Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2005, RV/1056-W/05

Pauschalgebühren im Vergabeverfahren kontra Stempelgebühren

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1056-W/05-RS1
Bei den Pauschalgebühren nach § 177 Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG. Da es keine Bestimmung gibt, die Bundesverwaltungsabgaben von den Gebühren nach dem Gebührengesetz abgrenzt, sind die festen Stempelgebühren neben der Pauschalgebühr nach § 177 Abs. 1 BVergG zu erheben (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Entscheidungsgründe

Mit einer am beim Bundesvergabeamt zur Zahl 13N***/03-1 eingelangten Fax-Mitteilung übermittelte der Bw. als Vertreter der E.GmbH im Voraus einen Nachprüfungsantrag gemäß § 163 BVergG 2002 (Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlageserteilung) in einem Schriftsatz mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie Beilagen. Zwei weitere Ausfertigungen wurden postalisch übermittelt.

In der Folge wies das Bundesvergabeamt den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom , zugestellt am selben Tag, als unzulässig zurück.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesvergabeamt dem Einschreiter zu Handen des Bw. einen Befund über Gebühren gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG in Höhe von € 142,80 für drei Eingaben mit je einem Antrag auf Nichtigerklärung und einem Antrag auf einstweilige Verfügung sowie je sechs Bogen Beilagen mit.

Auf Grund einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) in Anwendung des § 13 Abs. 3 GebG gegenüber dem Bw. als Überreicher entsprechend dem Gebührenbefund des Bundesvergabeamtes mit kombiniertem Bescheid vom eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 78,00 und eine Beilagengebühr von € 64,80 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 71,40 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, § 14 TP 6 GebG sei durch § 177 BVergG 2002 als lex spezialis zum GebG derogiert und es seien über die Pauschalgebühren gemäß § 177 BVergG hinaus keine weiteren Gebühren zu entrichten.

In der Folge wies das FAG die Berufung als unbegründet ab, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben unterliegen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr vom € 3,60, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der Ansicht des Bw., mit der Pauschalgebühr nach § 177 Abs. 1 BVergG 2002 seien auch die Eingaben- und Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz abgegolten, kann nicht gefolgt werden.

Bei der Pauschalgebühr gemäß § 177 Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG, die der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, und ist von diesem zu erheben (siehe ; BVA , 08N-128/03).

Bei den Eingaben- und Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz handelt es sich um gemäß § 1 lit. a BAO in den Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung fallende Abgaben.

Da weder eine grundsätzliche Bestimmung, die Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz von einander abgrenzen, noch eine besondere Befreiungsbestimmung die Eingaben- und Beilagen von den festen Stempelgebühren befreit, wenn dafür eine Bundesverwaltungsabgabe erhoben wird, besteht, waren die Gebühren nach §14 TP 5 und 6 GebG zu erheben. Fehlt es an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann ( und ).

Zu den Anträgen auf einstweilige Verfügung gemäß § 171 BVergG 2002 ist zu sagen, dass mit solchen Anträgen die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, und das Bundesvergabeamt auf Grund eines solchen Antrages, sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, unverzüglich entsprechende vorläufige Maßnahmen zu ergreifen hat. Auf Grund der sich daraus ergebenden Akzessorietät zu den Anträgen auf Nachprüfung bzw. Feststellung ist diesbezüglich die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr ausgeschlossen (siehe dazu zu § 116 BVergG 1997).

Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO ist Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß auch den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da Eingaben- und Beilagengebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden und somit mit Bescheid festzusetzen waren, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Bundesvergabeamt
Pauschalgebühren
Stempelgebühren
Bundesverwaltungsabgaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at