Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.03.2011, RV/1021-L/09

PKW-Auslandsleasing: Keine Eigenverbrauchsbesteuerung (Rechtslage ab 2004)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw GmbH & Co KG, inXY, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch innergemeinschaftliche Erwerbe
15,099.492,16 € 176.479,98 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer abziehbare Vorsteuern
1,725.406,43 € -1,845.300,31 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
- 119.893,88 €
2005
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch innergemeinschaftliche Erwerbe
16,251.927,17 € 340.204,90 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer abziehbare Vorsteuern
1,891.719,53 € -1,571.870,52 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
319.849,01
2006
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch innergemeinschaftliche Erwerbe
17,174.543,57 € 343.262,70 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer abziehbare Vorsteuern
2,080.136,67 € -1,534.766,40 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
545.370,27 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

1. Die Veranlagung der berufungswerbenden Gesellschaft zur Umsatzsteuer 2004 bis 2006 erfolgte zunächst erklärungsgemäß.

2. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, dass für die in Deutschland geleasten Personenkraftwagen eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 vorzunehmen sei. Der Umsatz bemesse sich dabei nach den getätigten Aufwendungen (2004: 11.055,96 €, 2005: 11.055,96 €, 2006: 2.616,57 €).

3. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, nahm das Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ am neue Sachebescheide.

4. In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurden vor allem unionsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung der Leasingraten als Eigenverbrauch eingewendet.

5. Das Finanzamt legte sodann die Berufung der Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob hinsichtlich der in Deutschland geleasten Personenkraftwagen eine Eigenverbrauchsbesteuerung, die auf § 1 Abs 1 Z 2 lit b bzw auf § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 gestützt wird, vorgenommen werden kann.

2. Im jüngst ergangenen (die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0121,hat dieser Folgendes für Recht erkannt:

"Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, ).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich somit das Berufungsbegehren als gerechtfertigt. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung der Leasingraten hat daher zu unterbleiben.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at