Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, in A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Ordnungsstrafen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde über den Berufungswerber (Bw) H eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,-- gemäß § 112 Abs. 3 BAO verhängt, da sich der Bw in der undadierten Eingabe die als "Einspruch gegen diese Zahlungsaufforderung" (mit der beigelegten Buchungsmitteilung Nr. 2 des obenbezeichneten Finanzamtes) an das BZR, Postfach, A-1033 Wien dem Finanzamt gegenüber einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit dem am eingebrachten Schriftsatz Einspruch, der als Berufung zu werten war. In der Begründung bringt der Bw vor, dass, da wir in einem demokratischen freien Land leben und ein Recht auf freie Meinungsäußerung hätten, hätten sie diese Kritik zu dulden.
Auch die Politiker dürften sich Äußerungen an den Kopf werfen und sich gegenseitig beschimpfen z.B. mit dem Wort " Blindgänger", da würden auch keine Zwangs - oder Ordnungsstrafen verordnet, oder stehen sie über dem Gesetz. Er habe nur seinen Unmut in (über) diesem(n) österreichischen Staat ausgedrückt.
Diese Kritik an dem Grasser und ihrer Behörde stehe zu Recht, weil er als Bürger und Steuerzahler nur verarscht werde! Außerdem habe er nur den Grasser als Raubritter bezeichnet und nicht die Bundesregierung. Das Finanzamt solle ihm nicht die Worte im Mund umdrehen. Unterschrieben wurde diese Berufung mit "ein erboster Bürger und Steuerzahler".
Nach Mängelbebung und nachgebrachter Unterschrift wies das Finanzamt diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausführlich dargelegt, wann eine beleidigende Schreibweise vorliegt bzw., dass diese bei Verwendung des Ausdruckes "Raubritter" gegeben ist. Bezüglich der Aussagen im Parlament wurde auf Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.
Dagegen erhob der Bw neuerlich "Einspruch", der als Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung führte der Bw aus, dass die gute Sitte in Österreich auf der Tagesordnung stehe und verwies dazu auf Aussagen von Volksvertretern in der Öffentlichkeit, z.B. in live Sendungen des ORF zu Parlamentssitzungen. Zum Bescheidausfertigenden Organ der Finanzverwaltung führte er aus, dieser möge erst vor seiner Tür den Dreck wegkehren und verwies dazu auf den Finanzskandal in Innsbruck, wo so genannte Kollegen Straftaten begangen hätten. Zudem sei der Euro auch bei der Finanzverwaltung zum Teuro geworden; daher verlange er die Zusendung einer Kopie der Strafgebührenordnung für die Jahre 2001 und 2002, sonst bezahle er diese 100 Euro nicht. Solange ihm Rechtsmittel zur Verfügung stünden sei diese Zahlung aufgeschoben und nicht Einbringbar. Weiters unterstellte er dem Finanzamt Nötigung, da dieses auf dem Zahlschein den Hinweis auf Einbringungsmaßnahmen bei Nichtbezahlung machte.
Zu dem den Bescheidausfertigenden Beamten führte er aus, dass dieser nicht den beleidigten zu spielen brauche wenn man Kritik an seiner Behörde übe. Denn er persönlich beleidige die Steuerzahler mit falschen Steuerbescheiden und "sachgemäßiger" Arbeit von Akten; die Steuerzahler würden nur schikaniert und mit Füßen getreten.
Auf die weiteren Ausführungen betreffend Ausländer und der Pension von Staats - und Landesbeamten in Bezug auf seine Pension wird verwiesen. Die Behörde solle ihm die Leute benennen, die er beleidigt haben sollte.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 112 Abs. 2 BAO lautet: Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 145 Euro verhängt werden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Wie bereits vom Finanzamt sinngemäß ausgeführt wurde, liegt beleidigende Schreibweise dann vor, wenn gegen die Behörde oder ihre individuellen Maßnahmen gerichtete Ausdrücke und Wendungen benutzt werden, die verunglimpfend, schmähend, herabsetzend oder ähnlich unsachlichen Charakter haben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung soll dadurch keineswegs geschmälert werden, jedoch sind in Ausübung dieser Freiheit die Grenzen der sachlichen Kritik zu beachten und verbietet es sich, die Behörde oder deren Organe zu beleidigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inhalt der beleidigenden Äußerungen wahr ist, sondern es ist lediglich die äußere Form, eben die Art der Formulierung für eine Bestrafung ausschlaggebend.
Wenn der Bw in seinem Anbringen betreffend eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes die Ausdrücke "Ihr Arschlöcher" (gemeint sind die Finanzbeamten) sowie den Finanzminister stellvertretend als oberstes Organ der Finanzverwaltung drei mal als Raubritter bezeichnet und einen unbeteiligten Dritten im Zusammenhang mit dieser Buchungsmitteilung als "gwamperten" bezeichnet, wird jedenfalls der Boden sachlicher Kritik verlassen. Es liegt daher, wie schon vom Finanzamt gestützt auf die Rechtsprechung des VwGH (Erk. v. , Zl. 89/14/0144, nämlich in der Formulierung "quasi als Raubrittermethoden") ausgeführt wurde, beleidigende Schreibweise vor. Dem Finanzamt kann somit auch nicht entgegengetreten werden wenn es über den Bw, obwohl er sich zum ersten Mal einer beleidigenden Schreibweise bediente, aufgrund der mehrfachen beleidigenden Äußerungen eine Ordnungsstrafe von 100,-- Euro verhängte. Das Finanzamt hat daher zu Recht von seinem Ermessen eine Ordnungsstrafe zu verhängen Gebrauch gemacht.
In der Berufung und im Vorlageantrag hat der Bw seine beleidigenden Äußerungen in keiner weise zurückgenommen bzw. diese Kritik gegen den Finanzminister und die Behörde als zu Recht bestehend bezeichnet. Weiters wurden dem Organ das die Berufungsvorentscheidung erlassenen hat weitere Unsachlichkeiten vorgeworfen (Erlassung unrichtiger Bescheide) bzw. das Finanzamt durch den Hinweis auf zwangsweise Einbringungsmaßnahmen sogar der Nötigung bezichtigt was wiederum eine beleidigende Schreibweise darstellt. Vom Finanzamt wurden diese neuerlichen Tatbestände jedoch nicht aufgegriffen.
Der Vergleich mit Äußerungen im Parlament geht ins Leere, da dafür gesonderte Regelungen (siehe BVE) gelten. Der Hinweis auf den Finanzskandal in Innsbruck führt ebenfalls zur keiner Rechtfertigung der gemachten Äußerungen. Auch das übrige Vorbringen betreffend Ausländer bzw. die Pensionen der Beamten allgemein geht an der Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber wird der Bw darauf hingewiesen, dass das Höchstmass der Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO im Jahr 2001 (sowie die Jahre davor) S 2.000,-- betragen hat, sodass die Umrechnung auf € 145,-- (entspricht S 1.995,24) keine Teuerung darstellt.
Da der Bw in seinen Schriftsätzen kein Vorbringen erstattet hat, dass eine Verringerung der Ordnungsstrafe rechtfertigen würde, war die Berufung, wie im Spruch dargestellt, als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beleidigende Schreibweise Raubritter unsachliche Kritik |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at