Werbungskosten eines Politikers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber (Bw.) seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, in welchem er außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 1.225 geltend machte.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von € 7.003,02 fest, wobei es die außergewöhnlichen Belastungen unberücksichtigt ließ.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass er im Zuge der Berufung nunmehr um steuerliche Anerkennung der Werbungskosten für seine politische Tätigkeit im Gesamtbetrag von € 18.374,87 ersuche, ein Detail zu den beantragten Werbungskosten beilege und eine berichtigte Arbeitnehmerveranlagung anfüge.
Aus der übermittelten Beilage ist zu entnehmen, dass sich der als Werbungskosten geltend gemachte Betrag aus Partei- und Klubbeiträgen in der Höhe von € 2.094,61, Werbeaufwendungen in der Höhe von € 6.954,79, Bewirtungsspesen in der Höhe von € 938,40, Reisekosten in der Höhe von € 6.416, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Höhe von € 907,12, Arbeitsmitteln in der Höhe von € 703,65 und Fachliteratur in der Höhe von € 360,30 zusammensetzt.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt, die beantragten Aufwendungen für Werbung, Bewirtung, Fachliteratur, Telefon und Internet sowie für Software mittels Aufstellung sowie geeigneter Belege nachzuweisen.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bw. eine Aufstellung der beantragten sonstigen Werbungskosten sowie die entsprechenden Belege.
Mit Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass es beabsichtige, in Abänderung der eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, folgende Änderungen durchzuführen und um schriftliche Stellungnahme ersuche:
Danach würden von den Aufwendungen betreffend "Fachliteratur und Zeitungen" lediglich die Kosten für das Abo NÖN, SPÖ-Aktuell, Österreichische Gemeindezeitung und NÖ-Bild im Gesamtbetrag von € 111,90 anerkannt werden. Bei den Aufwendungen für "Partei- und Klubbeiträge, Mitgliedsbeiträge" handle es sich nach den vorgelegten Unterlagen lediglich bei einem Betrag von € 1.704 um Klubbeiträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Betreffend die Bewirtungsspesen werde mitgeteilt, dass diese Aufwendungen nach der Judikatur als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nicht gewährt werden könnten. Bei den Werbeaufwendungen seien Aufwendungen für Artikel des täglichen Gebrauches nicht zu gewähren. Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer würden nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Da dieser Fall nicht vorliege, seien die Aufwendungen nicht zu berücksichtigen und von den Aufwendungen für das Internet ein Privatanteil von 40% auszuscheiden. Bei den Arbeitsmitteln würden die beantragten Aufwendungen für Post anerkannt und ersucht bekannt zu geben, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die weiters beantragten Arbeitsmittel in der Höhe von € 404,90 angeschafft worden seien.
Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. das Finanzamt, die Veranlagung so durchzuführen, wie dies in den Erläuterungen des Vorhaltes ausgeführt worden sei. Der Bw. behalte sich allerdings vor, nach Ergehen des neuen Bescheides die nicht anerkannten Ausgaben nochmals zu überprüfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es die Einkommensteuer für das Jahr 2007 nunmehr mit € 3.814,01 festsetzte.
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass er Stadtrat in der Gemeinde T sei, den Vorsitz im Freizeit- und Sportausschuss habe und Beisitzer im Schul- und Schülerhortausschuss sowie im Sozial- und Gesundheitsausschuss sei. In seiner Funktion als Stadtrat habe er die Gemeinde daher insbesondere in allen Freizeit- und Sportangelegenheiten zu vertreten.
Die Bewirtungskosten seien im Einkommensteuerbescheid 2007 zur Gänze nicht anerkannt worden, da nach Ansicht des Finanzamtes immer ein Werbezweck der wesentliche Charakter der Veranstaltung sein müsse. Laut Rz 383 c LStR würden für Politiker jedoch andere Voraussetzungen gelten, um Bewirtungsspesen steuerlich berücksichtigen zu können. Der Bw. habe genau solche Bewirtungskosten in seiner Steuererklärung als abzugsfähigen Aufwand beantragt, die getätigten Bewirtungskosten seien in der Regel im Rahmen von politischen Veranstaltungen erfolgt und darüber hinaus nur zu 50% angesetzt worden. Auch sei auf den Belegen gemäß den Bestimmungen der LStR sowohl die allgemeine Bezeichnung des Anlasses als auch das Datum der Bewirtung ersichtlich. Da es sich somit um steuerlich abzugsfähige Bewirtungskosten im Sinne der LStR handle, seien diese in Höhe von 50% (€ 938,40) als Werbungskosten zuzulassen.
Betreffend die Werbeaufwendungen werde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung § 20 EStG zitiert und in der Folge von beantragten Werbeaufwendungen in der Höhe von € 6.414 lediglich ein Betrag von € 4.772,02 gewährt. Welche Aufwendungen im Detail nicht anerkannt worden seien, werde jedoch nicht aufgeschlüsselt.
Der Bw. habe sich bei den Werbeaufwendungen im Großen und Ganzen an die Bestimmungen der Rz 383 b LStR gehalten. Da es ab und zu Aufwendungen gäbe, die er freiwillig für soziale oder gemeinnützige Zwecke spende und die dem steuerlichen Abzugsverbot unterlägen, seien die tatsächlich bezahlten Werbeaufwendungen bereits im Vorfeld pauschal um 20% gekürzt worden. Der dann verbleibende Betrag in der Höhe von € 6.414 entspreche den Anforderungen von Werbungskosten für Politiker.
Bei den Arbeitsmitteln sei der Abzug der Telefon-, der anteiligen Internet- sowie der Portokosten anerkannt worden. Allerdings sei die anteilige Abschreibung für den seit dem Jahr 2006 anerkannten Laptop nicht behandelt worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Abzug der Abschreibung in der Höhe von € 256 lediglich übersehen worden sei.
Betreffend die Reisekosten werde ausgeführt, dass in den Folgejahren der genaue Zweck jeder einzelnen laut Fahrtenbuch erfolgten Fahrt detailliert zu erläutern sei und dass die Erläuterung "Gemeindetätigkeit" zu allgemein gehalten sei. In der Folge werde keine weitere Begründung über steuerliche Abzugsfähigkeit oder nicht abgegeben, allerdings seien die Reise- und Fahrtkosten zur Gänze unberücksichtigt geblieben.
Der Bw. führe ein Fahrtenbuch, in dem er die Fahrten für seine politische Tätigkeit exakt aufliste. Die Bezeichnung "Gemeindetätigkeit" komme nur in den seltensten Fällen vor. In der Regel werde der angefahrene Ort oder der Zweck genau angeführt. Da laut Rz 383 d LStR eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also z.B. der Besuch aller "human relations" Veranstaltungen) vorliege, seien die vom Bw. aufgezeichneten Fahrten in der Höhe von € 6.416 zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auf Grund eines Versehens habe es der Bw. in seiner Einkommensteuererklärung 2007 verabsäumt, die Berücksichtigung der bezahlten Steuerberatungskosten in der Höhe von € 410,16 als Werbungskosten zu beantragen. Dies werde nunmehr nachgeholt.
Mit Eingabe vom übermittelte die steuerliche Vertretung des Bw. für das Jahr 2007 auf Auflistung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Fahrten zu Bällen im Ausmaß von insgesamt 208,54 Kilometern, welche als Fahrten für die politische Tätigkeit auszuscheiden seien. Auch die Tagesdiäten wären um 5/12 zu kürzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im gegenständlichen Fall macht der Bw. für das Jahr 2007 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 18.374,87 im Zusammenhang mit seiner politischen Funktion als Stadtrat geltend.
Davon hat das Finanzamt Aufwendungen in der Höhe von € 7.422,81 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Von den seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigen Aufwendungen stehen folgende Kosten außer Streit:
Mitgliedsbeiträge in der Höhe von € 390,61, Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Höhe von € 35,55, anteilige Kosten für das Internet in der Höhe von € 99,43 sowie Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von € 248,40.
In Streit stehen vielmehr folgende als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen:
Bewirtungsspesen in der Höhe von € 938,40, Werbeaufwendungen in der Höhe von € 2.182,77, Reisekosten in der Höhe von € 6.209,20 und Arbeitsmittel (anteilige Abschreibung für Laptop) in der Höhe von € 256.
1) Bewirtungsspesen:
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt ().
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Der Bw. macht Bewirtungskosten mit einem Eigenanteil von 50% in der Höhe von € 938,40 geltend. Dabei handelt es sich einerseits um Besprechungen unterschiedlicher Art (politische Gespräche bzw. Diskussionen, Info Gespräche, Arbeitsgespräche, Funktionärsgespräche, Arbeitssitzungen, ein Wahlgespräch) und andererseits um Einladungen zu verschiedensten Feierlichkeiten (Begräbnis, Geburtstag, Sponsion, Festveranstaltung, Punschhütte).
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den verschiedenen Besprechungen jedoch bereits im Hinblick auf den Teilnehmerkreis nicht um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck.
Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).
Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().
Dazu bringt der Bw. in seinem Vorlageantrag vor, dass die getätigten Bewirtungskosten in der Regel im Rahmen von politischen Veranstaltungen erfolgt und darüber hinaus nur zu 50% angesetzt worden seien. Auch habe der Bw. auf den Belegen gemäß den Bestimmungen der LStR die allgemeine Bezeichnung des Anlasses sowie das Datum der Bewirtung vermerkt. Somit handle es sich um steuerlich abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen im Sinne der LStR, welche in der Höhe von 50% zuzulassen seien.
Mit diesem allgemeinen Vorbringen ist es der Bw. jedoch nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Gespräche von Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein Nachweis betreffend die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung wurde seitens der Bw. ebenfalls nicht erbracht.
Insofern ist betreffend die oben aufgelisteten unterschiedlichen Besprechung davon auszugehen, dass es sich dabei um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig ist.
2) Werbeaufwendungen:
Bei den als Werbeaufwendungen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich einerseits um Spenden und Mitgliedsbeiträgeund andererseits um Aufwendungen für Ballbesuche bzw. andere Eintrittskarten (Gschnas, Kabarett, Konzert) und für Sachgeschenke wie Geschenkkorb, Hochzeitsgeschenk bzw. Einkäufe für z.B. Juxbasar, Tombola und Flohmarkt. Vereinzelt werden auch Aufwendungen für (Essens-) einladungen (z.B. für Feuerwehrfest, ARBÖ, Musik, Weinkost) geltend gemacht.
Dazu ist folgendes festzustellen:
a) Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz. 330 unter "Spenden").
Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Spenden können allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Dies hat der Bw. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind (Warhold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226).
b) Betreffend die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge ist festzuhalten, dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Mitgliedsbeiträge (z.B. Tennisclub) stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Bemerkt wird, dass selbst Mitgliedsbeiträge an die Partei oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen.
c) Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163). Die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Ausgaben für Ball, Gschnas, Kabarett, Konzert, Vernissage konnten daher keine Berücksichtigung finden.
d) Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen.
Wie bereits oben ausgeführt, sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern.
In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
Nach Warhold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für Geschenkkorb, Hochzeitsgeschenk und alle anderen (bei Merkur, BIPA, Penny, Bellaflora, Sport 2000, Libro usw.) gekauften Geschenke nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.
Die Ausführungen unter "Bewirtungsspesen" gelten auch für die unter "Werbeaufwendungen" geltend gemachten Repräsentations- bzw. Bewirtungsaufwendungen. Der Werbezweck dieser Aufwendungen wurde weder dargetan noch ist er ersichtlich.
Insgesamt konnten die geltend gemachten Werbeaufwendungen somit nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
3) Reisekosten:
Hierbei handelt es sich einerseits um Kilometergelderfür berufliche Fahrten und andererseits um Tagesgelder.
a) Kilometergelder (Fahrtkosten):
Im vorliegenden Fall beantragt der Bw. Reisekosten für 16.340 km in der Höhe von € 6.209,20 und bringt dazu vor, dass er ein Fahrtenbuch führe, in dem er die Fahrten für seine politische Tätigkeit exakt aufliste. Die vom Finanzamt beanstandete Bezeichnung "Gemeindetätigkeit" komme nur in den seltensten Fällen vor. In der Regel führe der Bw. den angefahrenen Ort oder den Zweck genau an. Da laut Rz 383 d LStR eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also z.B. der Besuch aller "human relations" Veranstaltungen) vorliege, seien die vom Bw. aufgezeichneten Fahrten zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis jährlich ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Kilometergelder können daher für solche Fahrten nicht berücksichtigt werden.
Aus dem seitens des Bw. vorgelegten Fahrtenbuch geht jedoch hervor, dass in regelmäßigen Abständen auch Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt (Arbeitsstätte des Bw.) mit dem Zweck "Gemeindetätigkeit" aufgezeichnet werden, welche gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Ebenfalls werden Fahrten zum Krönungsball, zum Maskenball, zum Pfarrball, SPÖ Ball, zum Kabarett, zur Vernissage, zum Zeltfest usw. als Fahrten für die politische Tätigkeit des Bw. aufgezeichnet, obwohl diese den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen sind.
In Entsprechung der Eingabe des Bw. vom wurden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von insgesamt 178,54 Kilometern sowie zu repräsentativen Veranstaltungen (Bälle) im Ausmaß von geschätzten 30 Kilometern aus dem Fahrtenbuch ausgeschieden und die strittigen Kilometergelder um € 79,2452 gekürzt.
b) Tagesgelder:
Der Bw. beantragte Tagesgelder im Ausmaß von € 206,80.
Diäten kommen für Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG in Betracht. Danach liegt eine Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Da die Fahrt nach X (10 km Entfernung) diese Voraussetzungen nicht erfüllt, waren die Tagesgelder um 5/12 auf € 195,80 zu kürzen.
4) Arbeitsmittel (Abschreibung für Laptop):
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG gehören zu den Werbungskosten u.a. Ausgaben für Arbeitsmittel. Abzugsfähiges Arbeitsmittel kann auch ein Computer einschließlich Zubehör sein. Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt, EStG Kommentar³, § 16 Tz 47).
Die Berücksichtigung der anteiligen Abschreibung für den seit dem Jahr 2006 anerkannten Laptop in der Höhe von € 256 wurde seitens des Finanzamtes - offensichtlich im Hinblick darauf, dass sie nicht in der Zusammenstellung der Werbungskosten für die Einkommensteuer 2007 aufschien - übersehen.
5) Steuerberatungskosten:
Der Bw. bringt in seinem Vorlageantrag vor, dass er es auf Grund eines Versehens verabsäumt habe, die Berücksichtigung der bezahlten Steuerberatungskosten in der Höhe von € 410,16 zu beantragen, was er nunmehr nachhole.
Die Aufwendungen sind daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Hinweise auf LStR
Die Bw. beruft sich in ihrer Berufung sowie ihrer Vorhaltsbeantwortung wiederholt auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. den im Doralt, EStG-Kommentar, wiedergegebenen so genannten Politikererlass vom , 07 0301/1-IV/7/97. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze erfolgt und der Unabhängige Finanzsenat an Rechtsmeinungen bzw. Erlässe nicht gebunden ist. Die diesbezüglichen Verweise müssen daher ins Leere gehen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war ().
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Politiker |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at