Zurückweisung einer Berufung wegen Bescheidzustellung an eine atypisch stille Gesellschaft nach deren Beendigung
Rechtssätze
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RV/0397-G/02-RS1 | Die Einbringung einer atypisch stillen Beteiligung in die Geschäftsherrin (AG) nach Art. III UmgrStG führt infolge Einzelrechtsnachfolge zur Beendigung der Personengesellschaft. Nach der Einbringung ergehende Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben daher an jene ehemaligen Beteiligten zu ergehen, denen im betreffenden Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs.2 BAO). Ergeht dennoch ein Feststellungsbescheid nach erfolgter Einbringung an die ehemalige atypisch stille Gesellschaft, fehlt diesem ein gültiger Bescheidadressat. Einer derartigen Erledigung kommt gemäß § 93 Abs. 2 BAO keine Bescheidqualität zu. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit a BAO). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SOT Süd - Ost Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8043 Graz, Mariatroster Straße 21, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 2. und betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Vertrag vom 7./ als atypisch stille Gesellschaft zwischen der J.P.GmbH und der X-Treuhand, gegründet.
Die J.P.GmbH wird nach Umwandlung gem. §§ 245 AktG seit in Form einer Aktiengesellschaft (AG) geführt.
Gemäß Spaltungsplan vom wurde der Bereich "Betriebsberatung und Vermögensverwaltung" der x-Treuhand im Wege einer Abspaltung und Neugründung auf die X-Beteiligung, übertragen, darin enthalten auch die atypisch stille Beteiligung an der J.P.AG.
Mit Vertrag vom brachte die x-Beteiligung diese atypisch stille Beteiligung rückwirkend zum gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) in die J.P.AG ein.
Beim FA wurde die Bw. ab 1992 zum Zwecke der Durchführung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen gemäß § 188 BAO unter der Bezeichnung X-Fonds steuerlich geführt.
Nach einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung (BP) betreffend den Zeitraum 1995 - 1997 erließ das FA am Bescheide gemäß § 188 BAO an den X-Fonds , worin für das Jahr 1997 von der eingereichten Erklärung abweichende Feststellungen u. a. zur Besteuerung eines im Gefolge eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens bei der J.P.AG erzielten Sanierungsgewinnes sowie zur Verteilung des Betriebsergebnisses auf die Gesellschafter getroffen wurden.
Mit Bescheid vom wurde der für 1997 ergangene Bescheid vom gemäß § 293 BAO insofern berichtigt, als der im berichtigten Bescheid ausgewiesene Sanierungsgewinn von 9.927.999,- S nun im Bescheidspruch nicht mehr enthalten war.
Gegen beide Bescheide berief die Bw. fristgerecht.
Am erging eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (BVE) an die Bw, welche in der Folge fristgerecht einen Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 243 BAO normiert die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die Bescheidqualität, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Ebensolches gilt für Berufungen gegen Bescheide, die dem Bw. gegenüber nicht wirksam wurden.
Nach § 92 Abs.1 lit. b BAO sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in Bescheidform festzustellen. Die Wirksamkeit eines solchen Bescheides setzt u. a. zwingend in seinem Spruch die Nennung jener Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) voraus, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Ohne Nennung eines geeigneten Bescheidadressaten liegt ein Nichtbescheid vor, dem keine normative Kraft zukommt (; , 93/17/0042; , 90/17/0385 u. a.).
In Konkretisierung der Anordnung des § 93 Abs. 2 BAO normiert § 191 BAO die Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden. Die für das anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 191 BAO lauten:
Abs. 1: Der Feststellungsbescheid ergeht...
lit. c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
Abs. 2: Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, ...denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Abs. 3: Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,...
lit. b) denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188);
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO erfordert die Wirksamkeit eines Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen, für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die daran - allenfalls im Wege einer Treuhandschaft - beteiligten Gesellschafter. Aufgrund der zitierten Bestimmungen des § 191 BAO kommt einer solchen Gesellschaft aber verfahrensrechtlich insofern Bedeutung zu, als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gesellschaft, mit Wirkung für alle daran Beteiligten, zu ergehen haben.
Dies allerdings nur, solange die atypisch stille Gesellschaft existiert. Mit ihrer Beendigung kommt die Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO zum Tragen. Ergeht nach ihrer Beendigung ein Bescheid mit der ehemaligen Gesellschaft als Bescheidadressat im Spruch, so vermag dieser keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Der Bescheid geht ins Leere. Entsprechend ist eine gegen eine derartige Erledigung gerichtete Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (; , 93/17/0042; , 93/15/0080; , 88/14/0192 u. a.).
Aufgrund der mit Art. III UmgrStG verbundenen Einzelrechtsnachfolge hatte die Einbringung der atypisch stillen Gesellschaft in die J.P.AG im Jahr 1998 die Beendigung der Personengesellschaft zur Folge. Gemäß §§ 19 Abs. 2 bzw. 191 Abs. 2 BAO war ab diesem Zeitpunkt Bescheidadressat nicht mehr die beendete Personengesellschaft sondern die im Jahr 1997 beteiligten Gesellschafter.
Die angefochtenen Bescheide für 1997 vom 2. bzw. ergingen an den X-Fonds.
Anzumerken ist, dass sich diese Bezeichnung weder im Firmenwortlaut der Geschäftsherrin wieder findet, noch im Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft. Aus der verwendeten Bezeichnung kommt zudem die Tatsache der Personengesellschaft nicht klar zum Ausdruck. Unter diesen Umständen erscheint die gewählte Bescheidadressierung schon bei aufrechter Gesellschaft nicht ordnungsgemäß im Sinne der § 93 Abs. 2 bzw. § 191 Abs. 1 lit. c BAO. Noch weniger konnten die nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft anzusprechenden, ehemaligen Beteiligten durch einen derartigen Bescheidspruch verpflichtet werden.
Die angefochtenen Bescheide entsprachen somit weder den Erfordernissen des § 93 Abs. 2 i. V. m. § 191 Abs. 2 BAO noch jenen des § 97 Abs.1 BAO. Sie ergingen an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde und konnten deshalb keine normative Kraft entfalten. Die dagegen eingebrachte Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, weil den bekämpften Erledigungen mangels gültigen Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlte. Es handelte sich um Nichtbescheide ().
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt gegenüber allen in der Beilage angeführten, ehemaligen Beteiligten, denen im Jahr 1997 gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Beilage: Diskette mit den ehemaligen Beteiligten
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | atypisch stille Gesellschaft Beendigung Einbringung nach Art. III UmgrStG Bescheidadressat ehemalige Beteiligte Nichtbescheid unzulässige Berufung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at