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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 14.02.2012, FSRV/0032-L/11

Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend Finanzordnungswidrigkeiten wegen Nichtabgabe der Erklärungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen UR, Arbeiterin, geb. am 19XX, whft. in A, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 041-2011/00050-001, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , zur StrNr. 041-2011/00050-001, betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf die (unentgeltliche Beigabe) eines Verteidigers für das gegen sie beim bezeichneten Finanzamt unter der StrNr. 041-2011/00050-001 anhängige Finanzstrafverfahren (vgl. Einleitungsverständigung vom ) als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Erhebung eines Rechtsmittels (Berufung) gegen das das vorangeführte Finanzstrafverfahren erstinstanzlich abschließende Straferkenntnis (des Einzelbeamten) vom und allfälligem Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG weder die Zuständigkeit eines Senates, noch, mangels Vorliegen eines mit umfangreichen Beweis- und Ermittlungsverfahren und der Klärung schwieriger Rechtsfragen verbundenen Falles, das (zusätzliche) Erfordernis für die Beigabe eines (unentgeltlichen) Verteidigers im Interesse der Rechtspflege vorlägen, sodass der Antrag daher schon mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 77 Abs. 3 FinStrG abzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entgegen der Annahme der Erstbehörde lägen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe im Anlassfall vor. Gegen das genannte Straferkenntnis sei mittlerweile (mit Schreiben vom ) bei der zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Rechtsmittel der Berufung erhoben und eine Entscheidung (darüber) durch einen Berufungssenat beantragt worden. Weiters wäre angesichts der der Finanzbehörde hinlänglich bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch allfällige Verteidigungskosten der notwendige Unterhalt der Bf. gefährdet und läge, entsprechend dem (Erst-)Antrag vom , angesichts der dort aufgezeigten Komplexität des Falles letztlich auch die geforderte Notwendigkeit der Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege vor.

Auch wenn zum Zwecke der Fristenwahrung gegen das genannte Erkenntnis bereits Berufung erhoben worden sei, werde es Aufgabe des (unentgeltlich von der Behörde beizugebenden) Verteidigers sein, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat der Bf. entsprechenden Rechtsbeistand zu leisten und weitere Vorbringen und Ergänzungen zum Sachverhalt vorzunehmen, sowie die Berufung ausführlicher zu gestalten oder entsprechend abzuändern.

Sinngemäß wurde daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Bf. für das weitere Verfahren einen Verteidiger gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG beizugeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG ist in den Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, von der Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.

Obwohl die oa. Bestimmung als Grundvoraussetzung (neben einem entsprechenden Antrag des Beschuldigten) ausdrücklich lediglich die Zuständigkeit eines (erstinstanzlichen) Spruchsenates (vgl. dazu § 58 FinStrG) nennt und auch der die sinngemäße Geltung der dort angeführten Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren normierende § 157 FinStrG den oben genannten § 77 Abs. 3 FinStrG nicht ausdrücklich anführt, wird angesichts des allgemein verfahrensrechtlichen Charakters der zuletzt genannten Vorschrift und des ja auch schon durch Art. 6 Abs. 3 lit. c Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) unter den dort genannten Voraussetzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Angeklagten (Beschuldigten) auf die Beistellung eines Armenverteidigers "im Interesse der Rechtspflege", eine (sinngemäße) Geltung des § 77 Abs. 3 FinStrG auch für das Rechtsmittelverfahren iSd §§ 156 ff FinStrG anzunehmen und - bei der Zuständigkeit eines Berufungssenates nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 FinStrG - die entsprechende Voraussetzung iSd § 77 Abs. 3 erster Halbsatz FinStrG gegeben sein.

Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen, kommen neben in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen in erster Linie mit der Tat verknüpfte und mit dem Verfahren verbundene in Betracht. Dabei kann neben der Höhe der angedrohten Strafe insbesondere auch die Komplexität der Materie die Beiziehung eines Verteidigers notwendig machen (vgl. ; ).

Da die Bf. mittlerweile, u. zw. mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am ), gegen das der Beschuldigten (Bf.) am zugestellte Straferkenntnis (des Einzelbeamten) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , StrNr. 041-2011/00050-001, form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und (darin) die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch einen Berufungssenat als Organ der angerufenen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz begehrt hat (vgl. § 62 Abs. 2 lit. b FinStrG), liegt in Beurteilung des für die Entscheidung über die Beschwerde iSd § 161 Abs. 1 FinStrG maßgeblichen Sachverhaltes die Voraussetzung eines entsprechenden unter der GZ. FSRV/0031-L/11 bei der erkennenden Behörde anhängigen Verfahrens gemäß § 77 Abs. 3 erster Halbsatz FinStrG vor.

Im vorliegenden Fall war die Bf., die bei der Abfassung ihrer nach dem Ergehen des genannten Straferkenntnisses schriftlichen Eingaben (Antrag gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG; Berufung vom sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde) zuletzt von einem der Behörde namentlich bekannten ehemaligen langjährigen, in seiner dienstlichen Laufbahn u.a. auch mit dem Bereich der Finanzstrafsachen befassten Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung (unentgeltlich) beraten bzw. unterstützt wurde (vgl. dazu den Aktenvermerk vom ; Seite 46 des Strafaktes), von der Finanzstrafbehörde erster Instanz der durch die vorsätzliche Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen (Einkommensteuer) für die Jahre 2004 bis 2009, durch die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (jeweils) begangenen Finanzordnungswidrigkeiten iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe iHv. 600,00 € bzw. im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt worden. Gleichzeitig waren die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten mit 60,00 € bestimmt worden.

Was nun die im Berufungsverfahren FSRV/0031-L/11 zu klärende objektive Tatfrage angeht, so ergibt sich, unvorgreiflich einer anderen Beurteilung durch den dafür zuständigen Senat, eine objektive Tatbildlichkeit des Verhaltens der Bf. iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schon aus der bestehenden Rechtslage [vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988, bzw. §§ 119, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)] sowie aus der Aktenlage zur StNr. 12 (Veranlagungsakt betreff. die Bf.).

Die im Gegensatz zu früheren Vorbringen (vgl. z.B. Beschuldigteneinvernahme vom : "... war mir ... bewusst, dass ich Steuererklärungen einreichen sollte ...") nunmehr von der Bf. bestrittene Kenntnis der Erklärungspflichten bzw. das mangelnde Vorliegen einer entsprechenden subjektiven Tatseite stellt letztlich eine allgemeine Frage der im Rechtsmittelverfahren (anhand bzw. unter Berücksichtigung des schriftlichen Berufungsvorbringens) ohnehin vorzunehmenden Beweiswürdigung dar, welche aber angesichts der Art und Weise der dafür zu klärenden Vorgänge bzw. Zusammenhänge für sich weder eine überdurchschnittliche Komplexität, noch eine besondere Schwierigkeit der im Anlassfall zu beurteilenden Sach- oder Rechtslage zu begründen vermag.

Gleiches gilt auch für die ebenfalls in der Berufung vom angesprochenen allgemeinen bei der Beurteilung derartiger Tatfragen verfahrensimmanenten Themenbereiche, nämlich des Vorliegens einer abgabenrechtlichen Erklärungspflicht für das Veranlagungsjahr 2009 (siehe oben), der (daran anknüpfenden) Verjährung der Strafbarkeit einzelner Teilfakten nach § 31 FinStrG, sowie - für den Fall der Feststellung eines strafbaren Verhaltens - der Frage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG. Insbesondere lassen nämlich die Inhalte des bisherigen insgesamt durchaus als fachkundig, zielgerichtet und umfassend einzustufenden entlastenden Vorbringens der Bf. keine gesteigerte Notwendigkeit (im Sinne eines Interesses der Rechtspflege) dafür erkennen, dass die Bf. - zur weiterführenden Geltendmachung ihrer Rechtsstandpunkte im Rechtsmittelverfahren - auch noch der (zusätzlichen) Beigabe eines (unentgeltlichen) Verfahrenshilfeverteidigers für die durchzuführende Berufungsverhandlung bedürfte.

Aber auch was die Höhe der der Bf. unter der Berücksichtigung des § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot im Berufungsverfahren) drohenden Strafe(n) und eine allenfalls daraus abzuleitende besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Beschuldigte bzw. eine sich damit ergebende Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Verteidigung und Erforderlichkeit einer Maßnahme iSd § 77 Abs. 3 FinStrG angeht, so bewegen sich die hier maßgeblichen Strafobergrenzen (600,00 € bzw. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) durchaus im Rahmen der nach der höchstgerichtlichen Judikatur in vergleichbaren Fällen für sich nicht die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich machenden Sanktionen (vgl. z.B. ). Wenn die Bf. vorbringt, sie sei aufgrund ihrer angespannten persönlichen und wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage, eine allfällige Geldstrafe zu entrichten (vgl. Ergänzung zum Einspruch gegen die Strafverfügung vom ), so ist abgesehen davon, dass grundsätzlich auch eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des zu Bestrafenden der Verhängung einer tat- und schuldadäquaten Geldstrafe nicht entgegensteht (vgl. z.B. ), auf die Möglichkeit des § 172 Abs. 1 FinStrG (iVm § 212 BAO) verwiesen.

Da somit im Anlassfall die Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich und damit eine wesentliche Voraussetzung des § 77 Abs. 3 FinStrG nicht gegeben ist, war ohne weiteres Eingehen darauf, ob die Bf. (auch) außerstande sei, die Verteidigungskosten ohne Unterhaltsbeeinträchtigung zu tragen, spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Interesse der Rechtspflege

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at