Säumniszuschlag, Einwand des fehlenden groben Verschuldens muss ausreichend konkretisiert sein
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag (§ 217 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 455,94 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 01/2012 mit einem Betrag von € 22.797,14 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass es das erste Mal seit Gründung der Firma im Juli 2008 gewesen wäre, dass eine Verzögerung der Zahlung eingetreten wäre. Der Grund wäre ein zu früher Bankeinzug ihres Lieferanten gewesen, weshalb in der Folge die Bank den Auftrag zur Überweisung der Umsatzsteuer nicht durchgeführt hätte. Sobald dies nach einigen Tagen bemerkt worden wäre, wäre eine nochmalige Überweisung erfolgt.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung ab und führte begründend aus, dass die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung 01/2012 mittels Überweisung erst am (nach Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist) entrichtet worden wäre.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO wären Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren wäre. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe (). Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse ().
Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hätte also selbst und einwandfrei sowie unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (Stoll, BAO-Kommentar, 1274).
Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen wäre jedoch im gegenständlichen Fall nicht erstattet worden. Alleine der Hinweis auf einen früheren Einzug eines Lieferanten genüge nicht, um die Anwendung einer solchen Begünstigung zu erwirken.
Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, da die Überweisung von ihm mittels e-banking in Auftrag gegeben und von der Bank angenommen, jedoch dann am nächsten Tag nicht durchgeführt worden wäre. Hierbei wäre es zu einer Überschneidung mit einem um zwei Tage zu frühen Einzug gekommen.
Abschließend wandte die Bw. ein, dass die Höhe des Zuschlages (für ein paar Tage) unverständlich wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember gemäß § 211 Abs. 2 BAO nicht einzurechnen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Da die Verhängung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (), sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Daraus folgt, dass der erste Säumniszuschlag immer gleich gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% festzusetzen ist, egal wann (mit Ausnahme der hier nicht relevanten ausnahmsweisen Säumnis von fünf Tagen gemäß § 217 Abs. 5 BAO) die Abgabe nach ihrer Fälligkeit bzw. ihrer Zahlungsfrist entrichtet wurde.
Da die gegenständliche Umsatzsteuer erst am auf das Abgabenkonto überwiesen wurde (eine rechtzeitige Zahlung hätte unter Berücksichtigung der Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO bis maximal erfolgen können), erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages somit zu Recht.
Jedoch sind auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Einen solchen Antrag brachte die Bw. zwar nicht ausdrücklich, jedoch in Auslegung des Berufungsvorbringens konkludent ein. Dazu wurde vorgebracht, dass sie die Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung 01/2012 in Auftrag gegeben, die Bank diese jedoch nicht durchgeführt hätte, weil ein Lieferant verfrüht sein Geld vom Bankkonto der Bw. eingezogen hätte.
Der bloße Hinweis auf einen das grobe Verschulden ausschließenden Sachverhalt genügt aber nicht zur Anwendung der die Abgabenpflichtigen begünstigende Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO. Insoweit war den Ausführungen des Finanzamtes zu folgen, dass ein eine Begünstigung in Anspruch nehmender Abgabepflichtige von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Diesem Erfordernis wurde seitens der Bw. jedoch nicht in ausreichendem Maße entsprochen, da völlig ungeklärt blieb, weshalb die Bw. bei Durchführung des e-bankings nicht hätte erkennen können, dass durch die verfrühte Abbuchung des Lieferanten der Überziehungsrahmen bereits ausgeschöpft war. Im Falle der verweigerten Durchführung mangels ausreichenden Kontoguthabens erhält man darüber hinaus automatisch die Nachricht, dass der Zahlungsauftrag nicht erfolgreich war. Sollte trotz angezeigter Annahme des Zahlungsauftrages dennoch keine Überweisung durch die Bank erfolgt sein, weil die kurz davor erfolgte Abbuchung durch den Lieferanten auf dem Bankkonto noch nicht ersichtlich war, wäre dies tatsächlich kein grobes Verschulden der Bw. gewesen.
Da ein Nachweis des Vorliegens eines solchen Sachverhaltes jedoch nicht erbracht wurde, war der angefochtene erste Säumniszuschlag auch nicht herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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