Sonstiger Bescheid, UFSL vom 15.07.2005, RD/0005-L/05

Zurückweisung eines Devolutionsantrages im Berufungsverfahren (fortgesetztes Verfahren)

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag (§ 311 BAO) des Antragstellers, vertreten durch Diligentia-Wirtschaftstreuhand GmbH, 3340 Waidhofen a. d. Ybbs, Mühlstraße 27, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1997 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller erhob u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1997 Berufung. Die Finanzlandesdirektion wies mit Berufungsentscheidung vom , RV-052.94/1-7/1994, RV-241.97/1-7/1997, RV135/1-7/1998, RV370/1-7/1999, RV382/1-7/1999, die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 als unbegründet ab und gab den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 teilweise statt.

Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf ().

Der Antragsteller ersucht nunmehr in seinem mit datierten Schriftsatz (Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO), der beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangt ist, die aufgehobenen Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1997 durch neue Bescheide zu ersetzen.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (Abs. 2).

Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidungspflicht nach einem VwGH-Verfahren geltend gemacht; der Devolutionsantrag war auf die Erlassung einer Berufungsentscheidung gerichtet.

Über Berufungen gegen Bescheide von Finanzämtern hatte bis grundsätzlich die Finanzlandesdirektion zu entscheiden, während nunmehr seit gemäß § 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat für die Entscheidung über derartige Berufungen - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das gegenständliche - zuständig ist.

Sowohl die Zuständigkeit für die Entscheidung durch die Finanzlandesdirektion als auch durch den Unabhängigen Finanzsenat ergab bzw. ergibt sich aus deren Eigenschaft als Abgabenbehörden zweiter Instanz.

Ein auf § 311 Abs. 2 BAO gestützter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht kann sich jedoch - wie aus der oben zitierten Gesetzesstelle hervorgeht - nur auf Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz zu erlassen sind, beziehen und findet in dieser gesetzlichen Bestimmung dementsprechend nur die Einforderung der Entscheidungspflicht gegenüber den Abgabenbehörden erster Instanz Deckung.

Gegenüber Abgabenbehörden zweiter Instanz - und damit im Berufungsverfahren - kann die sechsmonatige Entscheidungspflicht hingegen nur im Wege einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.

§ 311 BAO bietet dagegen keine gesetzliche Grundlage für die Einforderung der Entscheidungspflicht im Berufungsverfahren. Ein auf diese Gesetzesbestimmung gestützter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S. 3013; Bilcher, Keine Devolution im Berufungsverfahren, in: SWK 2000, S. 398).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend darf jedoch angemerkt werden, dass die Berufungen, auf deren Erledigung der Devolutionsantrag gerichtet war, bereits von der nunmehr zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz - dem Unabhängigen Finanzsenat - bearbeitet werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Entscheidung
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/114

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at