Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.02.2012, RV/0132-W/12

Vorstudienlehrgang - Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Familienbeihilfe ab Oktober 2007 bis (zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im) Februar 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist die Gattin eines Mitgliedes des Personals bei der x Botschaft. Der Ehegatte reiste lt. den Angaben der Bw. in ihrem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe im Jahr 2002 in Österreich ein und ist seither bei der Botschaft beschäftigt. Laut seiner in den Akten in Ablichtung aufliegenden (vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten) Legitimation ist er Mitglied des dienstlichen Hauspersonals bei der x Botschaft in Österreich. Die Bw. und ihre drei Söhne verfügen ebenfalls über Legitimationen, die sie als Ehegattin und Kinder eines namentlich genannten Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals der x Botschaft in Österreich ausweisen. Die Legitimationen stellen in Verbindung mit einem gültigen Reisepass jeweils auch den Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich dar. Die Gattin und die Kinder sind lt. Aktenlage erst in den Jahren 2005 und 2006 nachgekommen. Die Gattin ist ab Oktober 2007 als Küchengehilfin in einem Unternehmen beschäftigt. Ihrem Dienstgeber wurde vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr ( bis ) erteilt.

Die drei Söhne besuchen die Pflichtschule, eine Lehre bzw. haben ein Studium begonnen.

Das Finanzamt wies den Antrag um Gewährung von Familienbeihilfe als unbegründet ab.

Die Bw. führte in ihrer Eingabe vom Folgendes aus:

"Der Antrag den ich am gestellt hatte, wurde von ihrerseits am beantwortet. In dem Schreiben von ihrerseits wurde mein Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass mein Ehemann H. auf diplomatischem Status sich befindet. Mein Ehemann H. befindet sich nicht auf einem diplomatischen Status und er kann auch nicht die diplomatischen Vorteile verwenden. In diesem Fall könnte er von seinen Arbeitsgeber, die türkische Botschaft auch eine Bestätigung bekommen, wenn es ihrerseits verlangt werden würde. Außerdem wurde mir am eine Arbeitserlaubnis erteilt und wenn mein Ehemann auf einem diplomatischen Status gewesen wäre, könnte ich keine Arbeitserlaubnis beantragen oder erteilt bekommen.

Für meine Kinder die in W. die Volksschule, die Fachschule und die Universität besuchen bekommt mein Ehemann keine Unterstützung. Somit würde ich gerne von ihnen wollen, dass die Entscheidung die gefällt worden ist hinsichtlich wegen meines Ehemannes noch einmal untersucht und mir schriftlich eine Antwort gegeben wird."

Die Berufung wurde mit aufhebender Berufungsentscheidung vom dahin gehend erledigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe einer x Staatsbürgerin strittig war, deren Ehegatte dem Personal der türkischen Botschaft in Wien angehörte und die ebenfalls in Österreich unselbständig erwerbstätig war, wie folgt entschieden habe:

Gem. Art 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom , BGB1 1966/66, genießen Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haus gehörenden Familienmitglieder, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Art 29 bis 35 des Übereinkommens - Art 33 des Übereinkommens handelt von der Befreiung von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit - bezeichneten Vorrechte und Immunitäten. Gem. Art 33 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen lässt dieser Artikel bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.

Gem. Art 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der x Republik über Soziale Sicherheit vom , BGB1 1985/91, gelten für Diplomaten und Berufskonsuln und für das verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen bzw. der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der x Republik über Soziale Sicherheit, das sich laut seinem Art. 2 Abs. 1 Z 1 lit d auch auf die Familienbeihilfe bezieht, geht nun als Spezialnorm dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vor. Es nennt im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder des Verwaltungspersonals der Mission nicht. Damit stehen weder das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der x Republik über Soziale Sicherheit dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegen, der von einem Familienmitglied geltend gemacht wird, das zwar zum Haushalt eines Mitgliedes des Verwaltungspersonals der Mission gehört, aber im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Auf Grund der aktenkundigen, vom Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweise (Legitimationen) für die Bw. und ihre Söhne, die sie in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen, besteht für den UFS kein Grund, am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 FLAG 1967 zu zweifeln.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die Entscheidung betreffend die Familienbeihilfe für die Söhne B und U abgewiesen und für den Sohn A mangels Feststellungen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurden die Zeugnisse des Vorstudienlehrganges für den Zeitraum bis und eine Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft P. über 25 Lektionen pro Woche vom zum Nachweis vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach einem (im Regelfall ersten) Studienjahr ist einmalig der Studienerfolg nachzuweisen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg ist das vorhergehende Studienjahr. Alle abgelegten Prüfungen vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgenden Semester sind zu berücksichtigen.

Im Berufungsfall ist aufgrund der im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der bereits volljährige Sohn A ist t, Staatsbürger und war im Wintersemester 2006/07 laut Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft vom für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der W Universitäten eingeschrieben bzw. legte für den Zeitraum bis die Zeugnisse der Universität W. betreffend den Vorstudienlehrgang zum Nachweis vor.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden. Nicht anwendbar sind im streitgegenständlichen Zeitraum die speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannten Einrichtung (§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil der Sohn der Bw. an keiner in § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtung als ordentlicher Studierender inskribiert war bzw. bis zum Wintersemester 2007/2008 nur als außerordentlicher Hörer der Universität W. inskribiert und damit zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen war.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen (ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz) das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (; , 2000/14/0192).

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB ).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (; , 2000/15/0192), Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Der Sohn A war im Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 (Wintersemester 2006/2007) an einer Österreichischen Orient-Gesellschaft für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der W Universitäten (Ausmaß: 25 Lektionen pro Woche) eingeschrieben sowie in den Semestern 2007 und 2007/08 als außerordentlicher Studierender (Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang-Ergänzungsprüfung Deutsch) an der Universität W. zum Vorstudienlehrgang gemeldet. Zum Nachweis für das streitgegenständliche Wintersemester 2007/2008 wurden Zeugnisse im Umfang von 12 ECTS vorgelegt.

Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 63 Abs. 10 UniStG). Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist (§ 63 Abs. 11 UniStG). Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt an der Universität W. für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn A dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn A in der Zeit vom bis nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Vorstudienlehrgang
Deutschkenntnisse
Studium

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