Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.03.2011, RV/0340-W/11

Pendlerpauschale ist von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2009 gleichzeitig von zwei auszahlenden Stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 beantragte die Bw. im Beiblatt L 34 das "kleine Pendlerpauschale" (Zumutbarkeitspauschale). Laut den Angaben der Bw beträgt die einfache Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte 84 km, welche die Bw mit dem Zug zurücklegt.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 datiert vom wurde das Pendlerpauschale sowie die von der Bw angekreuzte KZ 455 (Versicherungsprämien und -beiträge) in Höhe von 479,88 € nicht anerkannt.

Mit Eingabe vom erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pendlerpauschale sowie die Zahlungen an die WGKK in Höhe von € 479,88 nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 datiert vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Zahlungen an die WGKK in Höhe von 479,88 als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag anerkannt. Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten, die Aufwendungen oder Ausgaben die zur Erwerbungssicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: zB Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (). Laut Aktenlage verfügen sie über eine Wohnung in C..

Für die Beurteilung für die Gewährung des Pendlerpauschales ist es nicht maßgeblich, ob die Wohnung benützt wird, sondern lediglich, dass es die Möglichkeit gibt, von der nächstgelegenen Wohnung zum Arbeitsplatz zu fahren.

Da die Strecke von ihrer Wohnung in C. zur Arbeitsstätte unter 20 km beträgt, sind die Aufwendungen für die Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein zusätzliches Pendlerpauschale steht daher nicht zu."

Mit Eingabe vom erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung (wohl gemeint: stellte die Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz). Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Hauptwohnsitz seit langem in A. liege. Dort würde sich aus vielen Gründen ihr Lebensmittelpunkt befinden. Nach C. komme die Bw ausschließlich um zu arbeiten.

Ihr fast 75 jähriger Mann sei seit ca. 3 Jahren gehbehindert und teilweise bettlägerig. Er sei mehrmals an der Hüfte operiert worden (mit Komplikationen, Schmerzen) und sei auf ihre tägliche Unterstützung und Pflege angewiesen. Ihre 15-jährige Tochter besuche seit zwei Jahren die Handelsakademie in B.. Sie lebe mit ihrem Mann und der Tochter in A.. Sie hätte immer wieder versucht im Raum A. Arbeit zu finden, um ihr das tägliche Pendeln nach C. zu ersparen, leider ohne Erfolg.

Ihr Mann und die Tochter seien auf ihre tägliche Anwesenheit in A. angewiesen und sie könne daher nicht in C. bleiben auch nicht zeitweise.

Der normale Tagesablauf der Bw:

"Ich stehe um 3.30 Uhr auf damit ich den Zug nach C. um 4:30 Uhr erwische. Um ca. 6 Uhr komme ich in C. an. Um 6:30 Uhr beginnt meine Arbeit. Bis 16:00 Uhr arbeite ich, danach fahre ich um 18:30 Uhr zurück nach A. und erledige den Haushalt, unterstütze und pflege meinen Mann und kümmere mich um meine Tochter. Meine Fahrtkosten betragen 170 € im Monat bei einem Lohn von 100 €. Ich müsse total verrückt sein, diese Strapazen täglich auf mich zu nehmen, wenn ich eine andere Möglichkeit hätte!!!"

Für die Bw bedeute es eine finanzielle Katastrophe, das Pendlerpauschale nicht mehr zu bekommen. Dadurch wäre sie gezwungen, ihre sichere Arbeitsstelle in C. aufzugeben um die sie so schwer gekämpft habe und zu versuchen im Raum A. eine Arbeit zu finden, was derzeit fast unmöglich sei.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde die Bw mit Vorhalt vom ua aufgefordert einen Nachweis (Vorlage der Monatskarten 1-12) zu erbringen, dass sie tatsächlich an den Arbeitstagen überwiegend gependelt ist.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Bw wurde nachstehender Aktenvermerk datiert vom verfasst:

"Laut Vorsprache der Bw. am fährt sie A. - D. - F. - G. - H. - I..

Im Zuge der persönlichen Vorsprache legte die Bw eine Jahreskarte der Wiener Linien für das laufende Jahr 2011 (gültig bis 2012) vor. Die Jahreskarte (alle Aussenzonen Schiene) für das Streitjahr 2009 ist nicht mehr vorhanden. Diese wurde von der Bw. nicht aufgehoben. Die Bw erklärt, dass sie bereits seit drei Jahren gependelt ist.

Weiters legte die Bw die Monatspläne für ihre Arbeit in C. für das Jahr 2010 (Kalendereintragungen) und für das laufende Jahr 2011 für die Monate Jänner-März 2011 vor.

Diese liegen in Kopie bei.

Die Wohnung in C. ist ca 60 m² groß, feucht und liegt im Erdgeschoß. Die Wohnung sollte schon vor zwei Jahren verkauft werden, aber es wurde kein Käufer gefunden. Die Bw nächtigt dort nicht, da ihr Mann zu Hause ihre Pflege und Betreuung benötigt. Auch die Tochter benötigt mit 15 Jahren auch noch die Aufsicht durch die Mutter.

Die Bw bringt vor, dass ihre Familie Mann und Kind (Tochter besucht HAK in B.) in A. leben und seit 1996 ist der Mann in Pension und seit damals lebt die Bw dort.

Die Bw beantragt daher das "kleine Pendlerpauschale" über 60 km in Höhe von € 1.857,00.

Laut den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen für das laufende Jahr 2011 hat die Bw im Jänner 2011 an 18 Tagen, im Februar 2011 an 16 Tagen gearbeitet und für März 2011 sind 19 Arbeitstage eingetragen.

Laut den Arbeitsaufzeichnungen für das Jahr 2010 (von der Referentin nur beispielhaft herausgenommen) hat die Bw zB.: im Jänner 2010 an 15 Tagen und im Februar 2010 an 12 Tagen im Kalendermonat gearbeitet.

Mit Schreiben vom wurde der oa Aktenvermerk (in Kopie) dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw im Jahr 2009 das "kleine Pendlerpauschale" über 60 km zusteht.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Stpfl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lit a leg. cit), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 198) abgegolten sind.

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindest 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt.

Folgende Pauschbeträge gem. § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 waren im Berufungszeitraum heranzuziehen:

Von bis (BGBl I Nr. 2008/85):

20 bis 40 km 630 € jährlich

40 bis 60 km 1.242 € jährlich

über 60 km 1.857 € jährlich

Für die Beurteilung, ob für die Fahrten im Jahr 2009 zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ein Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist, wird von der Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bw ist verheiratet und hat eine 15jährige Tochter, die in B. zur Schule geht. Die Bw ist mit Hauptwohnsitz in A. gemeldet. Seit hat die Bw einen Nebenwohnsitz in C.. Die beiden Arbeitsstätten der Bw befinden sich in C..

Der Begriff "Wohnung" ist in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht näher geregelt, in der Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates wird dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt: So wird teilweise die in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) entsprechende Rechtsansicht vertreten (zB UFS RV/0436-I/02), dass bei Bestehen mehrer Wohnsitze für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend sei. In anderen Entscheidungen wird hingegen davon ausgegangen, dass auf jenen Wohnsitz abzustellen sei, von dem im Lohnzahlungszeitraum unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist. Die Berufungsbehörde schließt sich letztgenannter Rechtsansicht und der in der Entscheidung UFS RV/0749-W/09 zum Ausdruck kommenden ausführlichen Begründung an.

Dafür spricht der Gesetzeswortlaut, der auf die "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" verweist, was ausschließt, dass grundsätzlich die Strecke zur nächstgelegenen Wohnung heranzuziehen ist.

Was das in den Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des , anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der dort vom Gerichtshof entschiedene Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In dem dortigen Verfahren fuhr der Beschwerdeführer nur zwei Mal im Monat von der Familienwohnung zur Arbeit und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Garconnaire aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei.

Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt, EStG, 2. Auflage, § 16 Tz. 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall war daher entscheidend, von wo aus die Bw tatsächlich überwiegend zu ihrem Arbeitsplatz gefahren ist.

Das Finanzamt stützte seine Ansicht, dass der Bw im Jahr 2009 das Pendlerpauschale nicht zusteht auf die Tatsache, dass die Bw in C. gemeldet sei.

Der UFS geht nun in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw im Lohnzahlungszeitraum des Streitjahres 2009 überwiegend die Strecke A. (Wohnort) - C. (Arbeitsort) auf ihrem Arbeitsweg an den Arbeitstagen zurückgelegt hat. Dabei stellt die Tatsache, dass der Mann der Bw bereits 75 Jahre alt ist und auf ihre Pflege und Betreuung angewiesen ist sowie die Tatsache, dass die 15 jährige Tochter der Bw in B. zur Schule geht ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Bw an den Arbeitstagen überwiegend von A. nach C. und retour gependelt ist.

Die Bw legte im Zuge des Verfahrens vor dem UFS glaubhaft dar, dass sie die Wohnung in C. nicht benützt und überwiegend nach A. gependelt ist, da sich dort ihr Mann und die Tochter aufhalten und sie dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.

Die vom Finanzamt angeführte Tatsache, dass die Bw in C. mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, hat nach Ansicht des UFS nur Indizwirkung, die für die Frage, von wo weg die Bw im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich ihren Arbeitsweg überwiegend angetreten ist, unmaßgeblich ist.

Die von der Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte Jahreskarte der Wiener Linien für das laufende Jahr und die Monatspläne für ihre Arbeit für das Jahr 2010 lassen den Schluss zu, dass die Bw die Strecke A. - C. auch im Streitjahr überwiegend zurückgelegt hat.

Dazu stellte der UFS nachstehende Überlegungen an:

Für das Überwiegen ist es notwendig, dass die Strecke (A. - C.) zumindest an der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) zurückgelegt wird.

Aufgrund der Kalenderaufzeichnungen der Bw für das Jahr 2010 und 2011 ist davon auszugehen, dass die Bw überwiegend zwischen Wohnort und Arbeitsort gependelt ist. Nach Ansicht der Referentin ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Jahr 2009 hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage (im Hinblick auf das Überwiegen) nicht geändert haben und daher davon auszugehen ist, dass die Bw auch im Jahr 2009 überwiegend die Strecke A. - C. an den Arbeitstagen zurückgelegt hat, auch wenn es für den Zeitraum 2009 keine Aufzeichnungen bzw eine Jahreskarte der Wiener Linien (alle Aussenzonen Schiene) der Bw gibt.

Der Bw steht daher aus oa Gründen das von ihr beantragte "kleine" Pendlerpauschale in Höhe von € 1.857,00 zu.

Der UFS schließt sich zudem der in der Berufungsvorentscheidung vom vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die Zahlungen an die WGKK in Höhe von € 479,88 als sonstige Werbungskosten abzugsfähig sind, an.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at