Sonstiger Bescheid, UFSK vom 07.01.2013, RV/0473-K/08

Nichtbescheide bei Einkünftefeststellungen


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Miterledigte GZ:
RV/0051-K/12
RV/0006-K/13

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Verderber, KR Franz Schrimpl und Katharina Walch über die Berufungen der Bw, Ort, Straße, vertreten durch Steuerberater,

- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA, vom an die KEG betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001, und betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 2000 und 2001, sowie - vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom mit denen festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte hinsichtlich der KEG und der Kommanditisten IE, EC, EI, SR, EL, EU, RO, NF, CO, TH, AE, RH, HI und Bw am Ergebnis der KEG betreffend die Jahre 1998, 1999, 2000, und 2001 zu unterbleiben hat, beschlossen:

Die Berufungen werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung

Die Berufungswerberin (Bw.) ist an der KEG (nunmehr KG) als Kommanditistin beteiligt.

An der KEG (in der Folge kurz: Gesellschaft) haben sich weiters 2 Personen als Komplementäre und verschiedene andere Personen als weitere Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaft betreibt den gewerblichen Handel mit Immobilien.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn anzusehen und Einkünftezurechnungen an die Kommanditisten nicht anzuerkennen seien. Dem folgend erließ das Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen die von der Gesellschaft in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugerechnet wurden. In Bezug auf die einzelnen Kommanditisten erließ das Finanzamt zudem auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Erledigungen mit dem Inhalt, dass der Anteil des jeweiligen Kommanditisten am Ergebnis der Gesellschaft nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei und eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 zu unterbleiben habe. Die diesbezüglichen Erledigungen ergingen an die Gesellschaft und den jeweiligen Kommanditisten und wurden jeweils beiden zugestellt.

So wurde auch dem Bw. eine auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte, an sie und die Gesellschaft gerichtete mit datierte Erledigung zugestellt, mit der das Finanzamt aussprach, dass der Anteil der Bw. nicht in die Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft einzubeziehen sei und eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001 zu unterbleiben habe. Diese Erledigung enthält keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO.

Die Bw. berief gegen diese Erledigung aber auch (gestützt auf § 246 Abs. 2 BAO) gegen die Erledigungen, mit denen die Einkünfte der Gesellschaft für die Jahre 1998 bis 2001 nur den Komplementären zugerechnet wurden.

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 BAO festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind.

Die für Feststellungen nach § 188 BAO geltenden Vorschriften sind gemäß § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.

Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen, wobei mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber einer unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftretenden Personengesellschaft einheitlich ergehen, und zwar auch dann, wenn diese Erledigung ausspricht, dass eine Feststellung der Einkünfte unterbleibt. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid bleibt wirkungslos (vgl. ).

Gegenständlich sind Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Gesellschaft in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Einkünfte lediglich den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten der Gesellschaft erlassen, in denen u.a. ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe. Eine derartige Erledigung ist auch dem Bw. zugegangen. Damit wurde aber gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen. Diese Erledigungen haben daher keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. ).

Sind die Erledigungen des Finanzamtes unwirksam geblieben, dann müssen die gegen diese unwirksamen Bescheide gerichteten Berufungen aber als unzulässig (weil gegen Nichtbescheide gerichtet) zurückgewiesen werden.

Soweit die Bw. gegen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 2000 und 2001 berufen hat, ist anzumerken, dass derartige Bescheide gar nicht ergangen sind.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at