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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.01.2013, RV/1985-W/11

Zeitpunkt des Zuflusses einer Firmenpension bei Nichtbekanntgabe der Kontonummer bzw. Bankverbindung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 bezog der Bw. Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und die in der gegenständlichen Berufungssache strittige Firmenpension der Fa. A. AG in Höhe von € 3.258,60.

Mit Eingabe vom (persönlich überreicht) erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend führte der Bw lediglich aus, dass er den im Bescheid angeführten Betrag in Höhe von € 3.258,60 von der Fa. A. AG im Jahr 2009 nicht erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Berufung behauptet werde, dass der Bw den im Bescheid angeführten Betrag nicht erhalten zu habe. Ein Anruf bei der auszahlenden Stelle hätte jedoch ergeben, dass es sich bei diesem Betrag um eine vertraglich festgelegte Firmenpension handle, auf die der Bw einen Rechtsanspruch habe. Diese hätte jedoch nicht ausbezahlt werden können, da der Bw trotz wiederholter Aufforderung keine Bankverbindung bekanntgegeben habe.

Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 würden Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs 1 EStG erfolge in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhalte (vgl 85/1370085). Auch wenn der Bw bislang von seiner Verfügungsmacht keinen Gebrauch gemacht habe, seien diese Einnahmen dennoch zugeflossen. Der Einkommensteuerbescheid sei daher korrekt gewesen.

Mit Eingabe vom (persönlich überreicht am ) stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweite Instanz. Begründend führte der Bw aus, dass er am nachweislich die Bankverbindung bekanntgegeben habe, aber nach Auskunft der Bank sei bis keine Zahlung eingelangt.

Der Eingabe beigelegt wurde ein nicht unterschriebenes Schreiben des Bw vom mit nachstehendem Inhalt:

"An Fa. A. AG

Betrifft: Abrechnung Lohnzetteln und Pensionszusage

Benötige die Abrechnung 2008 und die einbehaltenen Lohnzetteln. Die an das Finanzamt 2009 gemeldeten Bruttobezüge von € 3.801,70 bzw steuerpflichtige Bezüge von € 3.258,60 mir mitzuteilen, um welches Einkommen es sich handelt.

Pensionszusage wie bereits mit Schreiben vom 08.09. und erwähnt.

Ersuche nochmals mir mitzuteilen, die monatliche Pensionszusage mit Anspruch auf Witwenrente der Exfrau.

Mit freundlichen Grüßen"

Schreiben vom der Fa. A. AG:

"...Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom möchten wird Ihnen noch einmal unmissverständlich mitteilen, dass Sie sich im Dezember 2008 für die monatliche Pensionszusage ohne Anspruch auf Witwenpension entschieden haben. Dies ist konform mit unserer Pensionszusage vom , da Sie nach unseren Unterlagen zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes geschieden waren.

Wir ersuchen Sie uns ihre Kontonummer bekannt zu geben, um die entsprechenden Beträge überweisen zu können...."

Mit email vom stellte der Vertreter des Finanzamtes ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an die Fa. A. AG mit nachstehendem Inhalt:

"Aus welchen Gründen erfolgte die Übermittlung des Lohnzettels für das Jahr 2009, obwohl die Firmenpension im Jahr 2009 aufgrund nicht bekannter Kontonummer (noch) nicht ausbezahlt wurde?

Wann erging erstmalig die Aufforderung an den Bw, seine Kontonummer für die Überweisung der Firmenpension bekannt zu geben? Falls die Aufforderung schriftlich erfolgte, wird um Übermittlung von Kopien dieser Schriftstücke ersucht.

Aus welchen Gründen erfolgt die Überweisung der Firmenpension nicht auf jenes Konto des Bw, auf welches bis Ende 2008 seine Aktivbezüge überwiesen wurden?

Hätte der Bw im Jahr 2009 auf andere Weise über die ihm vertraglich zustehende Firmenpension verfügen können (zB Barauszahlung durch Betriebskasse)?"

Mit email vom wurde seitens der Fa. A. AG Folgendes mitgeteilt:

"Wie telefonisch besprochen, übermitteln wir Ihnen anbei unser Anschreiben an den Bw vom und vom (Eingeschrieben). Diesem Schreiben wurde das Formblatt "Pensionszusage" beigelegt, in dem die Kontonummer vom Bw abgefragt wird. Wir haben der Einfachheithalber die uns damals bekannte Kontonummer eingesetzt.

Leider hat uns der Bw bis zum heutigen Tag diese Kontonummer nicht bestätigt bzw eine andere Kontonummer genannt."

AV über telefonischen Rückruf des Bw vom :

"Der Bw gibt an, dass er die Auszahlung der Firmenpension bis heute deshalb noch nicht "beantragt" hat, weil er 3 Jahre lang ein Wahlrecht zwischen laufenden Pensionszahlungen und einer einmaligen Pensionsabfindung hätte.

Weil er eine Kopfverletzung hat, deren Ursache noch nicht geklärt ist (behandelbar?), wird er erst nach einem Arztbesuch in Deutschland in der letzten Juni-Woche von diesem Wahlrecht Gebrauch machen.

Sobald ihm die Pensionsbezüge auf sein Konto zufließen und er damit über die finanziellen Mittel zur Begleichung der ESt-Schuld hat, würde er die Berufung zurücknehmen.

Der Bw wird bis Ende Juni wegen der weiteren Vorgangsweise im Berufungsverfahren nochmals mit dem SB telefonisch Kontakt aufnehmen."

In einer email vom stellte der Vertreter des Finanzamtes der Firma des Bw die Frage, ob es richtig sei, dass der Bw bei der Firmenpension das Wahlrecht zwischen laufenden Pensionszahlungen und einer einmaligen Pensionsabfindung hatte und er dieses Wahlrecht zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich noch ausüben könne?

Mit e-mail vom wurde Folgendes mitgeteilt:

"Herrn Bw. stand laut Pensionszusage zum Zeitpunkt des Antritts ein Wahlrecht zwischen laufenden Pensionszahlungen und einer einmaligen Pensionszahlung zu.

Herr Bw. hat von seinem Wahlrecht hinsichtlich der Pensionsabfindung NICHT Gebrauch gemacht.

Art 2. Abs 3 der Pensionszusage

Im Zeitpunkt der Pensionierung steht Ihnen das Wahlrecht zu, anstelle der lebenslänglichen Rente gemäß Abs. 2 eine einmalige Kapitalabfindung zu beziehen.....

Zum aktuellen Zeitpunkt kann Herr Bw. dieses Wahlrecht nicht mehr ausüben."

Aus einem weiteren Aktenvermerk vom geht hervor, dass ein Rückruf des Bw bis Ende Juni nicht erfolgt ist.

Mit Bericht vom (eingelangt beim UFS am ) wurde die oa Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw mit Schreiben vom gebeten, geeignete Unterlagen vorzulegen aus denen ersichtlich ist, dass er 3 Jahre das Recht hatte zwischen einer laufenden Pensionszahlungen und einer einmaligen Pensionsabfindung zu wählen. Demgegenüber gehe aus dem vom Bw nicht unterzeichneten Schreiben vom hervor, dass er von der Alterspension unter Ausschluss der Witwenrente Gebrauch gemacht habe.

In einem mit der Referentin am geführten Telefonat teilte der Bw mit, dass er kein Geld von der Fa. A. erhalten habe. Am hätte er ein Schreiben an die Fa. A. AG geschickt um sich die € 49.000,-- auszahlen zu lassen. Er werde dies noch bis Mitte März 2012 schriftlich mitteilen.

Mit Schreiben vom wurde der Bw letztmalig aufgefordert dem oa Ersuchen innerhalb von zwei Wochen nachzukommen. Für den Fall, dass er diesem Ersuchen nicht nachkommen würde, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Bis dato erfolgte keine schriftliche Rückmeldung.

Mit e-mail vom übermittelte der Vertreter des Finanzamtes der Referentin ein e-mail vom der Fa. A. AG, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Bw nun endlich eine Bankverbindung bekanntgegeben hat und ihm die Fa. A. AG die ihm seit 2009 zustehende Firmenpension im Jänner 2012 überwiesen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzustellen, dass der Bw trotz Aufforderung keine weiteren Unterlagen zur Klärung vorgelegt hat. Somit war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bw bei Pensionsantritt einen Rechtsanspruch auf eine vertraglich festgelegte Firmenpension erworben hat und die Variante der monatlichen Pensionszusage ohne Anspruch auf Witwenpension (konform zur Pensionszusage vom ) gewählt hat.

Seitens des ehemaligen Arbeitgebers konnten die Pensionsbezüge aber im streitgegenständlichen Jahr nicht überwiesen werden, da der Bw trotz schriftlicher Aufforderung (zB Schreiben vom ) keine Kontonummer bekanntgegeben hat bzw die damals bekannte Kontonummer nicht bestätigt hat.

Strittig ist die Frage, ob eine Firmenpension als zugeflossen gilt, wenn die Nichtauszahlung der Pensionsansprüche durch den ehemaligen Arbeitgeber ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Bw trotz schriftlicher Aufforderung seine Kontonummer nicht bekannt gegeben hat.

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme "frei verfügen" können. Dem tatsächlichen Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruches derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs gleichkommt (s. Doralt, EStG 10, § 19 Tz 8 und die dort ang. Verweise).

Ein solcher gleichgestellter Fall liegt hier vor. Durch die schriftliche Aufforderung des ehemaligen Arbeitgebers des Bw eine Kontonummer bekanntzugeben, um die entsprechenden Beträge überweisen zu können, ist zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Pensionsbeträge dem Bw als Berechtigten jederzeit und tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Bw hätte somit darüber verfügen können. Die monatlichen Pensionsbeträge sind dem Bw damit im streitgegenständlichen Jahr zugeflossen.

Es ist nicht möglich, den Zeitpunkt des Zuflusses und die Steuerpflicht von Beträgen dadurch hinauszuschieben, dass keine Verfügung - hier: Nichtbekanntgabe der Kontonummer - über einen gutgeschriebenen - bzw. hier: bereitgehaltenen - Betrag getroffen wird (s. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 19 Rz 26 "Gutschriften").

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-98766