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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 19.07.2006, RV/0205-W/03

Stellen die in verschiedenen Vertragswerken geregelte Leistungen einen einheitlichen Leistungsgegenstand mit einheitlicher Gegenleistung dar?


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Miterledigte GZ:
RV/1497-W/06

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Wiederaufnahme des Grunderwerbsteuerverfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO und Festsetzung von Grunderwerbsteuer, ErfNr.1 entschieden:

Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid und die Berufungsvorentscheidung betreffend die Wiederaufnahme werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Übergabsvertrag (Notariatsakt) vom , nachgereicht am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) zu einer elektronischen Abgabenerklärung unter ErfNr.1, übergab Herr A. seinem Sohn, H. (Berufungswerber (Bw.)) die Liegenschaft EZ 122 KG L. gegen einen Übernahmspreis von S 3,324.165,00. Im Übergabsvertrag wurde festgehalten, dass das auf der EZ 122 KG L. lastende Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von S 1,500.000,00 eine Betriebsschuld darstellt und die Übernahme derselben mit dem Vertrag betreffend Übergabe des Betriebes geregelt wird und dass mit diesem Vertrag diese Schuld jedenfalls nicht übernommen wird.

Auf Grund der elektronischen Abgabenerklärung und des Übergabsvertrages setzte das FAG mit Grunderwerbsteuerbescheid vom ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von € 236.884,00 Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.737,68 fest.

Mit Schenkungsvertrag (Notariatsakt) vom , am zur Gebührenbemessung angezeigt beim Finanzamt Wiener Neustadt unter ERfNr.2, schenkte und übergab Herr A. seinem Sohn (Bw.) das von ihm am Standort L., Hauptplatz 7 als Einzelunternehmen betriebene Gasthaus mit allen Aktiven, ausgenommen das Liegenschaftsvermögen, insbesondere mit allen Einrichtungen und Warenvorräten, und den Passiven lt. Bilanz zum . In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass ein die Liegenschaft EZ 122 KG L. belastendes Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von S 1,500.000,00 eine Betriebsschuld darstellt und dass der Geschenknehmer an Stelle des Geschenkgebers in dieses Schuldverhältnis mit Stichtag eintritt und dessen vorgenannte Schuld zur Selbstzahlung und Selbstverzinsung übernimmt.

Nachdem das FAG den Bw. über die ihn in Einkommensteuerangelegenheiten vertretende Steuerberatungsgesellschaft ersuchte, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens oder die Bilanz zum Übergabestichtag mit Bekanntgabe der Teilwerte des beweglichen Anlagevermögens zu übermitteln, nahm das FAG nach Bekanntgabe der "Übergabewerte" das Grunderwerbsteuerverfahren mit "Bescheid im gemäß § 303 wiederaufgenommenen Verfahren" vom 5. November von Amts wegen wieder auf, hob den oa. angeführten Grunderwerbsteuerbescheid auf und setzte die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 304.199,30 mit € 6.084,00 fest.

Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass es sich bei den beiden Verträgen (Übergabs- und Schenkungsvertrag vom ) um einen einheitlichen Erwerbsvorgang handle.

Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nahm das FAG den Verkehrswert der Liegenschaft ausgehend vom einfachen, nicht erhöhten Einheitswert von € 58.428,96 mit dem 10-fachen dieses Einheitswertes in Höhe von insgesamt € 584.289,69 an.

Die Aktiva des Betriebsvermögens setzte das FAG mit dem von der Steuerberatungsgesellschaft erklärten Wert von € 26.844,94 an.

Dem stellte das FAG Passiven und sonstige Leistungen lt. Übergabsvertrag von insgesamt € 318.175,61 gegenüber und berechnete die Gegenleistung, die aliquot auf die Liegenschaft entfällt, mit € 304.199,30.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich der Bw. sinngemäß mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall je eine eindeutige Zuordnung einer Gegenleistung für eine bestimmte Vermögensmasse und nicht eine einheitliche Gegenleistung für beide Vermögensmassen gegeben sei, gegen die Wiederaufnahme und gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, welche das FAG im Wesentlichen damit begründete, dass nicht der Wortlaut der geschlossenen Verträge, sondern ausschließlich der tatsächliche Wille der Vertragsparteien, wie dieser sich nach außen darstelle, maßgebend sei, brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Lt. Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei den beiden Verträgen um einen einheitlichen Erwerbsvorgang.

Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist ().

Ob die Urkundeninhalte tatsächlich dem Parteienwillen entsprechen, oder ob mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt wurden, die nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem solchen engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind und somit die Liegenschaft und der Betrieb einen einheitlichen Leistungsgegenstand darstellt, dem eine einheitliche Gegenleistung gegenübersteht, ist eine Tatfrage.

Auf Grund des § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie entsprechend dem § 161 Abs. 2 BAO die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Im gegebenen Fall widerspricht der sich aus den vom Bw. vorgelegten Urkunden dargestellte Parteienwille den Vermutungen des FAG. Das FAG hätte daher im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zumindest die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsgestaltung - in erster Linie durch Parteienvernehmung und Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse - zu hinterfragen gehabt. Weiters ist zu sagen, dass die Feststellung, der Verkehrswert entspräche im gegebenen Fall dem 10-fachen Einheitswert keine sachliche oder rechtliche Grundlage hat.

Da grundlegende Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein Wiederaufnahmebescheid allenfalls unterbleiben hätte können, war der angefochtene Wiederaufnahmebescheid samt Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.

Der unabhängige Finanzsenat nahm aus folgenden Gründen von dem im § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen Gebrauch:

Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Für die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO. Danach hat die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt. Anderseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist (im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen des Bw. der Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder dem Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen Verzögerungen führen würde ().

Da dem Bw. die Wertverhältnisse und allfällige sonstige maßgebliche Umstände bekannt sein müssen, und es zumutbar scheint, dass dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sowie seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht den Sachverhalt glaubhaft darlegt und erforderlichenfalls nachweist, war davon auszugehen, dass zur vollständigen Klärung die Vernehmung des Bw. bzw. der Vertragsparteien durch das FAG ausreichen werde.

Im Übrigen wird bemerkt, dass sich der Wiederaufnahmetatbestand, die Wiederaufnahmegründe und die Ermessensbegründung klar aus dem Bescheid zu ergeben hätten.

Auf die Bestimmung des § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind, wird hingewiesen.

Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Grunderwerbsteuer ist demnach der ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Leistungsgegenstand
einheitlicher Erwerbsvorgang
Parteienwille
verschiedene Vertragswerke

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at