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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.05.2009, RV/0029-L/09

Aufwendungen zur Beseitigung von "Katastrophenschäden" (hier: außergewöhnliche Belastung - Schadensereignis unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beruf, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bezugsauszahlende Stelle Land OÖ.).

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 begehrte er Kosten als Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (Feuchtigkeitsschäden beim Haus als Folge von Schneemassenüberflutung im Winter 2005/2006).

Im Einkommensteuerbescheid 2007 v. wurden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt, da sie diesen nicht überstiegen (Selbstbehalt in Höhe v. € 3.739,82).

Die Kosten der Mauertrockenlegung wurden unter dem Titel Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 berücksichtigt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

Im Besonderen betreffe die Berufung den Punkt Sonstige außergewöhnliche Belastungen (Siehe Beilagen D)

Um den Sachverhalt genauer erläutern zu können, müsse der Bw. etwas erklären:

Ihm sei beim Bau des Hauses vom Sachverständigen aus G. eine Betonmauer vorgeschrieben worden, die als Sichtschutz die Höhe des Hauses nach Süden optisch reduzieren sollte. Diese Mauer sei 60 Zentimeter hoch und 17 Meter lang gewesen.

Nun habe der Katastrophenwinter 2005/2006 an unserem Haus einen verheerenden Schaden entstehen lassen.

Indem die Betonmauer auf der Bodenplatte des Hauses angebracht sei, habe das Schmelzwasser der gewaltigen Schneemenge des Katastrophenwinters 2005/06 einerseits nicht nach unten und nicht nach vorne (Betonmauer) abfließen können, andererseits habe der seitlich meterhoch stehende Schnee auch dort das Abfließen des Schmelzwassers verhindert. Dies hätte katastrophale Folgen gehabt: Die Hausmauer sei durch und durch nass geworden, bis ins Hausinnere, der Putz sei außen und innen rund 60 Zentimeter hoch abgebröckelt.

Da er um die Substanz des Hauses fürchten musste, hätten ihm Fachleute nach Meldung des Vorfalles und Erlaubnis durch die Baubehörde zu folgenden Maßnahmen geraten:

- die Betonmauer abreißen lassen

- den Estrich entfernen lassen

- durch geeignete Maßnahmen diesen Schaden, ausgelöst durch den Katastrophenwinter 2005/06, reparieren lassen.

Da in den Wintern davor keinerlei Schaden dieser Art entstanden seien, hätten die Fachleute diesen Schaden auf die Schneekatastrophe des Winters 2005/06 zurückgeführt.

Deshalb ersuche er um Berücksichtigung dieser Ausgaben in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter außergewöhnliche Belastungen/Katastrophenschäden!

Beilagen: Rechnung über das Abtragen und Abtransportieren der Betonwand

Rechnung über das Abtragen und Abtransportieren des Estrichs

Im Vorhalt der Abgabenbehörde I. Instanz v. wurde der Bw. um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Katastrophenschaden: Bringen Sie bitte ein Sachverständigengutachten Ihres Katastrophenschadens bei. War der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt? Haben Sie ein Entschädigung von einer Versicherung oder einer anderen Stelle erhalten? Bringen Sie sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem Schaden mit der Versicherung, der Baubehörde, Sachverständigen etc. bei.

Im Ergänzungsschreiben v. wurde das geforderte Sachverständigengutachten übersendet (Beilage: 1 Sachverständigengutachten der Fa. xy, Adresse2).

Schadenfall: Feuchtigkeitsschäden

GUTACHTEN v. :

Bei der vom Gutachter durchgeführten Besichtigung und Begutachtung des Schadensfalles wurde Folgendes festgestellt:

Schadensbild: Massive Durchnässung des Kellermauerwerkes - Ziegelmauerwerk beidseits verputzt. Putzabplatzungen und Schimmelbefall.

Ursache: Feuchtigkeitseindringung im Anschlussbereich Bodenplatte-Kellerwand, hervorgerufen durch die großen Schnee- und Schmelzwassermengen im Winter 2005/2006.

Sanierungsmaßnahmen: Abtragen und Entfernen der Betoneinfriedungsmauer. Außen- u. Innenputz im Bereich der durchnässten Wände abschlagen. Austrocknungsarbeiten. Abdichtung Anschluss Bodenplatte-Kellerwand mit entsprechendem Hochzug. Verputzarbeiten nach Trocknungsphase. Abtragen, Entfernen des Estrichs und nach Sanierungsarbeiten herstellen, Plattenbelag auf entsprechender Abdichtung. Anmerkung: Die Sanierungsarbeiten sollten unverzüglich durchgeführt werden, um ein massives Ausbreiten der Feuchtigkeit im angrenzenden Mauerwerk und im Fußbodenbereich zu verhindern. Gefährdung der Bausubstanz!

Hochachtungsvoll

Die Baufirma

Weiters wurde 1 Bauplan beigelegt, auf dem die vorgeschriebenen Mauer mit Aufschüttung eingezeichnet wurde. Erst durch diese Änderung sei die Fertigstellung des Baues möglich geworden, der dem Bw. vorübergehend eingestellt worden sei. Das ebenfalls beiliegende Foto zeige die Schneemassen zwischen dem "Mäurl" und ihrem Haus im Winter 2005/2006 . Der Bw. bzw. seine Gattin hätten keinerlei Entschädigung einer Versicherung oder einer anderen Stelle erhalten. Es werde um neuerliche Einschätzung der Katastrophensituation ersucht.

Im Ergänzungsauftrag v. wurde der Bw. um kurze Stellungnahme zu einem gleich gelagerten Fall [(keine außergewöhnliche Belastung (als Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6, 1. Teilstrich, EStG 1988)] bei Schäden am Gebäude - ausgelöst durch Schneemassen - ) ersucht.

Der Bw. verzichtete auf eine Stellungnahme.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
höchstens € 7.300
6%
mehr als € 7.300 bis € 14.600
8%
mehr € 14.600 bis € 36.400
10 %
mehr als € 36.400
12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster Teilstrich).

Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:

Im vorliegenden Streitfall war zu prüfen, ob es sich bei der Beschädigung des Kellermauerwerkes , des herabgebröckelten Putzes, des Schimmelbefalles, hervorgerufen durch die großen Schnee- und Schmelzwassermengen des Winters 2005/2006, um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen, die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.

Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Das Ereignis unterscheidet sich nach der Verkehrsaufassung wesentlich von einem Katastrophenschaden.

Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen:

Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6 gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung, der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (, , 87/14/0116). Daran gemessen ist ein örtlich begrenzter, nur das Vermögen des Bws. bzw. jenes der Gattin schädigende Schneemassendruck auf das Mauerwerk nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen."

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Auffassung, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch die Schneemassen beim Haus des Bws. bzw. seiner Gattin eingetretenen Schäden zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen sind.

Selbstbehalt:

Da dem zur Beschädigung des Hauses führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.

Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm. 42). Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag - jedoch unter dem steuerlichen Selbstbehalt in Höhe von € 3.739,82 liegt, tritt in der Abgabengutschrift gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom keine Änderung ein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 42
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Abs. 6 bis Abs. 8, Tz 2
Zitiert/besprochen in
ecolex 2009/392

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at