Aussetzungszinsen, Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Erklärung, dass die Berufung gegen die Abgabenbescheide als zurückgenommen gelte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des G.S., (Bw.) vertreten durch Dr. Johannes Patzak, RA, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat am einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Höhe von € 4.351,45 für den Zeitraum bis und am einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Höhe von € 3.274,46 für den Zeitraum bis erlassen.
Dagegen richten sich die Berufungen vom , in denen vorgebracht wird, dass weder der Ablauf der Aussetzung der Einhebung, noch die Festsetzung der Aussetzungszinsen festgestellt hätte werden dürfen. Die Erklärung, dass die Berufung vom als zurückgenommen gelte, sei keine Erledigung einer Berufung. Der seinerzeit gefasste Bescheid über die bewilligte Aussetzung sei daher nach wie vor gültig und gehöre dem Rechtsbestand an.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in einem Zahlungsaufschub bestehe. Mit Bescheiden vom und seien Zahlungsaufschübe gewährt worden, die am und beendet worden seien. Als zwingende gesetzliche Folge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung seien Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Nach einer Fristverlängerung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht und ergänzend ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Berufung vom sowie auf die noch offene Entscheidung über den Eventualaussetzungsantrag nicht zu einem Ablauf des Zahlungsaufschubes gekommen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Abs. 9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b)soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen, da vermeint wird, dass der der Festsetzung der Aussetzungszinsen vorangegangene Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht hätte verfügt werden dürfen.
Es liegen keine Einwendungen gegen die Höhe der Aussetzungszinsen vor.
Zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist bereits am zu RV/0507-W/12 folgende Berufungsentscheidung über die Berufungen gegen die Ablaufbescheide vom und ergangen:
"Mit vier Bescheiden vom wurden die Berufungen vom gegen die Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 1-10/2007 und Einkommensteuer 1-3/2008 für zurückgenommen erklärt.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2 bis 10/2005 wurden am ausgesetzt, die Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 1-10/2007 und Einkommensteuer 1-3/2008 am .
Nach § 212a Abs. 5 ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens einer das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verfügen.
Ablaufbescheide sind die zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Berufungserledigung, sei es meritorisch oder formell (siehe ).
Das Vorbringen, die Zurücknahme der Berufungen sei zu Unrecht ergangen, ist demnach irrelevant, da lediglich auf das Vorliegen einer Berufungserledigung und nicht auf deren Rechtsrichtigkeit abgestellt wird.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Es steht dem Bw. gesetzlich offen anlässlich einer Bekämpfung der das Verfahren abgeschlossen habenden Berufungserledigung einen neuen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen."
Der Ablauf der Aussetzung ist demnach zu Recht verfügt worden. Infolge des Zahlungsaufschubes zwischen Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung und Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung waren gemäß § 212 Abs. 9 BAO für die Perioden, in denen die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten ausgesetzt war, Aussetzungszinsen vorzuschreiben.
Die Berufungen vermochten keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide aufzuzeigen, daher waren sie spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at