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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 18.07.2005, FSRV/0104-L/04

Verdacht bei wiederholter Prüferfeststellung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0098 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache gegen HG, G, vertreten durch Martin Friedl, 4650 Lambach, Marktplatz 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , SN 2004/00044-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird lediglich dahingehend modifiziert, dass der Verdacht auf Abgabenhinterziehung für die Monate Jänner bis Dezember 2003 besteht.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00044-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 46.691,34 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Zur Begründung hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz ausgeführt, anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1994 sei festgestellt worden, dass gegenüber der Fa. GKEG erbrachte Warenlieferungen nicht zeitgerecht abgerechnet und versteuert worden seien. Dies sei bereits bei der USO-Prüfung 2001 beanstandet worden, sodass wissentliche Tatbegehung anzulasten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Nur ein unbedeutender Betrag der Umsatzsteuernachzahlung entfalle auf den Voranmeldungszeitraum Dezember 2003. Außerdem habe der Bf in den davor liegenden Jahren jeweils Selbstanzeige erstattet, der strafbefreiende Wirkung beigemessen worden sei. Für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 liege kein Prüfungsauftrag vor, sodass der Prüfer nur durch einen Hinweis der Buchhaltungsgesellschaft zu dieser Feststellung kommen konnte. Nicht zuletzt sei der Republik kein Schaden entstanden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, die Tat kein Finanzvergehen bildet, der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen würde.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht somit nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.

Im Jahr 2001 hat im Gastgewerbebetrieb des Bf eine UVA-Prüfung stattgefunden, bei der festgestellt wurde, dass vom Einzelunternehmen des Bf an die Fa. GKEG (Partyservice und Catering) erbrachte Lieferungen und Leistungen immer erst zu Ende des Kalenderjahres abgerechnet wurden. Tatsächlich seien sie jedoch monatlich zu erfassen gewesen. Diese Feststellung hat zu einer Erhöhung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis September 2001 in Höhe von insgesamt 240.000,-- S geführt.

Bei der darauf folgenden Betriebsprüfung des Jahres 2004 wurde wiederum beanstandet, dass das Einzelunternehmen gegenüber der Fa. GKEG im Jahr 2003 erbrachte Warenlieferungen und Personalleistungen bisher nicht verrechnet habe (Tz. 22 des Bp-Berichtes). Daraus hat sich eine Umsatzsteuernachforderung für Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 46.691,34 € ergeben, welche aus verwaltungsökonomischen Gründen im Vorauszahlungszeitraum 12/03 festgesetzt wurde. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird vom Bf weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

In objektiver Hinsicht besteht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der begründete Verdacht, der Bf habe durch Unterlassung der den Abgabenvorschriften entsprechenden Verrechnungen mit der GKEG in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen Jänner bis Dezember 2003 für sein Einzelunternehmen zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. Gutschriften zu hoch bekannt gegeben, wodurch er eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 46.691,34 € bewirkt habe.

Der Bf bestreitet allerdings schuldhaft gehandelt zu haben. Er habe die Nachverrechnung immer im Zuge des Jahresabschlusses durchgeführt und nicht gewusst, dass er die erbrachten Leistungen monatlich abrechnen müsse. Er habe es daher nicht für möglich gehalten, eine Verkürzung von Umsatzsteuer zu bewirken.

Der Bf weist jedoch in seiner Beschwerde selbst darauf hin, dass er schon vor Beginn der USO-Prüfung 2001 Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG hinsichtlich der Leistungsverrechnung an die GKEG erstattet habe, woraus geschlossen werden kann, dass er sich seiner Versäumnis schon damals bewusst gewesen ist. Darüber hinaus wurde der Bf spätestens durch das Ergebnis dieser ersten Prüfung auf seine Verpflichtung zur monatlichen Leistungsverrechnung aufmerksam gemacht. Es kann daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Bf im Tatzeitraum seine umsatzsteuerlichen Pflichten gekannt hat.

Bei der gegebenen Akten- und Beweislage ist daher auch in subjektiver Hinsicht der Verdacht begründet, der Bf habe für sein Einzelunternehmen während des Jahres 2003 wissentlich inhaltlich nicht richtige Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben und zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und dadurch eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat daher das gegenständliche Finanzstrafverfahren grundsätzlich zu Recht eingeleitet.

Wenn auch die Festsetzung der Umsatzsteuernachforderung durch die Abgabenbehörde (aus verwaltungsökonomischen Gründen) ausschließlich im Voranmeldungszeitraum Dezember erfolgt ist und der Spruch des Einleitungsbescheides der Finanzstrafbehörde I Instanz dementsprechend formuliert wurde, so ist dem Bp-Bericht dennoch eindeutig zu entnehmen, dass die unterlassene Leistungsverrechnung laufend während des gesamten Jahres 2003 stattfinden hätte müssen und daher die Nachforderung aus den Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen Jänner bis Dezember 2003 resultiert. In gleicher Weise ergibt sich aus der Begründung des Einleitungsbescheides, dass der Verdacht der Finanzstrafbehörde I Instanz das als strafbar erachtete Verhalten des Bf während des gesamten Jahres 2003 umfasst hat. Der Spruch des Einleitungsbescheides wird daher zur Klarstellung hinsichtlich des Tatzeitraumes dahingehend modifiziert, dass der Verdacht auf eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2003 besteht.

Soweit der Bf in Hinblick auf eine mögliche Selbstanzeige einwendet, für das Jahr 2003 habe kein Prüfungsauftrag vorgelegen, ist entgegenzuhalten: die Betriebsprüfung hat zwar über die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 stattgefunden; der Prüfungsauftrag hat jedoch auch eine Nachschau gemäß § 144 BAO angeordnet, welche die Überprüfung der laufenden Aufzeichnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen beinhaltet. Außerdem wurden die Unterlagen betreffend die Verrechnung zwischen den Firmen nach einer Aussage des Prüfers erst über sein Verlangen vorgelegt (Aktenvermerk vom ). Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG unter Bedachtnahme auf Abs. 3 lit. a und c der Bestimmung nicht mit Sicherheit angenommen werden. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, den Verdacht der Finanzstrafbehörde dem Grunde nach zu beseitigen.

Wenn der Bf vorbringt, dass der Republik kein Schaden entstanden sei, ist entgegenzuhalten, dass eine Aufrechnung verkürzter Abgaben mit allenfalls sich ergebenden Vorsteueransprüchen eines anderen Abgabepflichtigen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es außerdem nicht darum, schon die Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die Behörde hat nicht wie im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, sondern lediglich, dass die Annahme solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In diesem Rahmen wird der Bf auch Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.

Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Information besteht jedoch zu Recht der Verdacht auf ein Finanzvergehen des Bf und war daher betreffend die gegenständliche Beschwerde jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gleiche Feststellung bereits bei vorangegangener Prüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-98793