Werbungskosten eines gänzlich freigestellten Betriebsrates
Rechtssätze
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RV/0834-L/09-RS1 | Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrätin Dr. Christa Scharf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hatte im Jahr 2008 als Arbeiter bei der Fa. F.GmbH in X. ein aufrechtes Dienstverhältnis. Er übte in diesem Zeitraum die Funktion eines Betriebsrates aus und war zur Gänze vom Dienst frei gestellt. Für das Jahr 2008 machte der Bw. in Zusammenhang mit einem Lehrgang bei der Betriebsräteakademie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, welchen er im Zeitraum vom 14. Jänner bis absolviert hat, Reisekosten in Höhe von 2.403,50 € (Kilometergeld) als Werbungskosten geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten in Zusammenhang mit dem Lehrgang bei der Betriebsräteakademie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebsrat nicht anzuerkennen seien. Gleiches gelte für Kosten in Zusammenhang mit einer Fortbildung als Betriebsrat.
In der gegenständlichen Berufung wurde ausgeführt, dass die Ausgaben, die ihm als freigestellter Betriebsrat erwachsen seien, sehr wohl zur Erhaltung und Sicherung des Einkommens dienten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nach der Rechtsprechung des VwGH nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis dienen. Die Betriebsratstätigkeit stelle eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Durch die Betriebsratstätigkeit veranlasste Reisekosten führten somit nicht zu Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.
Im Vorlageantrag vom 30. uni 2009 wiederholte der Bw. im Wesentlichen seine Rechtsansicht. Ergänzend führte er aus, es sei grundsätzlich richtig, dass eine Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt ist und daher nicht zu Aufwendungen aus dem Dienstverhältnis führen könne. Der Bw. sei aber freigestellter Betriebsratsvorsitzender und übe somit seine Tätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern hauptberuflich aus. Somit seien seine getätigten Aufwendungen aus dem Dienstverhältnis entstanden und wären folglich als Werbungskosten anzuerkennen. Seine Funktion als freigestellter Betriebsratsvorsitzender unterscheide sich somit nicht von einer anderen beruflichen Tätigkeit.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs.1 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Unabhängige Finanzsenat (UFS) vertreten in ständiger den Standpunkt, dass die Tätigkeit als Personalvertreter bzw. Betriebsrat von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende Aufwendungen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Bezug habenden Dienstverhältnis dienen (; , 89/14/0212; , 92/13/0298; , 95/14/0070; , 94/13/0203, , 99/13/0174 u.a. -F/03; ; RV/0760-G/06).
Diese Entscheidungspraxis ist im anhängigen Fall nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF (ArbVG) zu sehen.
§ 115 Abs.1 ArbVG lautet: "Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds."
§ 117 ArbVG regelt, dass und - abhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer - wie viele Mitglieder des Betriebsrates, unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen sind.
Nach § 38 ArbVG haben "die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes (...) die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern."
Bereits im Erkenntnis vom , 86/14/0114, 86/14/0117 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf § 115 Abs 1 ArbVG festgestellt, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus den §§ 115ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, erweiterte Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) diene nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG.
Konkret führte der VwGH aus:
"Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu".
Für die steuerliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund der Bestimmungen des ArbVG von der Erfüllung der Dienstpflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zur Gänze ("hauptberuflich") oder nur teilweise freigestellt ist. Der ohne Dienstleistung fortbezahlte Lohn(-anteil) ist in jedem Fall dem Dienstverhältnis zuzurechnen.
Dies bedeutet nun keineswegs, dass von einem Personalvertreter bzw. Betriebsrat im Zusammenhang mit dieser Funktion zu tragende Aufwendungen in jedem Fall steuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese Betätigung, losgelöst vom Dienstverhältnis, eine Einkunftsquelle darstellt. Das ist der Fall, wenn daraus steuerlich relevante Einkünfte bezogen werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist eine entgeltliche Verrichtung dieser Tätigkeit, die zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen führt. Denn nur in diesem Fall lässt das EStG 1988 den Abzug von Aufwendungen, welche durch die Betätigung verursacht sind, zu (§ 16 Abs.1 iVm. § 20 Abs. 2 EStG 1988).
Erfolgt jedoch die Ausübung der Funktion unentgeltlich oder fließen daraus nur steuerfreie Einnahmen zu, führt die Betätigung zu keiner Einkunftsquelle, sodass auch die daraus resultierenden Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden können.
Im gegenständlichen Fall ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen des Bw. davon auszugehen, dass diesem neben der Entgeltfortzahlung seines Dienstgebers (F.GmbH) auch (steuerpflichtige) Einnahmen für seine Betriebsratstätigkeit zugeflossen sind. Den Aufwendungen des Bw. im Zusammenhang mit seiner Funktion als Betriebsrat fehlt es daher einerseits am Werbungskostencharakter in Bezug auf seine nichtselbständige Arbeit, anderseits lagen im Jahr 2008 aber auch die Voraussetzungen für eine Beurteilung der Betriebsratstätigkeit als (selbständige) Einkunftsquelle nicht vor. Entsprechend war ein Abzug von daraus resultierenden Kosten mit steuerlicher Wirkung insgesamt nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 38 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 § 115 Abs. 1 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 § 117 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 |
Verweise | -F/03 |
Zitiert/besprochen in | ARD 6060/8/2010 Schuster in RdW 2014/248 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at