Nachsichtsansuchen zu einem Abgabenrückstand gemäß § 236 BAO wegen persönlicher Unbilligkeit. Unpfändbares Existenzminimum.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., whft. Adr., vertreten durch WTH., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien f.d. 6./7./15. Bezirk vom zu Nr. betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:
Die Berufung zur Nachsicht eines Abgabenrückstandes in Höhe von 65.971,29 € wird gemäß § 289 Abs.2 BAO als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am stellte der am xxx geborene Bw. (Berufungswerber, im Folgenden: Bw.) durch seine steuerliche Vertretung einen Antrag gemäß § 236 BAO auf Nachsicht eines Forderungsbetrages in Höhe von 65.971,29 €, der sich aufgrund einer Umsatzsteuer- und Einkommensteuerprüfung der Jahre 1997 bis 2001, insbesondere aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs.10 UStG ergeben hatte. Begründend führte er aus: Die seinen Söhnen geschenkten Wohnungen wurden durch diese verkauft, die Verkaufserlöse seien in die Firma F (später in F1 umbenannt) geflossen, die wegen verschlechterter wirtschaftlicher Entwicklung Konkursantrag stellen musste, dieser aber mangels Kostendeckung mit Beschluss vom xx abgewiesen wurde. Der Bw. besitze zwar 3 Wohnungen, die aber hypothekarisch belastet sind und deren Zeitwert von den aushaftenden Bankverbindlichkeiten bei weitem übertroffen würde, da sie mit alten Hauptmieten vermietet seien und die Einkünfte daraus negativ wären. Er verfüge nur über ein Einkommen aus der GSVG-Versicherung und es blieben ihm aufgrund seiner Unterhaltsleistung für seine geschiedene Gattin monatlich nur netto 684,08 €. Daher sei es ihm unmöglich, den offenen Rückstand jemals zu bezahlen. Für ihn im 69. Lebensjahr und an der Parkinsonschen Krankheit leidend sei es nicht möglich, irgendein weiteres Einkommen zu erzielen. Dem Antrag wurden Belege zur Untermauerung dieser Ausführungen beifügt.
Eine Erhebung über die wirtschaftlichen Verhältnisse am brachte das Ergebnis, dass der Bw. von seiner Pension lebt, unterhaltspflichtig für 2 Töchter im Alter von 15 bzw. 20 Jahren ist, einen Forderungsanspruch in Höhe von 50.000,- € gegen seine beiden Söhne hat, dem nicht nachgekommen werde, dass er an Grundbesitz die Wohnungen in der K. hat und für Miete 100,- € und für eine Zusatzkrankenversicherung 322,- € ausgibt. Sein Hauptwohnsitz in der D. ist eine Mietwohnung von ca. 37 qum Fläche, in der Wertgegenstände oder besondere Vermögensgüter nicht erkennbar sind. Der Bw. lebt nach eigener Angabe zeitweise bei seiner Lebensgefährtin R. in Adr. .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab und führte begründend aus, dass von einer Unbilligkeit und einer Gefährdung des Nahrungsstandes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rede sein könne. Es bestehe im Vergleich zwischen Abgabenschuld gegenüber Einkommen und Vermögen kein so krasses Missverhältnis, dass Einbringungshärten nicht einmal durch Gewährung einer Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten. Im Rahmen des freien Ermessens werde der Zweckmäßigkeit Vorrang gegenüber der Billigkeit eingeräumt, zumal der Abgabenrückstand in Höhe von 68.499,93 € nur einen Bruchteil der Bankverbindlichkeiten ausmache, die zudem noch einer Verzinsung unterliegen. Eine Nachsicht ginge ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und würde zu keiner wesentlichen Änderung oder gar Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. führen.
Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und vom Bw. darin vorgebracht, dass er zwar 3 Wohnungen in der K. noch zu Eigentum habe, diese aber für ihn keinerlei Vermögenswert darstellen, da in einer seine geschiedene Gattin den Wohnsitz habe und in den beiden anderen sehr alte Mietverträge nur geringe Einnahmen erbringen, sodass er seit Jahren daraus nur negative Einkünfte habe. Allfällige liquide Überschüsse habe die Hausverwaltung zur Alimentationsabdeckung seiner unehelichen Töchter zu verwenden. Alle drei Wohnungen seien mit Hypotheken belastet und mit einem Veräußerungsverbot belegt. Seine ca. 35 qum große Wohnung in der D. habe vor Kurzem ein Erhebungsbeamter besichtigt und nur spärlich eingerichtet vorgefunden. Die Ausführung des Finanzamtes zur Gefährdung des Nahrungsstandes könne er nicht verstehen, wo er doch mit einer monatlich Nettorente von nur 684,08 € gerade das Nötigste zum Leben aufbringen könne und er zudem auch Aufwendungen infolge seiner angeschlagenen Gesundheit habe. Selbst eine Zahlungserleichterung wäre keine Hilfe, da an seiner Einkommenssituation sich voraussichtlich nichts ändern werde und seine Ersparnisse schon vor mehreren Jahren in das Unternehmen F. geflossen seien und er dort bzw. im Nachfolgeunternehmen eine Haftung übernommen habe. Seine beiden Söhne haben dann das Unternehmen in den Konkurs geführt, die Haftung sei von der B. mit Schreiben vom in Höhe von 220.000,- € in Anspruch genommen worden, wofür er aber nicht aufkommen kann und weshalb voraussichtlich seine Wohnungen zur Versteigerung gebracht werden. Es sei die Ansicht des Finanzamtes zwar richtig, dass sich durch Nachsicht seine wirtschaftliche Situation nicht ändern oder gar sanieren lassen würde. Es würden aber negative Werte wegfallen und seine psychische Belastung abnehmen, was in Hinsicht auf seine Parkinsonerkrankung bedeutend wäre. Das Finanzamt verkenne offenbar seinen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Zustand und er sei trotz Liegenschaftseigentums aufgrund der Belastungs- und Veräußerungsverbote praktisch vermögenslos. Aus der Pensionsauszahlung verbleibe ihm nur ein Betrag von 584,08 € monatlich. Er könne auch keine geringen Beträge für die Tilgung des offenen Betrages aufbringen und beantrage daher, seinem Antrag vom auf Nachsicht des Betrages 65.971,29 € stattzugeben und dazu eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen. Beigelegt war dem Berufungsschriftsatz ein Schreiben der B. vom zur Kreditkündigung gegenüber der S.GmbH im Ausmaß von rund 220.000,- €, wofür u.a. der Bw. als Haftender in Anspruch genommen wurde.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde am an der Adresse X1 durch ein Organ der Finanzverwaltung eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen, im Wesentlichen mit denselben Ergebnissen wie schon 2004. Der Bw. bezog nun eine Nettopension von 1.200,- €, beim Pensionsbezug erfolgt ein monatlicher Unterhaltsabzug von ca. 600,- € für 2 Töchter. Außer beim Finanzamt sind keine Schulden vorhanden, er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist wegen seiner Parkinsonerkrankung in ständiger ärztlicher Behandlung, er bezieht deshalb ein monatliches Pflegegeld von ca. 300,- €. Sein monatlicher Mietaufwand beträgt 174 €.
Zur Beurteilung der derzeitigen wirtschaftlichen und persönlichen Lage des Bw. erging am ein Vorhaltschreiben des Unabhängigen Finanzsenates an den Bw., aus dessen Beantwortung sich Folgendes ergab:
Der Bw. wohnt in der Mietwohnung in X1, ist geschieden und unterhaltspflichtig für 2 mit Namen und Adresse angegebene uneheliche Kinder. Seine staatliche Pension beträgt derzeit 1.063,10 € netto. Andere Einkünfte beziehe er nicht, er habe keinerlei Forderungen, Sparguthaben oder besondere Vermögensgüter wie PKW oder Schmuck, seitens seiner Söhne erhalte er keine Unterstützung. An Verbindlichkeiten habe er außer jenen gegenüber dem Finanzamt noch solche gegenüber der B. sowie der W.. An monatlichen Fixausgaben habe er eine Miete von 178,99 € und den Kostenbeitrag an Soziales Wien für ambulante Pflege und Betreuung von rund 220,- €. An Unterlagen wurden beigebracht Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt über seine Pensionseinkünfte der Jahre 2008 und 2009 (netto monatlich 1.030,08 € bzw. 1.063,10 €), die monatliche Mietvorschreibung durch R. für die Mietwohnung an der Adresse X1 (inkl. Betriebskosten 178,99 €), Unterlagen über seine Verfahrenshilfe als Beklagter in den Zivilprozessen gegen die B.AG (Streitwert 242.023,53 €) und die W. (Streitwert 6.521,40 €) - die Verfahrenshilfe war mit Beschluss vom gewährt worden und wurde 2008 mit Vermögensbekenntnis gemäß § 71 Abs.1 ZPO überprüft - sowie Rechnungen des Fonds Soziales Wien über den Kostenbeitrag für ambulante Pflege und Betreuung (2009 monatlich 223,82 €).
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung, an der der Bw. aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm und durch seinen Steuerberater vertreten war, wurde zu den Wohnsitzverhältnissen des Bw. ergänzend ausgeführt, dass er früher mit seiner Ehefrau, von der er geschieden wurde und die mittlerweile verstorben ist, in der K. gewohnt hat und danach als Mieter von Frau R in der D. . Auf den Einwand des Behördenvertreters, dass beim Bw. der Eindruck besteht, dass er die kleine Wohnung in der D. nur sporadisch benützt und sich überwiegend im Haus in der H. aufhält, etwa deshalb, weil die Betreuung des Bw. durch den "Fonds Soziales Wien" nicht durch die Bezirksstelle für den 16., sondern den 13. Bezirk erfolgt, führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass er diesen schon sehr lange kenne und er immer mit Frau R auftrat, in deren Haus in der H. er sich ebenfalls aufhält und die sich um ihn, insbesondere wegen seiner Krankheit, kümmert und für ihn kleinere Ausgaben des täglichen Lebens auslegt. Größere Ausgaben, z.B. für Reperaturen, kann der Bw. ohnehin nicht mehr tragen, da er - während er früher ein sehr vermögender Mann war - einen finanziellen Abstieg erlebt hatte, der nach seiner Darstellung durch die Misswirtschaft seiner Söhne in der F.GmbH herbeigeführt wurde. Von seiner monatlichen Nettopension (2009: 1063,10 €) könne er nur alltägliche Ausgaben für Nahrung, Arztkosten etc. bestreiten. Er hat kein Auto mehr und kann Hobbies nicht nachgehen, da er derzeit im Rollstuhl sitzt. Die vom Pensionsversicherungsträger abgezogenen Alimentationszahlungen beziehen sich auf seine zwei nicht in Wohngemeinschaft mit ihm lebenden Töchter im Alter von 23 und 28 Jahren, die beide studieren. Die ältere Tochter wird in Bälde das Studium abschließen. Aus einer Zusage der Söhne vom auf monatliche Unterhaltszahlung an den Vater in Höhe von 50.000,- S sei nichts geworden, er habe eine solche Unterhaltsleistung auch nie eingeklagt. Der steuerliche Vertreter kannte nicht den Stand der gegen den Bw. geführten Zivilprozesse, geht aber davon aus, dass sie schon beendet sind, da der Bw. keinerlei Liegenschaftseigentum mehr hat. Bezüglich der Verfahrenshilfe aus dem Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens liegt ein Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom vor, in dem auf den Ersatz der seinerzeit gewährten Verfahrenshilfe aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse gemäß § 71 ZPO endgültig verzichtet wird. Bezüglich der 3 Wohnungen, die 2004 im Grundbuch noch als Eigentum des Bw. aufschienen, wurde ein Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt vom betreffend den Rechtsstreit um die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vorgelegt, mit dem der Bw. an seine frühere Ehefrau KL zwecks Abgeltung von deren Unterhaltsansprüchen das Eigentum an diesen 3 Wohnungen überträgt. Die Exgattin übernahm die Liegenschaftsanteile samt verbundenen Lasten und Klagsanmerkungen und hält bezüglich der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der B.AG samt Zinsen und Gerichtskosten den Bw. schad- und klaglos. Sie verpflichtete sich zur Tragung der Grunderwerbsteuer und sonstiger mit dem Vergleich verbundener Kosten und zur Überweisung einer Ausgleichszahlung von 20.000,- € zu Handen des Rechtsvertreters des Bw. in diesem Prozess. Die Wohnungen sind durch Kaufverträge 2006/2007 ins Eigentum anderer Pesonen übergegangen. Der steuerliche Vertreter wies auch darauf hin, dass diese früher im Eigentum des Bw. gestandenen Wohnungen der Finanz bekannt waren - sie sind bei der Nachschau 2004 auch von ihm nochmals ausdrücklich erwähnt worden - sie sind offenbar von der Finanzverwaltung aufgrund ihrer Belastungen nicht als taugliche Sicherungsobjekte angesehen worden. Betreffend die im Laufe des Verfahrens wiederholt angesprochenen gesundheitlichen Probleme des Bw. wurde vorgelegt eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. vom , wonach der Bw. sein langjähriger Patient ist und seit einer schweren Schulteroperation vor 15 Jahren an Morbus Parkinson leide, die eine Reihe von Therapien und Krankenhausaufenthalten notwendig machte. Infolge zweier Stürze im Jahr 2009 war im Dezember 2009 / Jänner 2010 ein fünfwöchiger Spitalsaufenthalt nötig, es trat dennoch eine Gehbehinderung ein, sodass seit dieser Zeit der Bw. auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist. Seither zeichnen sich auch zunehmend Wortfindungsstörungen ab. Beigelegt waren der Patientenbrief und der Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom . Seit der Entlassung aus dem Spital hält sich der Bw. ständig an der Adresse in der H. auf, fährt im Rollstuhl und hat eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung findet das auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Betrag durch den ursprünglichen Antrag festgelegt und nur in diesem Ausmaß über die Nachsicht abzusprechen ist. Der zur Nachsicht beantragte Rückstandsbetrag lautet - gemäß S. 3 des Antrags vom bzw. S.2 der Berufungsschrift vom und nochmals klargestellt in der mündlichen Berufungsverhandlung vom - Euro 65.971,29. Dieser am mit Fälligkeitsdatum auf dem Abgabenkonto des Bw. aufscheinende Rückstandsbetrag determiniert das Nachsichtsverfahren, während abweichende im Laufe des Verfahrens genannte Beträge (im Antrag vom kommt auch der Betrag in Höhe von 68.416,75 € vor) sich offenbar am jeweils aktuellen Kontostand zu anderen Zeitpunkten orientieren. Insofern ist auch der im Bescheid des Finanzamtes vom genannte Betrag von 68.499,93 € überhöht, ein Fehler, der aber ohnehin durch die vorliegende Entscheidung überholt ist. Auch der am zusätzlich gestellte Antrag, im Zusammenhang mit dem genannten Betrag anfallende Zinsen oder sonstige Gebühren auszusetzen bedeutet nicht, solche Beträge nun automatisch in das Nachsichtsverfahren miteinzubeziehen.
Die als Voraussetzung für eine Nachsicht in § 236 BAO genannte Unbilligkeit kann je nach Lage des Falles eine persönliche oder eine sachliche Unbilligkeit sein. Mit persönlicher Unbilligkeit ist gemeint, dass sich in der Situation des Antragstellers ein deutliches Missverhältnis zwischen der Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung und den im Lebensbereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen ergibt, insbesondere, wenn seine eigene Existenz oder die seiner Familienangehörigen gefährdet würde (z.B. ). Das muss nicht in dem extremen Sinn verstanden werden, dass sogar der Nahrungsstand gefährdet wäre, sondern dass die Abgabeneinbringung mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, etwa indem nur noch die Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (). Unter sachlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist zu verstehen, dass bei der Anwendung von Gesetzen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis bzw. ein völlig atypischer Vermögenseingriff zustande käme (VwGH ebd.), z.B. dass eine nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt, Behördenverschulden zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum führte u.ä. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend, im vorliegenden Fall somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (z.B. ).
Im vorliegenden Fall steht nur die persönliche Unbilligkeit der Abgabennachforderung zur Diskussion. Eine sachliche Unbilligkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die entstandene Situation Ergebnis von gesetzlichen Regelungen und nicht Ergebnis eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes mit völlig atypischen Konsequenzen ist. Auch der Umstand, dass die vorliegende Situation durch den Niedergang des Unternehmens und - laut Darstellung des Bw. - durch die Nichtunterstützung seitens seiner Söhne entstand, ist keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO, wozu am Rande vermerkt sei, dass solche Unterhaltsleistungen auch einklagbar wären, sei es auf Grundlage eines vorhandenen Vertrages oder direkt auf Grundlage des Gesetzes (§ 143 ABGB).
Diese Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes (). Ist die Nachsichtsvoraussetzung der persönlichen Unbilligkeit zu verneinen, bleibt für eine Abgabennachsicht kein Raum und der diesbezügliche Antrag wäre abzuweisen. Ist hingegen die Nachsichtsvoraussetzung gegeben, ist also das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu bejahen, so liegt gemäß der "kann" - Bestimmung des § 236 BAO die Bewilligung im Ermessen der Behörde nach § 20 BAO. Innerhalb des Ermessens ist auch der Zweckmäßigkeitsaspekt des § 20 BAO zu beachten, demzufolge stets das öffentliche Interesse an der Einbringung von Abgaben unter einer gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen besteht.
Betreffend das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit gelangt der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass schon diese Voraussetzung aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:
Aufgrund der Verfahrensergebnisse gestaltet sich die persönliche, insbesondere die finanzielle Situation des Bw. derart, dass er über kein Liegenschaftvermögen oder bedeutendes Fahrnisvermögen verfügt und dies bei seiner monetären Lage mit einem Nettoeinkommen von monatlich 1.063,10 € (2009) die sofortige oder im Weg einer Ratenvereinbarung mögliche Abtragung einer Finanzschuld im Ausmaß von rund 65.000 € unmöglich erscheinen lässt. Größere Erlöse hat der Bw. aus den Wohnungsübertragungen - siehe gerichtlicher Vergleich vom - nicht erzielt.
In der Beurteilung seiner Lebenslage geht der Unabhängige Finanzsenat ebenso wie die Amtspartei davon aus, dass der Bw. seinen Wohnsitz schon seit Jahren nicht in der D. , sondern in der H. hat und dort mit seiner Lebensgefährtin, Fr. R. , in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Im Scheidungsurteil vom wird er bereits mit der Adresse in der H. bezeichnet, auch dem Kontrollorgan der Finanzbehörde gegenüber hat er am darauf hingewiesen, dass er "teilweise bei seiner Lebensgefährtin R. " in Adr. lebt. Der "Fonds Soziales Wien" weist eine Gliederung in Bezirksstellen auf, und der Bw. nahm die Betreuungsleistungen des Fonds von der Bezirksstelle für den 12., 13. und 23. Bezirk und nicht jener für den 16. Bezirk in Anspruch. Dass sich das nicht mit seiner behördlichen Meldesituation deckt - er hat nur an der Adresse X1 einen aufrechten Hauptwohnsitz - tut dem keinen Abbruch, da die Finanzbehörde auch abweichend von der Meldesituation die Frage des Wohnsitzes nach § 26 BAO beurteilen kann. Das ist für die Beurteilung seiner Lebenssituation insofern von Belang, als sich Frau R - sie verfügt über ein Jahrespensionseinkommen von brutto 21.984,50 € (2007) - um ihn kümmert und, wie glaubhaft dargestellt wurde, auch kleinere Ausgaben für ihn tätigt, was zu einer gewissen Erleichterung seiner tristen wirtschaftlichen Lage beiträgt. Dass diese dennoch angespannt ist, zeigt sich anhand seines Pensionseinkommens, das 2009 monatlich brutto 2.330,57 € beträgt, dazu kommt ein Pflegegeld im Ausmaß von 284,30 €. Nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von 532,95 €, des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 118,86 € und der von der Pensionsversicherungsanstalt einbehaltenen Alimentationsleistung für seine Töchter im Ausmaß von 899,96 € verbleibt ein Nettobetrag von 1.063,10 €. Bedenkt man nun, dass in diesem Nettobetrag auch Pflegegeld in Höhe von 284,30 € enthalten ist und dieses gemäß § 53 AbgEO iVm § 290 Abs.1 Z.2 Exekutionsordnung (EO) der Vollstreckung entzogen ist, gelangt man zu einem Betrag, der nahe dem Existenzminimum des § 291a Abs.1 EO iVm § 293 Abs.1 lit.a ASVG liegt (der allgemeine Grundbetrag liegt 2009 bei 772,40 €, 2010 bei 783,99 €. Im Übrigen ändern sich die Beträge nur wenig, so betrug das Nettoeinkommen des Bw. im Jahr 2008 monatlich 1030.08 €). Somit stellt sich die momentane wirtschaftliche Lage des Bw. derart schlecht dar, dass auch eine exekutive Einbringung des Rückstandes im Weg einer Lohnpfändung nicht möglich wäre und bzw. sie nicht einmal die Abdeckung der Exekutionskosten (§ 16 Abs.1 Z.6 AbgEO) erwarten lässt. Wenn aber mangels Einbringlichkeit des Rückstandes eine Existenzgefährdung durch drohende zwangsweise Abgabeneinbringung gar nicht vorliegt, liegt die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht vor ( Zl. 2001/15/0033) und es war daher das Nachsichtsbegehren spruchgemäß abzuweisen.
Es ist zu vermerken, dass in der mündlichen Verhandlung am vom Behördenvertreter der Antrag gestellt worden war, an der Wohnadresse des Bw. in der H. eine unangekündigte Erhebung zu seinen jetzigen Verhältnissen vorzunehmen. Es wäre denkbar, dabei pfändbare Vermögensgüter des Bw. vorzufinden und daraus wenigstens einen Teil der Abgabenschuld begleichen zu können. Bedenkt man nun, dass der Bw. seinen Wohnsitz schon vor längerer Zeit von einer kleinen Wohnung wegverlegt hat, ist nicht zu erwarten, z.B. ihm gehörende wertvolle Möbelstücke, ein Auto (Behinderung) u.ä. als pfändbare Fahrnis vorzufinden. Es war aber auch unter dem von den Behörden stets zu beachtenden Aspekt der Verfahrensökonomie (Art. 126b Abs.5 B-VG) derzeit vorzuziehen, von einer solchen Erhebung Abstand zu nehmen : Denn beim Bw. ist zu bemerken, dass sein Nettoeinkommen durch die Alimentation der beiden Töchter derzeit stark reduziert ist (2009 um rd. 900,- €), aber die Töchter wegen ihres Alters und des voraussichtlich baldigen Studienabschlusses die Selbsterhaltungsfähigkeit erreichen werden, weshalb dann die Alimentationsverpflichtung des Bw. fortfallen wird. Sein Nettoeinkommen wird dann um einige hundert Euro pro Monat höher sein und es wird sich die Möglichkeit einer (allenfalls exekutiven) Einbringung zumindest eines beträchtlichen Teils des ausstehenden Abgabenrückstandes deutlich günstiger gestalten als jetzt. Es wird daher in absehbarer Zeit geboten sein, die allenfalls veränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Bw. nochmals zu überprüfen und zweckmäßigerweise erst dann, in der Gesamtbeurteilung, auch seine Lebensverhältnisse an der Wohnadresse miteinzubeziehen. Aus diesem Grund ist der UFS zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Beweisantrag nicht nachgekommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 Art. 126b Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at