Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.07.2005, RV/0063-I/02

Familienbeihilfe für in Bosnien lebende Enkelkinder ,überwiegende Tragung der Unterhaltskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für Enkel1 (Zeitraum 2/1993 bis 3/1995) und Enkel2 (Zeitraum 2/1995 bis 3/1995) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) für seine beiden in Bosnien lebenden Enkelkinder

a.) Enkel1 ( geb. am ) für den Zeitraum 2/1993 bis 3/1995 und

b.) Enkel2 (geb. am ) für den Zeitraum 2/1995 bis 3/1995 .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Innsbruck den Antrag als unbegründet ab, wobei dies damit begründet wurde, dass ein Nachweis "der Art der Übermittlung der Unterhaltsbeträge (Geldfluss) nicht erbracht worden sei.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf antragsgemäße FB- Gewährung mündet, wird begründend vorgebracht:

"Auf welche Art - postalisch oder im Bankwege, beides aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina zwischen 1992 und 1996 gerade nicht bzw. großteils nicht möglich, mit Flugzeug, Auto, Schiff oder Bahn, persönlich ,Autobuschauffeure oder über Bekannte, Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen oder UNPROFOR- Soldaten, mittels Direktzahlung oder Anweisung ( Assignation ) gemäß § 1401ff ABGB, auf legalen oder Schmugglerwegen, etc., etc.) - die Übermittlung der Unterhaltsbeiträge an die mj. Enkelkinder des Bw. erfolgte, ist für das Bestehen des Anspruches auf FB entgegen der offensichtlich gegenteiligen Meinung der Erstbehörde rechtlich gänzlich belanglos und sohin überhaupt nicht zu prüfen. Für den Anspruch des Berufungswerbers auf Familienbeihilfe für seine beiden mj. in Bosnien lebenden Enkelkinder ist entgegen der Ansicht der Erstbehörde gemäß § 2 Abs.2 FLAG iVm AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 289/1966) iVm Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl.29o/1966) rechtlich allein ausschlaggebend und relevant, ob der Bw. im antragsgegenständlichen Zeitraum die beiden mj. Enkelkinder überwiegend erhalten hat bzw. deren Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. Dies geht übereinstimmend aus der vorgelegten Familienstandsbescheinigung und der nach Artikel 23 der obgenannten Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGB1. 29o/1966), gemäß dieser Bestimmung genügt die Vorlage der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung zum Nachweis der anspruchsbegründenden gesetzlichen Voraussetzungen allein, an sich gar nicht erforderlichen, ergänzenden Unterhaltsbescheinigung unzweifelhaft und widerspruchsfrei hervor. Sowohl die vorgelegte Familienstandsbescheinigung, als auch die ergänzende Unterhaltsbescheinigung wurden gemäß Artikel 23 Abs.2 der vorgenannten Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 29o/1966) von der hiefür zuständigen Behörde, nämlich der für den Bw. zuständigen (Heimat)Gemeinde in Bosnien-Herzegowina amtlich bestätigt. Gemäß Artikel 23 Abs.2 leg. cit. sind die zuständigen Behörden in Bezug auf österreichische Dienstnehmer die Finanzämter und in Bezug auf jugoslawische Dienstnehmer die Gemeindetage. Mit der vorgelegten Familienstandsbescheinigung und der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung wird wiederholt von der hiefür zuständigen Behörde in Bosnien-Herzegowina bestätigt, dass der Bw. (Großvater) für seine beiden mj. Enkelkinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils öS 1.ooo,-- geleistet hat. Aus der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung geht weiters hervor, dass die beiden mj. Enkelkinder ausschließlich und allein vom Bw.(Großvater) erhalten wurden und dass die beiden mj. Enkelkinder mangels einer Beschäftigung und mangels Einkünfte der Kindeseltern von keinerlei dritter Seite Unterhaltsleistungen erhalten haben. Mehr als gemäß § 2 Abs.2 FLAG gefordert, hat sohin der Bw. die Unterhaltskosten für die beiden mj. Enkelkinder von je öS 1.000,-- nicht nur überwiegend, sondern zur Gänze getragen. Diese gänzliche Tragung der Unterhaltskosten für die beiden mj. Enkelkinder wurde anhand der vorgelegten' Unterlagen nicht nur glaubhaft gemacht, was an sich im finanzbehördlichen Verfahren beim Mangel an schriftlichen Beweisen und Urkunden unter Umständen bereits genügt, sondern mittels öffentlicher Urkunden nachgewiesen. Die Versagung der Gewährung der FB zugunsten des Bw. für die beiden mj. Enkelkinder während des antragsgegenständlichen Zeitraumes ist sohin gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar bzw. beruht offensichtlich auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde, die rechtsirrig die Art der Übermittlung der nachweislich geleisteten Unterhaltsbeiträge (sohin den Geldfluss) eruieren bzw. prüfen zu müssen vermeint. Der dem Rechtsvertreter des Bw. mit Ergänzungsersuchen vom zugemittelte Vordruck "Wahrheitsgemäße Erklärung" ist offenkundig lediglich auf den "Normalfall", in welchem ein jugosl. Arbeitnehmer für seine in Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina lebenden Kinder die Familienbeihilfe begehrt, zugeschnitten und konnte daher nicht verwendet werden; insbesondere geht. aus dem Inhalt des Vordruckes für den hier gegenständlichen Sachverhalt (Großvater erhält sein mj. Enkelkind) nicht klar hervor, wer die dort vorgesehene "Wahrheitsgemäße Erklärung" abgeben sollte, der Bw. selbst, dessen Ehefrau, sohin die Großmutter, oder die Mutter des mj. Enkelkindes, sohin die Kindesmutter? Zudem handelt es sich nicht, wie gemäß AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 289/1966) bzw. der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 29o/1966) gefordert und wie in Form der sog. Familienstandsbescheinigung auch verwirklicht, um einen zweisprachigen Vordruck, weshalb die Unterschrift der erklärenden, in Bosnien lebenden Person (Großmutter oder Kindesmutter?) von den dortigen Behörden gar nicht amtlich beglaubigt würde bzw. werden könnte. Anstelle des obgenannten Vordruckes wurde in gegenständlicher Angelegenheit deshalb ergänzend zu der im AbkSoSi mit Jugoslawien bzw. in der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien allein vorgesehenen zweisprachigen Familienstandsbescheinigung die von der zuständigen Gemeinde in Bosnien bestätigte Unterhaltsbescheinigung vorgelegt, welche, wie oben dargelegt, zusammen mit der Familienstandsbescheinigung sämtliche rechtserheblichen Tatsachen für die Gewährung der FB enthält bzw. umfasst."

Das Finanzamt Innsbruck erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhaltes der beiden Enkelkinder durch den Bw. nicht nachgewiesen worden sei. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass es "unumgänglich notwendig sei", dass der Geldfluss ins Ausland glaubhaft gemacht werde. Im Falle des Nichtvorliegens von Überweisungsauszügen bzw. von Bankbelegen seien die jeweiligen Geldüberbringer zu benennen. Auch seien "plausible Aussagen der unterstützten Angehörigen über den Erhalt der Geldmittel" erforderlich.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Anm: seit Unabhängiger Finanzsenat anstelle der inzwischen aufgelassenen Finanzlandesdirektionen).

Im Vorlageantrag wird ergänzend zum bisherigen Berufungsvorbringen vorgebracht:

"Richtig ist, dass im vorliegenden Fall die Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden mj. Enkelkinder des Bw. ab 2/93 bzw. ab 2/95 bis jeweils 3/95 aufgrund dessen alleiniger Tragung der Kosten für diese beiden Enkelkinder begehrt wird. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wurde die alleinige Kostentragung seitens des Bw. im bisherigen Verfahren mehrfach urkundlich nachgewiesen, und zwar mittels der gemäß Art. 23 Abs.2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 29o/1966) seitens der Finanzverwaltung in ganz Österreich eigens hiefür vorgesehenen sog. Familienstandsbescheinigung, zudem mittels einer gesonderten, gemeindeamtlich beglaubigten Unterhaltsbescheinigung, sowie schlussendlich auch noch mittels beglaubigter Erklärung der Kindeseltern. Die vorgenannten Urkunden bescheinigen u.a. auch, dass der Bw. seine beiden mj. Enkelkinder allein und ausschließlich unterhalten hat, dass die Kosten der beiden mj. Enkelkinder von keinem Dritten, auch nicht teilweise getragen wurden, und dass die vom Bw. für die beiden mj. Enkelkinder monatlich aufgewendeten Kosten den gesamten Unterhalts- bzw. Lebenskosten dieser Enkelkinder entsprochen haben. Auch der Geldfluss ist mehrfach bescheinigt; zum einen ist aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses des Bw. und der darin befindlichen unzähligen Ein- und Ausreisestampiglien ersichtlich, dass der Bw. ständig nach Bosnien-Herzegowina gefahren ist; zum anderen wurde der Erhalt der Unterhaltsbeträge für die beiden mj. Enkelkinder gesondert von den Kindeseltern mittels beglaubigter Erklärung bestätigt; schlussendlich wird auch in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung seitens des zuständigen Gemeindeamtes bestätigt, dass der Bw. für seine beiden mj. Enkelkinder die dort genannten monatlichen Unterhaltsbeträge aufgewendet hat. Der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden mj. Enkelkinder des Bw. besteht sohin ... zu Recht."

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für seine mj. Enkelkinder im Streitzeitraum überwiegend getragen hat. Vorauszuschicken ist, dass bei der Prüfung dieser Frage auf die tatsächlichen Unterhaltskosten im Streitzeitraum in Bosnien (und nicht etwa auf österreichische Verhältnisse) abzustellen ist (, bzw. v. , 93/15/0208).

Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden vom Bw. folgende Beweismittel vorgelegt:

amtlich bestätigte Familienstandsbescheinigung (Bl. 7 d.A.), amtlich bestätigte Personenstandsbescheinigungen (insbes. betr. die anspruchsbegründenden Enkelkinder des Bw.), Arbeitsbestätigung betr. den Zeitraum bis (Bl. 16), Pensionsbescheid des Bw. (Pensionsbezug ab 4/95 in Höhe von ATS 11.979,50.-, Bl. 17), Befreiungsschein nach dem AuslBG v. (Bl. 18), Kopie des Reisepasses des Bw. (einschl. Aufenthaltsbewilligung v. und div. Ein- und Ausreisestempeln, Bl. 19 - 27 d.A.), Unterhaltsbescheinigung vom (ausgestellt von der zust. bosnischen Gemeinde, Bestätigung betr. mtl. Unterhaltsleistung von ATS 1.000.- je Enkel, Bl. 28 und 29 d.A.), eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern vom betr. den Empfang von mtl. ATS 1.000.- pro anspruchsbegründendes Enkelkind (Bl. 41 d.A.), Schreiben der Pensionsversicherung der Arbeiter vom (Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung = ATS 22.585.-, Bl. 47 d.A.), eidesstattliche Erklärung des Bw. v. betr. Unterhaltszahlung für die beiden anspruchsbegründenden Enkelkinder in Höhe von mtl. je ATS 1.000.-, Bl. 49 d.A.), Lohnzettel 3/1995 (Bl. 50 d.A.), diverse kopierte Zeitungsartikel betr. die Verhältnisse in Bosnien (Bl. 51 - 53 d.A.).

Im Hinblick auf die vorhin angeführten Beweismittel (teilweise öffentliche Urkunden ) und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bosnien (im Hinblick auf die do. Verhältnisse erschwerte Beweisführung) sowie das lange Zurückliegen des maßgebenden Sachverhaltes kann nach Auffassung der Berufungsbehörde entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. seine beiden Enkelkinder im Streitzeitraum mit einer mtl. Zahlung in Höhe von ATS 1.000.- unterstützt und dadurch die Kosten des Unterhalts zumindest überwiegend bestritten hat.

Für die beiden Enkelkinder des Bw. besteht daher im Streitzeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe (Enkel1 2/1993 bis 3/1995 und Enkel2 2/1995 bis 3/1995).

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
in Bosnien lebende Enkelkinder
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Anmerkung
Anspruchszeitraum vor

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