Nichtbescheid bei Einkünftefeststellungen
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Verderber, KR Franz Schrimpl und Katharina Walch über die Berufung der Bw, Ort, Adresse, vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom mit denen festgestellt wurde, dass ein Anteil von Bw , SR, RO, NH, IE, EU, CD, AC, EH, HA, RV, NT, HI und AI-C am Ergebnis der IRMA KEG nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehen ist bzw. eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die Jahre 1998, 1999, 2000, und 2001 zu unterbleiben hat,
beschlossen:
Die Berufung wird gemäß § 273 Bundesabgabenordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist an der IRMA KEG (nunmehr KG) als Kommanditistin beteiligt.
An der IRMA KEG (in der Folge kurz: Gesellschaft) haben sich weiters 2 Personen als Komplementäre und verschiedene andere Personen als weitere Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaft betreibt den gewerblichen Handel mit Immobilien.
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und Einkünftezurechnungen an die Kommanditisten nicht anzuerkennen seien. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Gesellschaft in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugerechnet wurden. In Bezug auf die einzelnen Kommanditisten erließ das Finanzamt zudem auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Erledigungen mit dem Inhalt, dass der Anteil des jeweiligen Kommanditisten/ der jeweiligen Kommanditistin am Ergebnis der Gesellschaft nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei und eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 zu unterbleiben habe. Die diesbezüglichen Erledigungen ergingen an die Gesellschaft und an den jeweiligen Kommanditisten/die jeweilige Kommanditistin und wurden jeweils beiden zugestellt.
So wurde auch der Bw. eine auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte, an sie und die Gesellschaft gerichtete mit datierte Erledigung zugestellt, mit der das Finanzamt aussprach, dass der Anteil der Bw. nicht in die Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft einzubeziehen sei und eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 zu unterbleiben habe. Diese Erledigung enthält keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO.
Die Bw. berief gegen diese Erledigung.
Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 BAO festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind.
Die für Feststellungen nach § 188 BAO geltenden Vorschriften sind gemäß § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen, wobei mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber einer unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftretenden Personengesellschaft einheitlich ergehen, und zwar auch dann, wenn diese Erledigung ausspricht, dass eine Feststellung der Einkünfte unterbleibt. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid bleibt wirkungslos (vgl. ).
Gegenständlich sind Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Gesellschaft in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkünfte lediglich den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten der Gesellschaft erlassen, in denen u.a. ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe. Eine derartige Erledigung ist auch der Bw. zugegangen. Damit wurde aber gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen. Diese Erledigungen und damit auch die von der Bw. bekämpfte Erledigung haben daher keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. ).
Ist die der Bw. zugegangene Erledigung des Finanzamtes unwirksam geblieben, dann muss die gegen diesen unwirksamen Bescheid gerichtete Berufung aber gemäß § 273 BAO als unzulässig (weil gegen einen Nichtbescheid gerichtet) zurückgewiesen werden.
Angemerkt wird, dass die Berufungswerberin gegen einen in dieser Sache vom Finanzamt neu erlassenen Bescheid wiederum Berufung erheben kann.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at