es um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt ging, nämlich dass die Einfuhrformalitäten stets von einer Speditionsfirma erledigt wurden, aber in 2 Einzelfällen die Gestellung bei der Bestimmungszollstelle irrtümlich unterblieben war und die Kommission mangels betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit die Erstattungsfähigkeit der Einfuhrabgaben bejaht hatte.
Es sei bei der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Lieferung von ungarischem Weichweizen die Verletzung der Gestellungspflicht dadurch zustande gekommen, dass - wie auch im Versanddokument T1 (durch Freibleiben der Zeile "Angebrachte Verschlüsse") zu ersehen - bei der Schiffsladung keine Zollverschlüsse angebracht waren und es daher zur Einlagerung ohne zollamtliche Aufsicht kam. Die Bf. sei auch von der Spedition E., welche das T1 - Dokument beim Zollamt Wien, Zweigstelle Z. ausgestellt hatte, auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden, sodass die Bf. ihrerseits ihren Kunden, die Fa. G. nicht informiert hatte, dass der Weizen noch unverzollt angeliefert wird. Auch dieser Kunde ging wegen der nicht vorhandenen Zollverschlüsse davon aus, dass die Einfuhrabfertigung bereits erfolgt sei und nahm die Einlagerung der Ware in 2 Silozellen vor. Wegen der verspäteten Vorschreibung der Zollabgaben sei nun der Ermäßigungssatz nicht angewandt worden. Nach Meinung der Bf. lägen aber die Voraussetzungen für den Erlass/Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 ZK und einer der Tatbestände des Art. 900 bis 903 ZK-DVO vor, um aufgrund des vorgelegten Ursprungsnachweises den begünstigten Zollsatz von 18,48 € pro Tonne statt 92,43 € pro Tonne anzuwenden, womit sich eine Zollabgabe (Code Z5) von 222.250,- ATS statt 1.111.610,- ATS errechnet. Daraus ergäbe sich eine um 889.360,- ATS reduzierte Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (Code EU) von 1.425.957,44 ATS statt bisher 2.315.317,44 ATS, sodass sich diese in Höhe von 142.596,- ATS statt bisher 231.532,- ATS ergibt. Da sich Zoll plus Einfuhrumsatzsteuer zusammen um 978.296,- ATS niedriger ergeben, resultiere daraus eine Reduzierung der Abgabenerhöhung (ZN) nach § 108 Abs.1 ZollR-DG von 11.641,- ATS auf 3.162,- ATS. Es wäre daher die Abgabe Z5 im Ausmaß von 889.360,- ATS, die EU um 88.936,- ATS und ZN im Ausmaß von 8.479,- ATS, also ein Gesamtbetrag von 986.775,- ATS zu erlassen bzw. zu erstatten.
Bezüglich dieser Differenzbeträge wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Der bescheidmäßig vorgeschriebene Abgabenbetrag 1.354.783,- ATS wurde (zusammen mit der Verwaltungsabgabe in Höhe von 555,- ATS gemäß § 105 ZollR-DG) am zur Einzahlung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung Zl. 100/00000/99-2 vom wies das Zollamt Wien die Beschwerde in der Hauptsache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Tatbestand der Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK erfüllt war und dass diese Zollschuldentstehung verschuldensunabhängig sei, während über Fragen zur Anspruchsberechtigung bezüglich Erstattung / Erlass in einem eigenen Bescheid entschieden wird.
Dieser Bescheid erging ebenfalls am unter Zl. 100/00000/99-4, worin das Zollamt den Antrag auf Erstattung des Zollbetrages in Höhe von 889.360,- ATS gemäß Art. 239 ZK Abs.1 ZK iVm Art.900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abwies. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin beim übernehmenden Mitarbeiter der Fa. G. wegen der fehlenden Zollverschlüsse bzw. bei ihr selbst wegen der durch die Speditionsfirma nicht erfolgten Information an sie betreffend die fehlenden Zollverschlüsse und deshalb unterbliebener Information der Kundin höchstens leicht fahrlässiges Handeln annimmt, während das Zollamt davon ausgehe, dass andere am gegenständlichen Verfahren Beteiligte (z.B. der Mitarbeiter der Speditionsfirma, welcher die Ware in das Versandverfahren überführte) grob fahrlässig gehandelt haben. Daher komme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung nicht in Betracht. Die zitierte Entscheidung der Kommission vom sei nicht als Vergleichsgrundlage heranziehbar, weil sie sich mit der Erstattung des Zolls als Billigkeitsmaßnahme aus einer Zeit auseinandersetzt, in der Art. 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO noch nicht in Kraft stand.
Gegen diese Bescheide brachte die Bf. mit Schreiben vom fristgerecht kombiniert eine Beschwerde bzw. Berufung ein. Darin wird eine grobe Fahrlässigkeit bei der beauftragten Spedition E. in Abrede gestellt, da die Nämlichkeitssicherung durch die Abgangszollstelle zu erfolgen habe. Das Zollamt kann von einem Raumverschluss absehen und die Nämlichkeitssicherung gemäß Art. 349 Abs.4 ZK-DVO (idF 1999) vornehmen, etwa durch Beschreibung der Ware. Auch der Hinweis, dass Zollverschlüsse fehlen, könne auf den Zoll- und Versandformularen nicht durch einen Mitarbeiter der Spedition, sondern nur durch das Zollamt erfolgen. Die im abweisenden Bescheid getroffene Annahme, dass andere am Verfahren Beteiligte grob fahrlässig gehandelt hätten, sei daher nach Meinung der Bf. unrichtig und sie beharre auf der Erstattung des Zolles in Höhe von 889.360,- ATS, der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 88.936,- ATS und der Abgabenerhöhung in Höhe von 8.479,- ATS.
Die Bf. reichte mit Schreiben vom eine Vervollständigung der Begründungen nach. Es wurde neuerlich betont, dass die Verletzung der Gestellungspflicht auf das Fehlen der Zollverschlüsse auf dem Beförderungsmittel der Ware zurückzuführen sei und die Ware daher aufgrund eines Irrtums vor der Einlagerung bei der Empfängerfirma nicht einfuhrabgefertigt worden sei und man halte daher wegen Fehlens betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit - es handle sich höchstens um einen entschuldbaren Irrtum - am Antrag an der Erstattung der Beträge 889.360,- ATS beim Zoll, 88.936,- ATS bei der Einfuhrumsatzsteuer und 8.479,- ATS bei der Abgabenerhöhung fest. Beigefügt war dem Schreiben eine schriftliche Stellungnahme der Fa. E. vom mit der Ausführung, dass bei dieser eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegen kann, da sie nur das Versandverfahren beantragt habe. Der Hinweis der fehlenden Zollverschlüsse bzw. eine andere Form der Nämlichkeitssicherung kann nur durch das Zollamt und nicht vom Spediteur erfolgen. Die Bf. führte weiters aus, dass das Zollamt sich in der Bescheidbegründung nicht darauf festgelegt habe, dass bei ihr oder der G. eine grobe Fahrlässigkeit vorliege, weshalb es sich erübrige, bei diesen beiden Beteiligten auf das Vorhandensein eines Verschuldensgrades einzugehen. Aus den dargelegten Gründen sei eine solche grobe Fahrlässigkeit aber auch bei der Speditionsfirma auszuschließen. Allein aus der Tatsache, dass die Zollschuld nach einem der Art. 202 bis Art. 204 ZK entstanden ist, könne man nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit schließen. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 900 Abs.1 lit.o) ZK-DVO betreffend beizubringende Unterlagen lägen vor. Bezüglich der Entscheidung der Europäischen Kommission wurde richtig gestellt, dass gemeint war die Entscheidung REM 7/97 vom und dass der am rückwirkend mit in Kraft gesetzte Buchstabe o) in Art. 900 Abs.1 ZK-DVO eine vorher als unbefriedigend empfundene Lücke schließen sollte, dass bei Fehlen von betrügerischer Absicht oder grober Fahrlässigkeit und Vorliegen der Präferenzvoraussetzungen die Begünstigung einer Erstattung möglich sein soll. Es sei aber auch eine auf eine ältere Rechtsgrundlage gestützte stattgebende "Billigkeitsentscheidung" der Europäischen Kommission in der Auslegung heranziehbar, da gerade dieser Bereich durch Art. 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO vollinhaltlich abgelöst worden sei. Inhaltlich lag dieser Entscheidung aber ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, dass nämlich eine Firma jahrelang Waren aus Slowenien importierte und die Einfuhrmodalitäten stets von einer Speditionsfirma erledigen ließ, wobei die Waren unter Vorlage von Präferenznachweisen EUR.1 zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und nur in 2 Fällen die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlichen Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden waren, wovon die Warenempfängerin die Zollstelle unter Vorlage der entsprechenden Warenverkehrsbescheinigungen verständigt hatte. Die Kommission hatte in diesem Fall der Spedition als Beteiligter keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Im Abgabenfestsetzungsverfahren nach Art. 203 ZK war nach abweisender Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , Zl. 100/00000/99-2 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0152-Z2L/02, die Abgabenfestsetzung in voller Höhe (Z5 mit 1.111.610,- ATS, EU mit 231.532,- ATS und ZN mit 11.641,- ATS bzw. entsprechende Euro-Beträge) bestätigt worden.
Im Erstattungsverfahren erging am in Form eines Fragenkatalogs eine Aufforderung des Zollamtes an die Bf. auf ergänzendes Vorbringen zu ihrem Antrag gemäß Art. 239 iVm Art. 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO zur Beurteilung der Frage, ob bei einem der Beteiligten ein grob fahrlässiges Verhalten vorlag. In Beantwortung der Aufforderung führte die Bf. am über die schon bisher vorgebrachten Argumente hinaus aus, dass im Verhältnis zwischen der Bf. und der Spedition E. der Auftrag zur Beförderung und Verzollung wie üblich telefonisch erteilt wurde. Aufgrund dieser telefonischen Auftragserteilung hatte die Spedition E. am im Faxweg eine Bestätigung übermittelt, aus der hervorgeht, dass sich der Auftrag auf die Fracht inklusive gewisser Gebühren und der Einfuhrzollabfertigung in Österreich versteht. Damit war klargestellt, dass die Zollabfertigung an die genannte Spedition überbunden worden war. Dass man die E. als Hauptverpflichtete ausgesucht hatte, liege daran, dass dieses Unternehmen schon jahrzehntelang von der Bf. für internationale Transporte und Verzollungen, insbesondere im Getreidebereich, herangezogen worden war. Über diese ganze Zeit hatte das Verhältnis reibungslos funktioniert, weshalb beim Import des gegenständlichen Weizens kein Auswahlverfahren hinsichtlich Heranziehung anderer Speditionen getroffen wurde. Da es in der Vergangenheit nie zu Verfahrensverletzungen gekommen war, gab es auch keine gesonderte Vereinbarung, wer bei einer allfälligen Verfahrensverletzung für die daraus resultierende Abgabenvorschreibung einzustehen hat. Zur Frage, welche Vorsichtsmaßnahmen die Spedition als Hauptverpflichteter für die ordnungsgemäße Abwicklung des Versandverfahrens und zur Vermeidung von Fehlern wie im konkreten Fall getroffen hatte, verwies die Bf. auf die schriftliche Mitteilung der Spedition, wonach deren Zolldeklarant das T1-Papier dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt und ihm - offenbar nur mündlich - mitgeteilt hatte, dass die Sendung innerhalb der T1-Frist unter Beachtung der von der Zollbehörde gesetzten Nämlichkeitssicherungsmaßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle gestellt werden muss. Die Spedition sei überzeugt gewesen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt hatte, denn für eine schon verzollte Ware wäre auf dem Frachtbrief ein Verzollungsvermerk angebracht gewesen und das Fehlen eines solchen Zollvermerks hätte vom Schifffahrtsunternehmen (A. bzw. dessen Kapitän) erkannt werden müssen. Denn dem Kapitän, der die Ware für einen internationalen Transport übernimmt, wäre zweifellos zuzumuten gewesen, die entsprechenden zollrechtlichen Agenden korrekt durchzuführen. Aus der Sicht der Bf. war jedenfalls die Fa. E. dazu beauftragt, die Versandware fristgerecht bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen, wobei es für die Bf. nicht weiter relevant war, ob sich die Spedition eines Subbeauftragten zur Erfüllung der Gestellungspflicht bediente. Für die Ausfolgung der Ware an die G. komme nur die Warenführerin bzw. deren Kapitän in Frage. Man halte an der Meinung fest, dass auch bei der Speditionsfirma E. eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege, weil die Zollbehörde die Beschreibung der Ware bei fehlenden Zollverschlüssen gemäß Art. 349 Abs.4 ZK-DVO verabsäumt habe. Die positiven und negativen Voraussetzungen der Gewährung der Präferenzbegünstigung nach Art. 890, 899 und 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO lägen somit vor. Schließlich wies die Bf. darauf hin, dass nach herrschender Auffassung (BMF-Erlass v., Entscheidung der Kommission in einem ganz ählich gelagerten Fall mit erfolgter Selbstanzeige und Vorlage aller notwendigen Unterlagen durch den Begünstigungswerber) aus einer Unregelmäßigkeit nicht automatisch auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit geschlossen werden dürfe. Es sei auch zum Zeitpunkt der rasch erfolgten Selbstanzeige die Ware beim Warenempfänger noch zweifelsfrei identifizierbar gewesen.
Beigelegt waren der Stellungnahme der Bf. Korrespondenzen mit der Speditionsfirma E. .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung im Erstattungsverfahren ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar die Voraussetzungen des Art. 900 Abs.1 lit.o) ZK-DVO vorlägen, aber im Verhalten des Kapitäns und der Hauptverpflichteten, also Beteiligten im Sinne von Art. 899 (iVm Art. 878 Abs.1) ZK-DVO, offensichtlich fahrlässiges Verhalten vorlag, das auch bei der der Zollschuld beigetretenen Bf. die Erstattung nach Art. 239 ZK ausschließe. Ein direkter Vergleich mit der stattgebenden Entscheidung REM 6/97 der Europäischen Kommission sei nicht möglich, da dieser Entscheidung die näheren Umstände, wie es zur Nichtgestellung kam, nicht zu entnehmen seien.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde am fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG eingebracht. Darin wurden in ausführlicher und mit in Judikatur und Fachliteratur geäußerten Rechtsmeinungen die schon bisher gebrachten Argumente wiederholt. Zusätzlich wurde der schon in der Selbstanzeige angedeutete Umstand vorgebracht, dass es zu der Verfehlung möglicherweise dadurch kam, dass die Ladung während des Transports vom Zielort X. auf Y. umgelenkt wurde und der übergebene T1-Satz von einem zollunkundigen Arbeiter entgegengenommen wurde. Man halte auch daran fest, dass die Entscheidung der Kommission REM 6/97 mit vergleichbarem Sachverhalt durchaus in der Würdigung des vorliegenden Falles heranziehbar sei. Es wäre auch gemäß den Ausführungen in der Fachliteratur (Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., 1999) der Grundsatz von Treu und Glauben sowie im Rahmen der Billigkeitsprüfung das sonstige steuerliche Verhalten zu berücksichtigen. Zudem wäre die Nichtanerkennung des Präferenzzollsatzes bei dem zur Erstattung in Frage stehenden hohen Zollbetrag aus Gründen der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ein schwerer Nachteil. Nach Meinung der Bf. sei auch das Unterbleiben finanzstrafrechtlicher Ermittlungen des Zollamtes zu § 36 FinStrG (fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben) ein Hinweis darauf, dass das Zollamt das Vorliegen einer Fahrlässigkeit selbst nicht annimmt.
Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens erging am gemäß § 279 Abs.2 BAO ein Ermittlungsauftrag des Unabhängigen Finanzsenats an das Zollamt Wien bezüglich der Frage, ob bzw. bei wem eine erstattungsschädliche grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei und zur Frage der Unvollkommenheit des Spruches des Erstbescheides im Erstattungsverfahren vom , in dem nur der Zollbetrag, nicht aber die beiden anderen Abgabenarten angesprochen waren.
Im Antwortschreiben vom führte das Zollamt aus, dass bei berufsmäßigen Zollanmeldern oder Unternehmen, die nicht nur im Einzelfall mit Verzollungsangelegenheiten zu tun haben, die Kenntnis der zu erfüllenden Verfahrensvorschriften selbst dann zu unterstellen ist, wenn sie nicht bereits über einschlägige Erfahrungen verfügen. Die Hauptverpflichtete und die Warenführerin seien als solche Unternehmen anzusehen und sie hätten zweifelsfrei die im Versandverfahren zu erfüllenden Pflichten verletzt, jedenfalls sei die nur aus der Aktenlage hervorgehenden Verhaltensweise des Kapitäns der Fa. A . als offensichtliche Fahrlässigkeit zu werten. Da letzteres Unternehmen nicht mehr existiert, sei aufgrund dieses Umstandes und des schon länger zurückliegenden Zeitpunkts die Ausforschung des Kaptäns nahezu ausgeschlossen, das Zollamt bleibe aber dabei, dass dem Schifffahrtsunternehmen in der Person des Kapitäns grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Es habe sich daher auch erübrigt, das Verhalten der G. in Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit zu überprüfen, da schon die offensichtliche Fahrlässigkeit auch nur eines am Vorgang Beteiligten die Begünstigung des Art. 239 Abs.1 ZK ausschließe. Dass im Bescheid des Zollamts vom nur der Zollbetrag 889.360,- ATS genannt war, begründete das Zollamt damit, dass auch im Antragsformular Za 255 nur dieser Betrag angesprochen war.
Mit Berufungsentscheidung GZ. ZRV/0056-Z1W/05 vom entschied der UFS über die Beschwerde der Bf. mit zweiteiligem Spruch :
Im Spruchpunkt I. wurde die Berufungsvorentscheidung des Zollamts gemäß § 289 Abs.1 BAO aufgehoben und die Sache an das Zollamt zurückverwiesen. Der UFS begründete dies im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall schon die grobe Fahrlässigkeit auch nur eines Beteiligten die Erstattung der genannten Beträge an die Bf. ausschließen würde, dass er andererseits mit dem vorliegenden Akteninhalt eine solche grobe Fahrlässigkeit bei keinem Beteiligten erblicken könne und daher für zweckmäßigerweise durch die Abgabenbehörde erster Instanz in dieser Hinsicht vorzunehmende ergänzende Ermittlungen die Abgabensache an das Zollamt zurückverweise. Weiters führte der UFS in der Begründung aus, dass der in den Rechtsmittelschriften gerügte Umstand, es sei auf dem T1-Papier kein Vermerk des Zollamtes betreffend angebrachte Zollverschlüsse erfolgt, keinen so gravierenden Mangel darstellen würde, dass das eine grobe Fahrlässigkeit der Beteiligten jedenfalls ausschließen würde.
Im Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde der Bf. im Umfang ihres Erstattungsbegehrens der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 88.936,- ATS und der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von 8.479,- ATS gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO zurückgewiesen mit der Begründung, dass zu diesen beiden Abgabenarten mangels entsprechender Spruchgestaltung im Bescheid 100/70551/99-4 vom und daran anknüpfend in der Berufungsvorentscheidung 100/70551/6/99 vom durch das Zollamt gar nicht abgesprochen wurde und somit zu diesen beiden Abgabenarten ein unerledigter Antrag vorliege, der nicht Gegenstand eines zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens sein könne. Der Spruchpunkt II. blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Somit ist in der nun vorliegenden Berufungsentscheidung ZRV/0116-Z1W/09 durch den UFS darüber nichts mehr auszuführen.
Hingegen brachte das Zollamt Wien gegen den das Erstattungsverfahren der Zollabgabe in Höhe von 889.360,- ATS erfassenden Spruchpunkt I. am Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Zur Gerichtshofbeschwerde erging am das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2007/16/0126, in dem die Berufungsentscheidung im angefochtenen Umfang, somit in ihrem die Zurückverweisung vornehmenden Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. In den rechtlichen Erwägungen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es im vorliegenden Verfahren unstrittig ist, dass die in Rede stehende Sendung von 874.000 kg Weizen in dem beim Zollamt Wien eröffneten Versandverfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden war, somit die Zollschuld nach Art. 203 Abs.1 ZK entstanden und zumindest neben der als Hauptverpflichtete fungierenden Spedition auch die Bf. durch den Beitritt nach § 79 Abs.1 ZollR-DG zur Zollschuldnerin geworden war. Während zur Frage, dass die offensichtliche Fahrlässigkeit auch nur eines Beteiligten der von der Bf. begehrten Abgabenerstattung entgegen stehe, zwischen der Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz Konsens bestand, habe es einen Dissens gegeben bezüglich des Vorliegens einer solchen offensichtlichen Fahrlässigkeit bei wenigstens einem der Beteiligten. Während der UFS in der Berufungsentscheidung vom vermeinte, eine solche sei bei keinem der Beteiligten mit ausreichender Konkretheit, sondern allenfalls als Vermutung des Zollamtes gegeben und es seien daher zusätzliche Erhebungen der ersten Instanz dazu erforderlich, habe das Zollamt Wien in der Berufungsvorentscheidung vom festgestellt, dass die Hauptverpflichtete E. dem Kapitän des Schiffes S. als Vertreter der Warenführerin A. mitgeteilt habe, dass die Waren unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen seien. Zudem sei die Warenführerin, welche gemäß Art. 96 Abs.2 ZK die Verpflichtungen aus dem Versandverfahren, insbesondere die Gestellungspflicht zu beachten habe, eine im internationalen Warenverkehr tätige Person.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass zu diesen Feststellungen des Zollamtes weder von der mitbeteiligten Partei Bf. in der Administrativbeschwerde noch von der belangten Behörde UFS in der angefochtenen Berufungsentscheidung ausdrücklich behauptet worden ist, dass sie unrichtig wären. Deshalb handle es sich beim Verhalten des Kapitäns und damit zurechenbar der Warenführerin um eine auffallende Sorglosigkeit, die man nicht als bloße Vermutung ansehen kann. Es kann dem Aktenvorgang kein Umstand entnommen werden, der es erlauben würde, dem Kapitän mit seinem unbestrittenen Wissen um den Status der Waren und die Gestellungspflicht für die Pflichtverletzung des Unterlassens der Gestellung bei der Bestimmungszollstelle lediglich eine entschuldbare Fehlleistung oder leichte Fahrlässigkeit zuzubilligen. Daher hätten die vom UFS als erforderlich angesehenen weiteren Ermittlungen keine im Spruch anders lautende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien herbeiführen können. Somit war die kassatorische Entscheidung des UFS im Spruchpunkt I. inhaltlich rechtswidrig und gemäß § 42 Abs.2 Z.1 VwGG aufzuheben.
Gemäß §§ 42 Abs.3 und 63 Abs.1 VwGG tritt mit dieser Aufhebung die Rechtssache wieder in die Lage vor Ergehen der Berufungsentscheidung vom zurück und der UFS hat unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes den entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es ist zunächst zu vermerken, dass zum vorliegenden Erstattungsverfahren bereits in den zollbehördlichen Entscheidungen vom , und , den von der Bf. eingebrachten Schriftsätzen und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sowie zusammenfassend in obigen Ausführungen eine ausführliche Diskussion der anstehenden Sach- und Rechtsfragen sowie Zitierungen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfolgt sind, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden darf. Es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, die Parteien auf die Ausführungen in Erledigungen hinzuweisen, die ihnen zugegangen und inhaltlich bekannt sind (z.B. ).
Als zentrales Ergebnis ist hervorzuheben, dass die von der Bf. gemäß Art. 239 ZK beantragte Erstattung des Zolls in Höhe von 889.360,- ATS (= 64.632,31 €) als Differenzbetrag zwischen Normal- und Präferenzzollsatz nur dann in Betracht käme, wenn keinem Beteiligten offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorzuwerfen wäre. Da gemäß der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (zumindest) beim Kapitän des Schiffes ein solcher Verschuldensgrad vorzuwerfen ist, kann eine solche Erstattung nicht erfolgen und es hat der UFS unter Bindung an diese Rechtsanschauung die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 349 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Erstattung Erlass offensichtliche Fahrlässigkeit Nämlichkeitssicherung Zollschuldbeitritt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at