Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
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Miterledigte GZ: |
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RV/0127-W/09 |
RV/0128-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Mag. Michael Jobst, Steuerberater, 7000 Eisenstadt, Esterhazystr. 1/1, gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 entschieden:
Der Berufung gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.
Die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 datiert vom , welcher mit Bescheid vom gem. § 295 Abs.1 BAO abgeändert worden ist (weiterhin vorläufig) und sich gem. § 274 BAO auch gegen diesen richtet, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den gem. § 295 Abs 1 BAO abgeänderten vorläufigen Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.
Die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.
1. Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Mit vorläufigem Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde der Pauschbetrag für die Tochter und der Unterhaltsabsetzbetrag für Sohn K. nicht anerkannt. Begründend wurde hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Steuererklärung auf das Ergebnis des mit dem Bw. bzw dem Vertreter des Bw geführten (Telefon)-Gespräches hingewiesen.
Mit Eingabe vom wurde gegen den oa Bescheid Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bw für seinen Sohn K. Unterhalt als auch Schulgeld bezahlt habe und für diesen Sohn auch den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 306,00 beantragen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass Studienkosten nur dann zustehen würden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt sei und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen würde, würden die Studienkosten nicht zustehen. Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag sei gewährt worden.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2005:
Mit vorläufigem Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 datiert vom wurde der Pauschbetrag nicht anerkannt. Begründend wurde hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.
Mit Eingabe vom wurde gegen den oa Bescheid Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bw und sein steuerlicher Vertreter die Meinung vertreten würden, dass der Pauschbetrag für das auswärtige Studium der Tochter des Bw in Wien zustehen und die Fahrtzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde betragen würde, da die fahrplanmäßige Fahrzeit vom Bahnhof Eisenstadt zum Bahnhof Wien-Mitte tatsächlich inkl. Verspätungen der ÖBB länger als eine Stunde dauern würde.
Er ersuche daher solange die Entscheidung des UFS in der Sache nicht gefallen sei, die Abgabenbehörde II. Instanz zu informieren bzw damit zu befassen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom erfolgte eine Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO zu vorläufigem Bescheid vom . Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes X. zu St. Nr. 1. vom (Mitteilung über die gesonderte Feststellungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 108.768,56) erfolgt sei.
3. Einkommensteuer für das Jahr 2006:
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 erfolgte eine Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zu vorläufigem Bescheid vom . Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 9/18/19 zu St. Nr. 2. vom erfolgt sei.
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung und führte begründend aus, dass er für die Steuererklärung 2006 noch folgende Punkte nachmelden würde.
1.) Er beantrage den Alleinerzieherabsetzbetrag.
2.) Für die Tochter S. sei mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen worden.
3.) Er beanspruche den Unterhaltsabsetzbetrag für folgende Kinder:
a) K. , von 1-12/2006
b) R., von 1-12/2006
4. Er beantrage außergewöhnliche Belastung für das auswärtige Studium für die Tochter S. von 1-12/2006 in dem Studienort Wien 1010 Juridikum.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und begründend ausgeführt, dass Studienkosten nur dann zustehen würden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt sei und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen würde, würden die Studienkosten nicht zustehen.
Mit Eingabe vom ergänzte der steuerliche Vertreter des Bw die Berufung vom hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2006, dass es sich hiebei gem. § 276 ff BAO um einen Vorlageantrag handeln würde und er diesen als solchen behandelt wissen wolle. Die Begründung hiezu würde bei der Berufung vom hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung stehen.
4. Einkommensteuer für das Jahr 2007:
Mit vorläufigem Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass Studienkosten nur dann zustehen würden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt sei und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km betragen und die Fahrtzeit unter einer Stunde liegen würde, würden die Studienkosten nicht zustehen.
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw und sein steuerlicher Vertreter die Meinung vertreten würden, dass der Pauschbetrag für das auswärtige Studium der Tochter des Bw in Wien zustehen und die Fahrtzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde betragen würde, da die fahrplanmäßige Fahrzeit vom Bahnhof Eisenstadt zum Bahnhof Wien -Mitte tatsächlich inkl. Verspätungen der ÖBB länger als eine Stunde dauern würde.
Er ersuche daher solange die Entscheidung des UFS in der Sache nicht gefallen sei, die Abgabenbehörde II. Instanz zu informieren bzw damit zu befassen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom (betreffend 2004 und 2005) setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufungen gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 beendigt worden ist, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des , des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen ist.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wären daher Ihre Berufungen für Zeiträume außerhalb der Monate Dezember 2006 bis Juni 2007 als unbegründet abzuweisen, hingegen der Pauschbetrag für die Dezember 2006 bis Juni 2007 zu gewähren, da in dieser Zeit öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht verwendbar waren.
Mit Eingabe vom ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw um Fristerstreckung bis zur Beibringung der entsprechenden Beweismittel zur Aufrechterhaltung der eingebrachten Berufungen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007.
Mit Eingabe vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es richtig sei, dass gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995, nicht auf die individuelle Reisezeit, sondern pauschal auf die Reisezeit zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der Studiengemeinde abzustellen sei. Es werde hier insbesondere der Beitrag Dr. Rudolf Wanke in UFS Journal November 2008, Punkt 2 akzeptiert.
Auf dieser Basis sei jedenfalls für den Zeitraum bis von einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde auszugehen und dem Rechtsmittel hinsichtlich dieses Zeitraumes sei jedenfalls stattzugeben.
Für den übrigen Zeitraum sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zugverbindungen deutlich länger als eine Stunde dauern würden. Was die Vorhaltungen des nicht berücksichtigt hätten sei aber Folgendes:
Die aus Eisenstadt kommenden Busse würden am Südtirolerplatz ankommen, dies sei die Endstation. Sowohl nach den Vorhaltungen als auch nach dem Beitrag Wanke sei als standardisierter Punkt jener, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten und beendet werde. Hierzu sei eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Nun sei der Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch eine in Ortsmitte gelegene Haltstelle. Der Südtirolerplatz liege außerhalb des Gürtels und nicht zentral. Er sei nicht einmal an den Südbahnhof angebunden, was raumplanerisch schon vielfach als Fehlplanung angekreidet worden sei. In der Liste (2.1.1 Beitrag Wanke) der zentralen Bahnhöfe sei nur der Südbahnhof enthalten. Dieser sei aber etwa 10 bis 15 Minuten vom Südtirolerplatz entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich werde in diesem Bereich seit drei Jahren ständig umgebaut).
Die Busankunft am Südtirolerplatz sei also keine Verbindung zu einem zentralen Punkt im Sinne der Verordnung, da der Punkt weder in Ortsmitte gelegen sei noch einen zentralen Bahnhof darstellen würde. Rechne man den notwendigen Fußweg zum nächstgelegenen Bahnhof dazu, komme man bei allen Verbindungen jedenfalls auf über eine Stunde Fahrzeit.
Ergänzend seid darauf hinzuweisen, dass es auf dem Hinweg nach Wien einen einzigen Bus gebe, der unter einer Stunde fahren würde, nämlich jener um 6:30 Uhr. Es werde aber als amtsbekannt anzusehen sein, dass nicht alle Lehrveranstaltungen um 8 Uhr beginnen würden, sodass eine so zeitige Anreise an vielen Tagen sinnlos sei.
Da sohin der Ankunftsort "Südtirolerplatz" nicht als zentraler Punkt im Sinne der Verordnung und der dazu ergangenen Entscheidungen anzusehen sei, würde die Fahrzeit von Zentralpunkt zu Zentralpunkt in jedem Fall länger als eine Stunde dauern.
Mit Telefonat vom wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw mitgeteilt, dass es entgegen den Ausführungen im Vorhaltsschreiben vom (ÖBB-Fahrplanabfragefehler der Referentin) auch im Zeitraum Dezember 2006 bis Juni 2007 Verbindungen unter einer Stunde gegeben hat (AV vom , UFS Akt).
Der steuerliche Vertreter nahm dies zur Kenntnis.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007:
1.) § 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:
"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.
Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.
Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, studiert die Tochter des Bw in Wien an Uni Wien Juridikum und befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene Ortsgemeinde und vom Ausbildungsort weniger als 80 km entfernt ist.
Strittig ist, ob der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
Unstrittig ist, dass nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage nicht auf die individuelle Reisezeit zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der Studiengemeinde (Vorhaltsbeantwortung vom ).
Ebenfalls unstrittig ist, dass die Strecke Eisenstadt -Wien im Berufungszeitraum mit dem Zug (Bahnhof Eisenstadt-Wien Südbahnhof) in keiner Richtung mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann, hingegen mit dem Bus (Domplatz Eisenstadt-Wien Südtiroler Platz) diese Strecke auch mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gefahren werden kann.
Aus dem Sommerfahrplan 2004 ergibt sich -exemplarisch für den Berufungszeitraum, im übrigen wird auf den Vorhalt vom verwiesen- dass die Strecke Eisenstadt-Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird.
Rund 80% aller Fahrten dauern weniger als 1 Stunde und 15 Minuten, wobei in Richtung Wien die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankommen (über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt Südtiroler Platz umgekehrt ist.
Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz führen nach dem Sommerplan 2004 an Arbeitstagen 5 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten). Auch der Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die drei Verbindungen am Morgen mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.
Von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten) ; nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls 2 derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr, Fahrzeit 59 Minuten.
Auch im Zeitraum Dezember 2006 bis Juni 2007 (Winterfahrplan 2006/2007) gibt es an Arbeitstagen Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde (zB Ankunft 7:09 (Fahrzeit 54 Min.), Ankunft 7:24 (Fahrzeit 54 Min), und Ankunft 16:45 (Fahrzeit 59 Min.).
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Eisenstadt wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde diese Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Der Umstand alleine, dass Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren (vgl. etwa UFS Wien, Senat 17 (Referent, , RV/1239.W/06, ebenfalls zu Eisenstadt -Wien).
Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Mittlerweise unstrittig ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist.
Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein.
Auch dies ist mittlerweile unstrittig.
Strittig ist, ob der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz als derartige zentrale Haltestelle anzusehen ist.
Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung festzuhalten, dass die Aufzählung in Punkt 2.1.1 von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, eine demonstrative ("...üblicherweise die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof (in Wien etwa Franz-Josef-Bahnhof, Südbahnhof, Westbahnhof, Wien Nord,...)") und keine taxative ist.
Nach der Verkehrsauffassung werden als "zentrale Haltstellen" in der Regel jene heranzuziehen sein, die in den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB: elektronische Datenbank auf CD-ROM"HAFAS") bei Eingabe des jeweiligen Gemeindenamens (ohne nähere Spezifizierung) als Fahrziel ausgewiesen werden. Bei Eingabe von "Wien" aus Richtung Eisenstadt in die Fahrpläne der ÖBB ist dies einerseits Wien Südbahnhof und andererseits Wien Südtiroler Platz.
Maßgebend ist bei Verbindungen, die in Wien enden (und nicht Wien durchfahren), der jeweilige Endpunkt der Verbindung in Wien. Daher ist etwa auf der Südbahnstrecke nicht Wien Meidling maßgebend, auch wenn häufig bereits dort in innerstädtische Verkehrsmittel umgestiegen wird, sondern Wien Südbahnhof als Kopfbahnhof. Dies andererseits auch dann, wenn einzelne Regionalzüge über Wien Südbahnhof hinaus weiter Richtung Norden fahren (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 zu Wien Nord/Praterstern und Wien Mitte/Landstraße).
Vom Bw. nicht bestritten wird, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel heranzuziehen ist. Da im Fall von Eisenstadt - Wien zwei Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, nämlich die Bahn mit Fahrzeiten von über einer Stunde und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter und teils über einer Stunde, ist dies der Autobus.
"Zentrale Haltestelle" für den Omnibus ist daher jeder Punkt, an dem die Busverbindung in Wien endet, also der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz.
Der Südtiroler Platz ist auch nicht irgendwo an der Peripherie von Wien gelegen, sondern an einem zentralen Punkt der Bundeshauptstadt. Der Busbahnhof liegt zwar auf der außerhalb des Gürtels gelegenen Seite des Südtiroler Platzes; der Südtiroler Platz selbst befindet sich jedoch - wie der Südbahnhof - am Wiedner Gürtel und verfügt über mehr Anschlüsse an innerstädtische Verkehrsmittel wie der Südbahnhof:
Am Südtiroler Platz befinden sich - neben den Bushaltestellen - Haltestellen der Schnellbahn (ÖBB), der U-Bahn-Linie U1, der Straßenbahnlinien O und 18 sowie der Autobuslinien 13a und 69a.
Vom Südtiroler Platz beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Universität in Wien Innere Stadt (U1 bis Karlsplatz, dann U2 bis Schottentor) rund eine Viertelstunde, vom Südbahnhof (Schnellbahn bis Praterstern, von dort U2 bis Schottentor, oder mit der Straßenbahnlinie D von der Arsenalstraße bis Schottenring, oder Schnellbahn bzw. Straßenbahnlinie 18 bis Südtiroler Platz, von dort mit U1 bis Karlsplatz, von dort mit U2 bis Schottentor) jeweils knapp unter 20 Minuten. Der Südtiroler Platz liegt daher verkehrstechnisch näher zum Zentrum - und damit zur Universität Wien - als der Südbahnhof.
Das "günstigste" öffentliche Verkehrsmittel ist daher der Postbus zwischen Eisenstadt Domplatz und Wien Südtiroler Platz. Da End- bzw. Anfangsstelle in Wien dieser Linie der Busbahnhof Südtiroler Platz ist, ist dieser Bahnhof der "zentrale Punkt" in Wien, auf den bei der Prüfung, ob Wien im Nahebereich von Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt, abzustellen ist.
Angesichts des Bestehens öffentlicher Verkehrsmittel mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde zwischen Eisenstadt und Wien, die zu Zeiten verkehren, zu denen eine Nutzung nicht unzumutbar ist, sowie einer Vielzahl an von Verbindungen mit Fahrzeiten knapp über einer Stunde (vgl. nochmals für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen), erfolgt die Ausbildung der Tochter des Bw. an der Universität Wien nicht außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Es vermag daher auch der Umstand, dass die Tochter vielleicht anstelle eines Busses mit einer Fahrzeit von etwas weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde oder den Zug mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde konkret verwendet, keine Unzumutbarkeit herbeizuführen (vgl. auch hier für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen).
Die Berufungen waren daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2. Unterhaltsabsetzbetrag (Einkommensteuer für das Jahr 2004):
Der UFS erklärt die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom zum Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.
3. Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag (Einkommensteuer für das Jahr 2006):
Auch diesen Punkt erklärt der UFS die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom zum Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 |
Schlagworte | außergewöhnliche Belastung Berufsausbildung Wohnort Ausbildungsort günstigste öffentliche Verkehrsmittel |
Verweise | VwGH, 2006/15/0114 Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG (), § 34 Anm 68 ff Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Einzelfälle "auswärtige Berufsausbildung" Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at