Aufwendungen für Kleidung
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RV/3349-W/11-RS1 | Transtex-Hemden stellen keine typische Berufskleidung eines Berufssoldaten dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte die Arbeitnehmererklärung 2010 elektronisch ein und beantragte unter dem Titel Arbeitsmittel Werbungskosten betreffend eine KA03 X-Light Jacke, Farbe steingrau/oliv, eine KA03 X-Light Hose, Farbe steingrau/oliv, eine Essl Reisetasche 85 Liter oliv-grün, ein Feldbett Alu mit Tasche, Farbe oliv-grün und zwei Transtex-Hemden mit Zippkragen, oliv, Marke Löffler, in Höhe von insgesamt € 362,25.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 wurden die angeführten Aufwendungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung nicht um solche für typische Berufskleidung handelt. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Werbungskosten betreffend Arbeitsmittel mit folgender Begründung Berufung erhoben: "Als Berufssoldat beim österreichischen Bundesheer verbrachte ich 2010 über 6 Monate im Auslandseinsatz im Kosovo. Aufgrund der dortigen klimatischen Bedingungen und der Finanzknappheit meines Arbeitgebers musste ich mir diverse Ausrüstungsgegenstände selber anschaffen. Diese im Anschluss angeführten Gegenstände finden keinerlei private Verwendung. Sie waren und sind ausschließlich zum Dienstzweck im Gebrauch. Rechnung & Foto 1: 2 Stk Transtex-Hemden mit Kragen in olivgrün mit Namensklettband, Dienstgradabzeichen und Truppenkörperabzeichen getragen zur Uniform des ÖBH als Sommeradjustierung. Rechnung & Foto 2: Je 1 Stk KA03-Light Jacke und Hose. Leichte Version der eingeführten Uniform des ÖBH. Rechnung & Foto 3: Essl Reisetasche in olivgrün zum Transport der militärischen Ausrüstung und Bekleidung (6 Monate Einsatz = viel Gewand). Rechnung und Foto 4: Feldbett Alu mit Tasche in oliv grün. Notwendig für diverse Einsätze und Übungen um nicht am Boden schlafen zu müssen."
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO wurde der Berufung mit folgender Begründung teilweise Folge gegeben: "Die Ausgaben für das Feldbett in Höhe von 62,45 Euro werden als Werbungskosten berücksichtigt. Eine Firmenaufschrift auf der Kleidung einzelner Dienstnehmer führt nicht zu typischer Berufungskleidung, vor allem dann nicht, wenn diese Aufschrift in Form von Klettband bzw. Abzeichen besteht, die jederzeit wieder entfernt werden können. Die angeführten Kleidungsstücke und Tasche sind von der Optik und der Funktion durchaus geeignet, im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet zu werden. Diesbezüglich ist im Erkenntnis des ausgeführt, dass nur Aufwendungen für typische Berufungskleidung eine steuerliche Berücksichtigung finden können, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet. Berufskleidung, die auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann, führt auch dann nicht zu Werbungskosten, wenn sie tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (siehe dazu auch die LStR 2002 Rz 225)."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte wie folgt aus:
"Die Begründung über die Ablehnung meiner Berufung gegen den Steuerbescheid 2010 ist in Bezug auf die von mir angeführte Bekleidung nicht nachvollziehbar. Die angeführten Bekleidungsstücke (Foto und Rechnung bereits bei der Berufung übermittelt) sind Uniformteile und werden im Dienst zur Uniform des österreichischen Bundesheeres getragen. Die Uniform des österreichischen Bundesheeres ist meiner Auffassung nach eine typische Berufskleidung, die sich nicht zur privaten Nutzung eignet. Wie bereits erwähnt, bin ich Berufssoldat beim österreichischen Bundesheer und verbrachte 2010 über 6 Monate im Auslandseinsatz im Kosovo. Aufgrund der dortigen klimatischen Bedingungen (bis zu 40°C) und der Finanzknappheit meines Arbeitgebers musste ich mir diverse Ausrüstungsgegenstände selber anschaffen. Die derzeitige Uniform sieht keine kurzärmelige oder leichte Version vor und ist durch das Material (reines Polyester) auch nicht sehr tragefreundlich bei heißen Temperaturen. Der Arbeitgeber gestattet aber das Tragen des Transtex-Polohemdes und der Uniform Light. Diese stellen ein erhebliches Maß an Tragekomfort dar und sind in der oben angeführten Einsatzregion unverzichtbar und werden von fast allen Soldaten getragen. Hiezu gibt es auch Sammelbestellungen im Einsatzraum (siehe Transtex-Hemd). Diese im Anschluss angeführten Gegenstände finden keinerlei private Verwendung. Sie waren und sind ausschließlich zum Dienstzweck im Gebrauch. Rechnung & Foto 1: 2 Stk Transtex-Hemden mit Kragen in olivgrün mit Namensklettband, Dienstgradabzeichen und Truppenkörperabzeichen getragen zur Uniform des ÖBH als Sommeradjustierung. Rechnung & Foto 2: Je 1 Stk KA03-Light Jacke und Hose. Leichte Version der eingeführten Uniform des ÖBH."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Anerkennung von Aufwendungen für eine Jacke, eine Hose, zwei Hemden und eine Reisetasche sowie ein Feldbett Alu mit Tasche.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abzogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden (vgl. ). Ausgenommen eine typische Berufskleidung oder Arbeitnehmerschutzkleidung steht der Aufwand für Bekleidung in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 5.2. zu § 16 EStG allgemein, Stichwort: Arbeits(Berufs)Kleidung).
Hinsichtlich der Beurteilung des Feldbettes Alu folgt der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Finanzamtes und konnte der Berufung in diesem Punkt Folge gegeben werden.
Bei den Transtex-Hemden, der Jacke und der Hose handelt es sich um bürgerliche Kleidung, die auch privat benutzt werden kann. Es liegt auch keine Berufskleidung mit allgemein erkennbarem Uniformcharakter vor. Das auf den Transtex-Hemden angebrachte Namensklettband sowie das ebenfalls auf den Hemden ersichtliche Dienstgradabzeichen und das Truppenkörperabzeichen können leicht entfernt werden, also jederzeit wieder abgenommen werden. Im Hinblick auf die leichte Entfernbarkeit des Klettbandes und der Abzeichen kann aber keine Rede davon sein, dass sich die angeführten Hemden nicht für die private Nutzung eignen (vgl. ).
Nicht abzugsfähig ist Kleidung mit Firmenemblem, wenn das Firmenemblem leicht entfernt werden kann (siehe );
Der Unabhängige Finanzsenat konnte deshalb davon ausgehen, dass das Klettband und die Abzeichen leicht entfernt werden können, da der Bw. einer diesbezüglichen Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, der bei Stellung des Vorlageantrages der Charakter eines Vorhaltes zukommt, in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entgegengetreten ist. Auf Jacke und Hose sowie Reisetasche befinden sich nach den vorgelegten Ablichtungen keine Klettbänder oder Abzeichen.
Soweit der Bw. ausführt, die angeführten Gegenstände fänden keinerlei private Verwendung und seien ausschließlich zum Dienstzweck im Gebrauch, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten darstellen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 92/15/0225); und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. das Erkenntnis des Zl. 89/14/0277). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z.B. für Richter nach § 1 Abs. 5 der auf § 70 Abs. 5 RDG beruhenden Verordnung vom über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter BGBl. Nr. 133/1962, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.
Das Vorbringen des Bw., wonach es sich bei den angeführten Kleidungsstücken um Uniformteile, die zur Uniform des österreichischen Bundesheeres getragen werden, handle, ist entgegenzuhalten, dass es bei den Transtex-Hemden, der Jacke und der Hose - wie auch aus den vorgelegten Ablichtungen ersichtlich - nicht um typische Berufskleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, handelt.
Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. ).
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - das Tragen bestimmter bürgerlicher Kleidung bei der Berufsausübung vom Dienstgeber zugelassen wurde, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at