Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.07.2005, RV/0329-F/04

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten ins Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beim Finanzamt F per Post ein, woraufhin laut Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr durchgeführt wurde. Der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht zutrafen.

Gegen obgenannten Bescheid wurde vom rechtlichen Vertreter des Bw rechtzeitig Berufung eingelegt und hiezu ausgeführt, dass bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die schon in den Vorjahren durch die regelmäßigen Familienheimfahrten nach BH zur Ehefrau und doppelte Haushaltsführung entstandenen (erhöhten) Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien, wobei diese im vom Bw selbst ausgefüllten und vorgelegten Antragsvordruck L 1 glaublich versehentlich nicht eingetragen worden sind (siehe demgegenüber die seinerzeitigen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom bzw vom ).

Da der Bw jedoch tatsächlich, wie schon in den Vorjahren, regelmäßig an seinen in BH gelegenen Familienwohnsitz gefahren sei und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für seine Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich monatliche Mietaufwendungen von 131 € habe (siehe auch die Vorjahre), wird im Wege einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BA0 wiederum um Berücksichtigung der hiemit geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung auch für das Kalenderjahr 2003 gebeten.

Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass auch im Jahre 2003 die hiemit geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die Familienheimfahrten und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Sinne der Mietaufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend berücksichtigt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine zweite Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vorgelegt, wo Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.572 € und für Familienheimfahrten in Höhe von 2.100 € geltend gemacht wurden.

Mit Schriftsatz vom ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzungen:

"Sie werden ersucht, innerhalb der angegebenen Frist, die Höhe der im Jahr 2003 aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH erzielten Einkünfte bekanntzugeben. Wurde ein Antrag auf Familienzusammenlegung bereits eingebracht bzw wenn nein, warum nicht?"

Mit Schreiben vom legte der rechtliche Vertreter des Bw eine Katasterbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung vor, aus welcher die bebaubare Fläche des Grundbesitzes am Familienwohnsitz in BH und das zugehörige Katastereinkommen des Bw hervorgingen. Ein Antrag auf Familienzusammenführung sei noch nicht eingebracht worden, zumal, wie aus der beigeschlossenen Bestätigung der Heimatgemeinde vom hervorgeht, im Haushalt des Bw am Familienwohnsitz in BH noch seine beiden volljährigen Kinder leben und von ihm, weil in keinem Arbeitsverhältnis stehend oder selbständig erwerbstätig seiend, erhalten werden (die Arbeitslosigkeit in der Republik BH betrage in Abhängigkeit von der jeweiligen Region noch immer bis zu 50 v.H.). Gemäß den §§ 18 ff des FremdenG 1997 sei jedoch ein Familiennachzug für bereits volljährige Kinder des sogenannten "Ankerfremden" nicht möglich, sodaß zwar unter Umständen die Ehefrau des Bw nach aufgrund der Quotenpflicht eines solchen Antrages mehrjähriger Wartezeit eine Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges nach Österreich erhalten könnte, die beiden noch im Haushalt des Bw lebenden und von ihm erhaltenen Kinder jedoch nicht.

Aufgrund obiger Darlegungen werde sohin auch für das Kalenderjahr 2003 um Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen ersucht.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt erneut, die Höhe der im Jahr 2003 aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH erzielten Einkünfte bekanntzugeben.

Mit Eingabe vom wurde vom rechtlichen Vertreter des Bw ergänzend ein Auszug aus dem Gutsbestandteil samt beglaubigter Übersetzung nachgereicht, aus welchem die einzelnen Ackerflächen und das jeweilige dazugehörige Katastereinkommen des landwirtschaftlichen Besitzes des Bw in BH im Jahr 2003 ersichtlich sind.

Laut Aktenvermerk vom wurde dem Bw mit die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt erneut um Bekanntgabe der Höhe der im Jahr 2003 aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH erzielten Einkünfte gebeten. Das "Katastereinkommen" reiche nämlich nicht aus.

Mit Eingabe vom wurde vom rechtlichen Vertreter des Bw mitgeteilt, dass - wie in anderen Fällen auch - in bezug auf den landwirtschaftlichen Besitz des Bw in BH Einkünfte weder aufgrund einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung, noch aufgrund einer sonstigen Einkünfteermittlungsmethode festgestellt werden, sondern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Republik BH die Besteuerung des Grundbesitzes an Hand des sogenannten "Katastereinkommens" erfolgt, wobei dieses aufgrund der jeweiligen Größe der Grundstücksparzelle, der Kulturart (Acker, Forst, Obstgarten, Weide, Wiese etc.) sowie der (Güte)Klasse der jeweiligen Grundstücksparzelle errechnet werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend dazu ausgeführt, dass bei einer - wie im vorliegenden Fall - dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich erzielt (VwGH 17. Feber 1999, 95/14/0059, ÖStZB 1999, 504). Bei verheirateten Steuerpflichtigen werde nach der Verwaltungspraxis ein Zeitraum von zwei Jahren angenommen, innerhalb dem der Nachzug der Familie zugemutet wird. Aufwendungen für Familienheimfahrten seien unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Kz 220, Familienheimfahrten). Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer - wie auch im vorliegenden Fall - deswegen bei, weil sich dort seine Ehegattin und seine volljährigen Kinder befinden, dann seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - und damit auch die Kosten der Familienheimfahrten - privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (, ÖStZB 1996, 56 in oa Doralt § 4 Kz 355).

Im Zuge mehrerer Vorhalteschreiben sei der Steuerpflichtige aufgefordert worden, mitzuteilen inwieweit die Absicht einer Familienzusammenführung überhaupt gegeben bzw ein Antrag auf Familienzusammenführung bisher überhaupt eingebracht worden sei und wie hoch die aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH durch die Ehegattin erzielten Einkünfte im Jahr 2003 seien. In der Folge sei mitgeteilt worden, dass bisher kein Antrag auf Familienzusammenführung eingebracht wurde. Ein derartiger Antrag sei nicht eingebracht worden, da im Haushalt am Familienwohnsitz in BH noch beide volljährigen Kinder leben und diese vom Steuerpflichtigen erhalten werden, da die Kinder in keinem Arbeitsverhältnis stünden bzw nicht selbstständig erwerbstätig sind.

Gemäß §§ 18 ff des FremdenG 1997 sei ein Familiennachzug für bereits volljährige Kinder des sogenannten "Ankerfremden" nicht möglich, sodass zwar unter Umständen die Ehefrau nach (auf Grund der Quotenpflicht eines solchen Antrages) mehrjähriger Wartezeit eine Erstniederlassungsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges nach Österreich erhalten könnte, die beiden noch im Haushalt in BH lebenden Kinder jedoch nicht.

Hinsichtlich dem Einkommen der Ehegattin sei mehrmals nur das zugehörige Katastereinkommen übermittelt worden. Da dieses für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung gegeben ist, nicht ausreicht, sei der Steuerpflichtige bzw sein rechtlicher Vertreter am nochmals schriftlich aufgefordert worden, die Höhe der Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2003 bekannt zu geben. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass in Bezug auf den landwirtschaftlichen Besitz in BH Einkünfte weder auf Grund einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, noch auf Grund einer sonstigen Einkunftsermittlungsmethode festgestellt werden. Die Besteuerung des Grundbesitzes erfolge dort an Hand des sogenannten "Katastereinkommens". Gleichzeitig sei im Berufungsschreiben um Berücksichtigung der Mietaufwendungen für den Zweitwohnsitz in Vorarlberg ersucht worden.

Ist der Familienwohnsitz im Ausland, würden für die Frage der dopptelten Haushaltsführung grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz gelten. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reiche als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht. Werde trotz Antragsmöglichkeit kein Versuch unternommen, eine Niederlassungsbewilligung für den im Ausland lebenden (Ehe)Partner zu erhalten, ist aus diesem Grunde alleine keine Unzumutbarkeit gegeben. Genau aufgrund dieser Konstellation, nämlich Familienwohnsitz in BH und dass auch kein konkreter Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden ist, gewinne die Finanzbehörde den Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht wurde (, ÖStZB 1999, 604). Zudem sei die Einkommenshöhe aus der von der Ehegattin in BH bewirtschafteten Landwirtschaft nicht nachgewiesen worden. Damit sei der Familienwohnsitz in BH nach langjähriger Betrachtung eindeutig privat bedingt und die Kosten der Familienheimfahrten gehörten zu jenen der nicht abzugsfähigen Lebensführung. Aus diesen Gründen sei das Berufungsbegehren daher auch abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde vom rechtlichen Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und die bislang vorgelegten Urkunden gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §16 Abs.1EStG1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch:

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich, 20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 € jährlich, über 60 km 2.100 € jährlich (Z 6 lit c).

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1).

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen (Z 2 lit e).

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ( Zl. 93/13/0013).

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet ist ( Zl. 95/14/0124).

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und entsprechenden Mietaufwendungen als Werbungskosten nur dann zulässig, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich erzielt () oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten jedenfalls privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig ( Zl.93/15/0244).

Liegen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als 2.200 € jährlich verdient), so können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen ( Zl. 84/14/0198).

Die Frau des Bw. wohnt mit zwei volljährigen Kindern in BH. Der Bw. arbeitet seit Jahren in Österreich und besucht regelmäßig seine Familie in B. Der Bw hat bereits laut Angaben des rechtlichen Vertreters in den Jahren 1998 bis 2002 Aufwendungen betreffend doppelter Haushaltsführung geltend gemacht. Das Vorliegen von Einkünften der Ehegattin des Bw bzw deren Höhe wurde im gesamten Berufungsverfahren nicht nachgewiesen.

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt und die Kosten für Familienheimfahrten sowie der angegebene Mietaufwand daher als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (; ); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220, § 4 Tz 346; ).

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (, 2001/13/0216). Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB ). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse vom , 97/15/0137 und , 2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen.

Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz (LStR 2002, Rz 345).

Wenn der rechtliche Vertreter des Bw in seinen Vorhaltsbeantwortungen bzw Berufungsschriften weiters ausführt, ein wichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in BH, sei in dem Umstand zu sehen, dass der Bw seine beiden arbeitslosen volljährigen Söhne unterhalten müsse und ein Familiennachzug für bereits volljährige Kinder nicht möglich sei sowie die Ehefrau des Bw eine Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges nach Österreich erst nach mehrjähriger Wartezeit erwarten könne, so kann aufgrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bzw rein berufliche Motive betreffend doppelter Haushaltsführung am Beschäftigungsort vorliegen. Die Unterhaltszahlung für Kinder reicht jedoch als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familenwohnsitzes nicht aus. Es ist nämlich davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht. Auch der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils könnte für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten sein.

Auch die Versorgung einer eventuellen Landwirtschaft würde keinen ausreichenden Grund, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar wäre, bieten.

Es mag nun zutreffen, dass die Familienzusammenführung im gegenständlichen Fall schwieriger als in anderen Fällen, zB im Europäischen Wirtschaftsraum, ist. Tatsache ist jedoch, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes niemals überlegt wurde, und deshalb der Bw trotz jahrelanger Berufstätigkeit in Österreich niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Gattin und die Kinder gestellt hat oder sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung getroffen hat.

Mit Erkenntnis vom , 93/15/0244, hat der VwGH jedoch auch entschieden, dass aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht der Werbungskostencharakter von Aufwendungen aus einer doppelten Haushaltsführung folge; denn dieser hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes war aus den bereits vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegten und nunmehr vorstehenden Gründen dem Bw. durchaus zumutbar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in BH ist daher privat veranlasst.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten ins Ausland

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at