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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.07.2007, RV/0008-L/07

Forderungspreisnachlass - keine verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Leitner & Leitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau am Inn betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1993 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 1993 entschieden:

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1993 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1993
Einkommen
0 S
Körperschaftsteuer
0,00 S 0,00 €
festgesetzte Körperschaftsteuer (Abgabenschuld)
0,00 S 0,00 €
1993
Gewerbeertrag
-18.550.439 S
Gewerbesteuer
0,00 S 0,00 €
festgesetzte Gewerbesteuer (Abgabenschuld)
0,00 S 0,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 1993 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Rechtsnachfolgerin der D GmbH. Die D GmbH betrieb u.a. die Herstellung und den Vertrieb von Metallwaren aller Art, insbesondere von Druckgusserzeugnissen, in der Rechtsform einer GmbH und erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Strittig ist, ob der Forderungspreisnachlass iHv 49.696.313,58 S, sowie die Gutschrift der Zinsen iHv 808.695,00 S auf dem Verrechnungskonto von Werner M. eine verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinnerhöhung 50.505.008,00 S) darstellen.

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ist in ihren Entscheidungen vom , RV-311.97/1-7/1997, und vom , RV-312.97/1-7/1997, von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2002/14/0124, 0125, die angefochtenen Bescheide, soweit sie die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1993 sowie die Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 1993 betreffen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in oben zitiertem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnveteilung gelegenen Zuwendungen (Vermögensvorteile) einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen in zwei Formen mindern: Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor (vgl. ).

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde insofern von fehlenden Einnahmen aus, als "der Forderungsnachlass" der Ö GmbH in Höhe von rund 50 Mio S "in den Büchern der D GmbH nicht aufscheint".

Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung klargestellt, dass im Beschwerdefall - einem Fremdvergleich standhaltend - ein Forderungsnachlass der Ö GmbH nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten, ganz im Gegenteil, sie hält insbesondere im erstangefochtenen Bescheid - unmittelbar vor der Feststellung, dass "der Forderungsnachlass" in den Büchern der D GmbH nicht aufscheine - ausdrücklich fest, "durch die Forderungsabtretung ist die komplette Forderung an Werner M. übergegangen, die er in voller Höhe von der D GmbH einfordern konnte". Vor diesem Hintergrund, für dessen Unrichtigkeit im Übrigen jeder Anhaltspunkt fehlt, kann daher keine Rede von einem Forderungsnachlass (durch die Ö GmbH) und dementsprechend auch keine Rede von "fehlenden Einnahmen" bei der D GmbH sein.

Unrichtig ist jedenfalls die Annahme der belangten Behörde, Werner M. habe sein Insiderwissen "zu Lasten der D GmbH" ausgenützt. Ob die D GmbH ihre gegenüber der Ö GmbH bestehende Verbindlichkeit gegenüber dieser oder gegenüber Werner M. zu tilgen hatte, musste für die D GmbH bedeutungslos sein. Die Frage, ob Werner M. die Forderung allenfalls zu billig von der Ö GmbH erworben hat, ist nur im Hinblick auf deren Vermögensstand von Bedeutung. Ein allfälliger Vermögensvorteil des Werner M. aus dem in Rede stehenden Forderungskauf ginge daher allenfalls zu Lasten der Ö GmbH aber nicht zu Lasten der D GmbH. Ein allfälliger Vermögensvorteil des Werner M. zu Lasten der Ö GmbH stellt aber keine verdeckte Ausschüttung der D GmbH an deren Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person dar. Im Übrigen wird von der belangten Behörde auch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Ö GmbH und Werner M. nicht dargestellt.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, waren der zweitangefochtene Bescheid vollinhaltlich und der erstangefochtene Bescheid hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres, für welches entsprechende verdeckte Ausschüttungen angenommen worden waren, somit 1993, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher wie folgt:


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Gewinn lt. BP
31.954.569,58 S
abzügllich VGA
-50.505.008,58 S
Verlust lt. BE
-18.550.439,00 S

Kapitalertragsteuer:

Da keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, greift die Haftungsbestimmung des § 95 EStG 1988 nicht. Der Bw. ist daher keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdeckte Gewinnausschüttung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at