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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.12.2012, RV/0932-W/12

Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes bei auswärtiger Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Bw., Adr.Bw., vertreten durch TRIGON WP und Stb. GmbH, 1130 Wien, Eduard-Klein-Gasse 19, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2009 bis 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Handelsdelegierter in T. und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 und 2011 die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für zwei volljährige Kinder als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt anerkannte diese nicht, da volljährige Kinder nicht den Tisch der Eltern am Familienwohnsitz teilen müssen, somit die maßgebliche Entfernung für den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung von jenem Wohnsitz aus zu berechnen sei, von dem tagtäglich die Fahrt zur Ausbildungsstätte angetreten würde und diesbezüglich die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei.

In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. seinen Familienwohnsitz mit Ehefrau und kleinerem Sohn in T. hätte, da er dort als Handelsdelegierter seit Dienstantritt den Mittelpunkt seiner beruflichen und privaten Interessen hat. Dies sei auch der Familienwohnsitz. Die Ehe ist aufrecht und die Familienverhältnisse intakt. Aus Sicht des Familienwohnsitzes gäbe es allerdings in ansprechbarer Umgebung (T.) keine adäquate Berufsausbildung für die beiden volljährigen Kinder. Aus diesem Grunde seien die Kinder gezwungen, an einem anderen Ort ihrer weiteren Berufsausbildung - Studium -nachzugehen.

Die Behauptung der Behörde, dass volljährige Kinder nicht mehr am Familienwohnsitz der Eltern teilnehmen müssen gehe ins Leere. Jedes Kind, unabhängig vom Alter, das in einer Entfernung einer Berufsausbildung nachgeht, welche eine tägliche Rückkehr nicht erlaubt, begründet am Ort der Berufsausbildung einen eigenen Wohnsitz. Von diesem Wohnsitz aus zur Ausbildungsstätte ist natürlich eine tägliche Anfahrt möglich, eben ist dieses Ziel erst dadurch erreicht.

Im konkreten Fall wäre aus oben dargelegten Gründen die Voraussetzung der "Auswärtigkeit" vollinhaltlich erfüllt, da am Familienwohnsitz keine geeignete Ausbildungsstätte vorliegt. Insofern sei eine Grundvoraussetzung für eine auswärtige Berufsausbildung gegeben.

Die Tatsache, dass der Bw. über eine Wohnung in W. verfügen würde bedeute nicht, dass dies einen Zweitwohnsitz aus familiärer Sicht. darstellt. Es liege jedoch nahe, dass die Kinder in dieser Wohnung während der Ausbildung wohnen. Da eine Wohnmöglichkeit am Ort der Ausbildung jedenfalls erforderlich ist, macht es schlussendlich keinen Unterschied, ob diese in der eigenen Wohnung oder in einer angemieteten Wohnung wohnen. Ob die Kosten durch Miete oder Tragung der eigenen Betriebskosten entstehen, sei ohne Belang. Die beantragten Kosten umfassen nur den pauschalierten Freibetrag und nicht die tatsächlichen Kosten einer Wohnung. Aus dieser Sicht bestehe daher der Anspruch auf Berücksichtigung des Freibetrages für auswärtige Berufsausbildung zu Recht.

Über Vorhalt des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass der Sohn A. (geb. am xx.x..1985) nach wie vor Jus studiere und ihm für den zweiten Studienabschnitt nur noch die Prüfungen Unternehmensrecht und die schriftliche Abschlussprüfung aus bürgerlichem Recht und Unternehmensrecht fehlen würden. Er beziehe keine Familienbeihilfe, da er aus verschiedenen Gründen nicht rasch genug studiert hätte, jedoch sei die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit gegeben.

Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, die abweisende Berufungsvorentscheidung lautet wie folgt:

"Der Berufung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beiden Kinder, für die der Freibetrag betreffend auswärtiger Ausbildung geltend gemacht wurde; betreiben in W. Ihr jeweiliges Studium. Der Anspruch auf den geltend gemachten Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung wird mit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach T. auf Grund Ihres Dienstantrittes in der dortigen österr. Botschaft und dem Fehlen einer adäquaten Berufsausbildung in T. begründet. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der beiden Kinder ein Wechsel des Wohnortes (nach T.) nicht vorliegt. Die täglichen Fahrten zum Studienort in W. werden nach wie vor von der Wiener Wohnung aus angetreten. weshalb eine auswärtige Berufsausbildung nicht vorliegt. Im Text des § 34 Abs.8 EStG 88 wird die Wortfolge " ... wenn im Einzugsbereich des W o h n o r t e s keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht." Der in der Berufung verwendete Begriff des Familienwohnsitzes ist im Wortlaut des § 34 Abs.8 EStG nicht enthalten) weshalb auch damit der Anspruch auf den geltend gemachten Freibetrag nicht rechtswirksam begründet werden kann.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass der Wohnsitz der volljährigen Kinder der Hauptwohnsitz des Bw. in Österreich darstellen würde. Seit Beendigung der Tätigkeit in T. ab September 2012 (der Bw. war Handelsdelegierter in T. im Zeitraum 2008 bis 2012) sei die Wohnung wieder der Familienwohnsitz.

Der Urlaub im Streitzeitraum 2009 und 2010 wäre zum Teil auch am Wohnsitz in Österreich verbracht worden, durchschnittlich 10 bis 20 Tage pro Jahr. Aus beruflichen Gründen - Botschafterkonferenz und Sprechtage) wurde der Wohnsitz in Österreich rund 6 Tage genutzt. Die Familie war in dieser Zeit nur teilweise in Österreich.

Der Unterhalt der älteren Kinder und die Wohnungskosten würden vom Bw. getragen und seien diese bisher auch noch nie selbständig erwerbstätig gewesen. Vor der Tätigkeit in Tunis war die Bw. in Österreich als Gesandter im Außenministerium tätig (2000 bis 2008) und seit August 2012 nun wiederum im Außenministerium am Dienstort tätig sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG für die Berufsausbildung der volljährigen Kinder außerhalb des Wohnortes in den Jahren 2009 und 2010.

Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:

Der Sohn und die Tochter des Bw. absolvierten im gegenständlichen Zeitraum Universitätsstudien in W. und bewohnten die Wohnung des Bw. in W.. Der Bw. und seine Ehegattin und das jüngere Kind wohnten auf Grund des beruflichen Auslandsaufenthaltes des Bw. als Handelsdelegierter in T., wo sich damit auch der Familienwohnsitz befand. Die Urlaube wurden teilweise zusätzlich zu Arbeitsaufenthalten in W. verbracht. Seit der Rückkehr des Bw. im September 2012 befindet sich der Familienwohnsitz wiederum am Hauptwohnsitz in W..

Zu beurteilen ist nun, ob in den gegenständlichen Jahren die Studien der volljährigen Kinder "außerhalb des Wohnortes" stattfanden und welcher Ort als Wohnort im Sinne eines Familienwohnortes gilt.

§ 34 EStG regelt die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In § 34 Abs. 8 EStG wird speziell auf Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Bezug genommen. Diese Aufwendungen gelten dann als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und werden durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung soll Unterbringungs- oder höheren Fahrtkosten abdecken, aber auch Mehraufwendungen, weil eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist (Jakom, EStG, 5. Auflg., Tz 83 zu § 34 und dort zitierte Judikatur).

Unter dem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (dh der Ort, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, ).

Maßgebend ist also der Familienwohnort. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm 68).

Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidungswesentlich ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet. Das ist dort, wo der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen ().

Strittig ist, ob im streitgegenständlichen Zeitraum der Familienwohnsitz zur Ausbildungsstätte in W. außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes lag.

Die volljährigen Kinder verfügten im Streitzeitraum über die Wohnung des Bw. am Studienort, da sich der Familienwohnsitz in T. befand. Die Ausbildung erfolgt damit außerhalb des Wohnortes, da sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befand.

Bei der gegebenen Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die volljährigen Kinder des Bw. als Unterhaltsberechtigte in den streitgegenständlichen Jahren nicht die Möglichkeit hatten an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen.

Dass die Wohnung des Bw und seiner Gattin am Ausbildungsort W. nur vorübergehend nicht den Familienwohnsitz darstellte, ist für die Streitfrage nicht von Bedeutung. Der Familienwohnsitz befand sich im Streitzeitraum jedenfalls nicht am Ausbildungsort. In den streitgegenständlichen Jahren sind der Ausbildungsort der volljährigen Kinder des Bw. und der Ort des Familienwohnsitzes nicht ident.

Im Streitzeitraum 2009 und 2010 liegen somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung dieser vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at