Mindestkörperschaftsteuer bis zum Untergang der Rechtspersönlichkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Anschrift, vertreten durch Geschäftsführer, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2012 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie in der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2012 werden mit € 1.750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt (FA) die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2012 unter Bezugnahme auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2010 mit € 2.045,00 fest.
In der Berufung vom brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass das Unternehmen per stillgelegt und das amtswegige Löschungsverfahren beim Handelsgericht/Firmenbuch eingeleitet werde. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Vorauszahlungen für 2012 mit Null festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das FA der Berufung teilweise Folge und setzte die Vorauszahlungen mit der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 fest. Dabei wies das FA darauf hin, dass diese Mindeststeuer bis zur tatsächlichen Firmenbuchlöschung vorzuschreiben sei. Das Mehrbegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag vom heißt es, dass die Bw. auf die tatsächliche Firmenbuchlöschung hinsichtlich Zeitablauf, Fristsetzung, Überlastung etc. beim Firmenbuchgericht keinen Einfluss habe. Die Nullstellung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2012 sei deshalb eine logische Konsequenz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit dieser Bestimmung eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung eines der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verplichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugutekommt, hat diese Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an.
Gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 kann das Ende der Steuerpflicht nicht früher als mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch eintreten, da davor die Rechtspersönlichkeit im Außenverhältnis noch nicht untergegangen ist. Das Ende der Steuerpflicht geht jedoch über die zivilrechtliche Beurteilung hinaus und tritt erst mit der Vollbeendigung, dh mit der Beendigung des Abwicklungsverfahrens ein (vgl. hiezu Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 4 Tz 48).
Die Einstellung der laufenden Geschäftstätigkeit einer GmbH führt demgemäß nicht zur Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht, ebenso wenig der Beschluss über die Auflösung einer Gesellschaft. Dementsprechend besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer bis zum Untergang der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft.
Das FA hat demnach zu Recht mit der Berufungsvorentscheidung vom in teilweiser Stattgabe der Berufung die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2012 in Höhe der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 festgesetzt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at