Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.07.2007, RV/0416-G/07

Pfändung einer Geldforderung nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Otto Fritz, Steuerberater, 8670 Krieglach, Roseggerstraße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom pfändete das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die dem Berufungswerber (= Bw.) gegen die P.GmbH zustehenden Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen und verfügte die Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von 10.218,89 € zuzüglich der durch die Pfändung angefallenen Gebühren und Barauslagen in der Höhe von 106,94 €, insgesamt somit 10.325,83 €.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter mit der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, gegen den Bescheid, der den gültigen Titel für die Exekution begründe, sei am 16. Jänner das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden, weshalb die Exekution auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides durchgeführt werde.

Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung mit der Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, das Zahlungserleichterungsansuchen vom sei mit dem Bescheid vom abgewiesen worden. Während der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung am erlassen worden sei, sei die Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Zahlungserleichterung am eingegangen und mit Berufungsvorentscheidung vom abweisend erledigt worden. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom sei verspätet, nach Ablauf der Fälligkeitsfrist eingebracht worden, sodass nach der Abweisung des Ansuchens keine gesetzliche Zahlungsfrist bestanden habe und die Pfändung rechtswirksam erfolgt sei.

Mit der Eingabe vom beantragte der Bw. die Berufung gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Der Zahlungserleichterungsantrag sei noch nicht erledigt, weil nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Der Bw. habe telefonisch und persönlich beim Finanzamt rechtzeitig wegen einer Zahlungserleichterung vorgesprochen, weshalb das Ansuchen nicht verspätet eingebracht worden sei.

Die Pfändungen hätten unmittelbaren Einfluss auf die unternehmerische und private Existenz des Bw., zielten auf Vermögensteile, die nicht im Eigentum des Bw. stünden und führten nur dazu, seine unternehmerische Tätigkeit zu beenden, wodurch der Abgabenbehörde jedenfalls eine Abgabenverkürzung drohe.

Den vorliegenden Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag am einen Rückstandsausweis über den Betrag von 10.728,36 € ausgefertigt hat.

Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0377-G/07, wurde die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Zahlungserleichterungsansuchen als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in dieser dem Bw. am zugestellten Berufungsentscheidung wird verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der im § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu (, , 97/15/0031, 97/15/0032). Demnach ist die gegenständliche Berufung vom zulässig.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld; er ist aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid ().

Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.

Nach den vorliegenden Aktenunterlagen hat das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag am einen Rückstandsausweis ausgefertigt, in dem vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 10.728,36 € ausgewiesen sind. Dieser Rückstandsausweis war die rechtliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides vom .

In der Berufung vom wird vorgebracht, die Exekution werde auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides durchgeführt.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Wurde gemäß § 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; ... (§ 230 Abs. 4 BAO).

Aus § 230 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Einbringung rechtzeitiger Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge hat. Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen hingegen nicht zeitgerecht (somit vor Fälligkeit bzw. vor sonstigem Zahlungstermin) eingebracht, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist evident, dass das Finanzamt dem Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. vom , beim Finanzamt eingelangt am , aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, weil das gegenständliche Ansuchen mit dem Bescheid vom abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Bw. am zugestellt. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom ausgeführt, stand dem Bw. nach Zustellung des Abweisungsbescheides keine gesetzliche Zahlungsfrist zu, weil das Ansuchen vom nach Ablauf der Fälligkeit bzw. der Zahlungsfristen sämtlicher am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt aushaftender Abgabenschuldigkeiten eingebracht wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom (Zustellung am ) lag daher ein die Geltendmachung des Abgabenanspruches hemmender Umstand nicht vor.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, die Berufung gelte noch nicht als erledigt, wird auf die dem Bw. am zugestellte Berufungsentscheidung verwiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreift (). Zur Einbringung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten war das Finanzamt daher berechtigt, die gegenständliche Forderungspfändung vorzunehmen, zumal nach der Aktenlage Zahlungserleichterungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden und der Bw. am im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt selbst angab, derzeit keine Zahlungen leisten zu können.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfändung einer Geldforderung
Zahlungserleichterungsansuchen
Hemmung der Einbringung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at