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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.02.2012, RV/0469-I/11

Aufwendungen eines Kunststofftechnikers für die Erlangung der Berufsreifeprüfung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) machte in seiner Einkommensteuererklärung "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" von 1.393,30 € als Werbungskosten geltend. In der Berufung vom wurden diese Kosten neuerlich geltend gemacht. Mit Schreiben vom wurden auch erstmals Belege vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung - nach einem Ersuchen des Finanzamts vom um weitere Aufklärung des Sachverhalts - mit folgender Begründung abgewiesen:

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (). Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei Personen in anderen Berufsgruppen von allgemeinem Interesse sind, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. Die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan der AHS ist nichts anderes als die Wissensvermittlung und Ablegung der entsprechenden Prüfungen in bestimmten Fächern der AHS, somit ein Ausschnitt von Gegenständen der allgemeinbildenden Ausbildung, weshalb die dafür aufgewendeten Kosten gemäß § 20 EStG 1988 der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. - gestützt auf die Auskunft einer gesetzlichen Interessensvertretung - den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

2. Die Voraussetzungen, unter denen umfassende Schulungsmaßnahmen absetzbar sind, wurden mit dem AbgÄG 2004 (im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) einschränkender gefasst. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf führen dazu aus:

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom [richtig: ], G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. Bei bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig.

Entsprechend dem bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Abzugsfähig sind (somit) auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Es handelt sich um Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen .Während es sich bei Fortbildungskosten um Aufwendungen handelt, die eingesetzt werden, um die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern (im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufen zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden), wird durch Aufwendungen zur Berufsausbildung eine Grundlage für eine weitere Berufsausübung geschaffen. Ausbildungsmaßnahmen bilden unter anderem der Besuch von berufsbildenden höheren Schulen, zB die HAK-Matura eines Buchhalters oder Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan einer berufsbildenden höheren Schule.

Grundsätzlich abzugsfähig sind aber auch Aufwendungen in Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) oder Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium (Doralt, EStG, § 16, Tz 203/5). Voraussetzung dafür ist lediglich ein Veranlassungszusammenhang mit einer gleichzeitig mit der Bildungsmaßnahme ausgeübten Tätigkeit (Doralt, aaO., Tz 203/8).

3. Der Bw. hat sich zur Frage des Finanzamts nach dem Zusammenhang der beantragten Bildungskosten (WIFI) mit "der Ausbildung bzw. Fortbildung" nicht festgelegt. Er hat aber ausgeführt, dass ihm die Berufsreifeprüfung (Matura) "dabei helfen" würde, den Arbeitsplatz zu sichern, Karrierechancen zu ergreifen bzw. ein "Studium (Projekt & Prozessmanagement am MCI)" aufzunehmen.

4. Nach Ansicht des Finanzamts hat er den Zusammenhang der Berufsreifeprüfung mit seiner ausgeübten Tätigkeit als Kunststoffverarbeiter bzw. mit einer damit verwandten Tätigkeit damit nicht dargestellt. Im Gegenteil habe er mit der von ihm vorgelegten AMS-Berufsbeschreibung auf andere Bildungsmöglichkeiten hingewiesen, wie zB der Weiterbildung in Kunststofftechnologie, in einer Werkmeisterschule und Berufsschulen. Er weise auch in keiner Weise darauf hin, wofür ihm der Fachbereich BWL & RW dienlich sein sollte. Letztlich fehle jeder Hinweis, dass er mit der Berufsreifeprüfung auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abziele (Stellungnahme im Berufungsverfahren).

5. Die angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

a.) Die Berufsreifeprüfung, die zum Besuch von Universitäten udgl. berechtigt, besteht aus Teilprüfungen aus Deutsch, Mathematik, einer lebenden Fremdsprache und dem Fachbereich. Das im Rahmen der Lehrgänge vermittelte Wissen ist allgemeiner Art und nicht auf die spezielle berufliche Tätigkeit des Bw. abgestimmt. Dies gilt auch für den vom Bw. gewählten Fachbereich (BWL. Rechnungswesen und Volkswirtschaft). Es handelt sich somit um eine Ausbildungsmaßnahme.

b.) Dem Hinweis auf das "Abzielen" auf einen anderen Beruf käme nur Bedeutung zu, wenn es sich um eine Umschulungsmaßnahme handeln würde. Selbst in diesem Fall wäre diese Voraussetzung in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen ().

c.) Soweit in der Stellungnahme des Finanzamts auf die Berufsbeschreibung "Kunststofftechniker(in)" Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass in diesem Schreiben keine Unterscheidung zwischen Berufsaus- und -fortbildungskosten im steuerlichen Sinn getroffen wird und zweifellos diverse Bildungsmöglichkeiten bestehen, die als Berufsfortbildung anzusehen sind. Einer Abzugsfähigkeit der vorliegenden Aufwendungen (als Ausbildungskosten) vermögen solche Bildungsmöglichkeiten aber nicht entgegen zu stehen.

d.) Besondere Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der strittigen Bildungsmaßnahme sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu stellen. Es ist als ausreichend anzusehen, dass die Maßnahme geeignet ist, eine Grundlage für höherwertige Ausbildungszweige (jeder Art) zu schaffen (ob und ggf. welche weitere Ausbildung der Bw. einschlagen wird, kann dahin gestellt sein). Darüber hinaus vermögen die strittigen Ausbildungsschritte zweifellos schon der derzeit ausgeübten Tätigkeit bzw. der Sicherung der Berufschancen des Bw. bei seiner Arbeitgeberin dienlich zu sein (ebenso ; vgl. auch G 8/04 ua, Punkt 3.3 lit. a).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at