Devolutionsantrag wegen behaupteter Säumnis des Finanzamtes im Berufungsverfahren, Zurückweisung als unzulässig
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des As., vertreten durch WT-Kanzlei, vom entschieden:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller brachte am beim Finanzamt Kufstein Schwaz eine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 10. bzw. ein. Mit Schreiben vom (eingebracht beim UFS) stellte der Antragsteller einen auf § 311 Abs. 2 BAO gestützten Devolutionsantrag und begründete dies damit, dass die Berufung immer noch offen sei, obwohl er das Ergänzungsersuchen des Finanzamt vom bereits am beantwortet habe.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I Nr 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der - wie im gegenständlichen Fall - den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt nach Einbringung einer Vorlageerinnerung i.S. des § 276 Abs. 6 letzter Absatz BAO vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Der gegenständliche Antrag erweist sich daher als unzulässig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Im übrigen wurde vom Finanzamt Kufstein Schwaz nach der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen inzwischen ein Vorhalt an den Vertreter des Antragstellers übermittelt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at