Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2009, RV/0555-W/07

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Kirchberg/Wechsel - Neunkirchen) im Jahr 2005

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0555-W/07-RS1
wie RV/0617-G/06-RS1
Bei Ermittlung der für die Anerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG maßgeblichen Fahrzeit ist auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen. Fahrten im Wohnort oder im Studienort sind daher nicht einzurechnen ().
RV/0555-W/07-RS2
wie RV/0160-S/05-RS1
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs.1 der Verordnung (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl II 449/2001) ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde beträgt. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit von einer Stunde nur auf einer Fahrtstrecke (Hin- oder Rückfahrt) überschritten wird.
RV/0555-W/07-RS3
wie RV/0160-S/05-RS2
Da bei der Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort und der Bahnhof am Ausbildungsort.
RV/0555-W/07-RS4
wie RV/1604-W/04-RS1
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nach­weisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Aus­bildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Ver­kehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maß­gebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzu­ziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem je­weiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/0555-W/07-RS5
wie RV/0114-G/04-RS1
Liegt ein Studienort innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und handelt es sich beim Wohnort nicht um eine sogenannte Verordnungsgemeinde, dann ist die Frage, ob der Studienort noch als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu beurteilen. Nach der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dieser Verordnung sind für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. auch RV/0334-I/03-RS1)
RV/0555-W/07-RS6
wie RV/4223-W/02-RS4
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/0555-W/07-RS7
wie RV/1239-W/06-RS10
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der VwGH Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes BGBl. Nr. 624/1995 die maßgebende Wegzeit an hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
RV/0555-W/07-RS8
wie RV/1239-W/06-RS11
Zur Beurteilung, ob mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Ausbildungsort mit einer Wegzeit von nicht mehr als einer Stunde erreicht werden kann, können die elektronischen Fahrpläne der ÖBB (HAFAS) herangezogen werden, die - zumindest die neueren Versionen - idR sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel enthalten. Hierbei ist auf die Verbindungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen, sodass für ein Jahr idR drei Fahrpläne (Winterfahrplan 1, Sommerfahrplan, Winterfahrplan 2) zu prüfen sind, wobei innerhalb des Veranlagungszeitraumes bei geänderten Fahrplänen der Pauschbetrag auch nur für ein Monat oder einige Monate zustehen kann. Maßgebend sind die Fahrpläne an Werktagen, nicht jene an Samstagen oder Sonntagen. Ein späterer Fahrplan (etwa bei Internetabfrage des aktuellen Fahrplans im Programm "Scotty") muss nicht die Verbindungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum wiedergeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Hofrätin Mag. Dagmar Ehrenböck, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt gewährte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. "Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhob der Bw. Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen. Begründend führte der Bw. aus:

"Von unserem Wohnort besteht nähest möglich in Neunkirchen die Gelegenheit, eine Handelsakademie zu besuchen. Für meinen Sohn existieren mehrere Möglichkeiten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Neunkirchen zu gelangen. Einerseits die Fahrt mit dem Mitsch-Bus von Kirchberg über Aspang, Scheiblingkirchen, Seebenstein nach Neunkirchen, andererseits die ehemalige Postlinie (jetzt Fa. Retter) von Kirchberg über Rams, Wartmannstetten nach Neunkirchen. Außerdem noch die Busfahrt nach Gloggnitz über Raach, Bahnfahrt Gloggnitz - Neunkirchen.

Der gesamte Zeitaufwand beträgt am Morgen ca. 1 Stunde und 20 Minuten. Am Nachmittag auf Grund der Wartezeiten vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt des Zuges entsprechend länger.

Ich ersuche Sie daher um Berücksichtigung der Kosten für die auswärtige Berufsausbildung meines Sohnes und danke Ihnen für die Erledigung!"

Im Finanzamtsakt sind Fahrplanauskünfte von Fr., , ersichtlich, wonach sämtliche Verbindungen zwischen Kirchberg am Wechsel (Postamt) und Neunkirchen (Bahnhof) über Bahnhof Gloggnitz (Bus Kirchberg am Wechsel über Raach am Hochgebirge nach Gloggnitz, Bahn zwischen Gloggnitz und Neunkirchen) eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde aufweisen:

Hinfahrt: Abfahrt 5:52 Uhr und Ankunft 6:49 Uhr (Fahrzeit 57 Minuten), Abfahrt 7:52 Uhr und Ankunft 8:43 Uhr (Fahrzeit 51 Minuten), Abfahrt 15:52 Uhr und Ankunft 16:42 Uhr (Fahrzeit 50 Minuten), Abfahrt 17:27 Uhr und Ankunft 18:14 Uhr (Fahrzeit 47 Minuten).

Rückfahrt: Abfahrt 10:47 Uhr und Ankunft 11:46 Uhr (Fahrzeit 59 Minuten), Abfahrt 11:55 Uhr und Ankunft 12:53 Uhr (Fahrzeit 58 Minuten), Abfahrt 12:48 Uhr und Ankunft 13:41 Uhr (Fahrzeit 53 Minuten), Abfahrt 14:48 Uhr und Ankunft 15:48 Uhr (Fahrzeit 1 Stunde), Abfahrt 16:48 Uhr und Ankunft 17:33 Uhr (Fahrzeit 45 Minuten), Abfahrt 17:48 Uhr und Ankunft 18:33 Uhr (Fahrzeit 45 Minuten).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet ab:

"Ein Ausbildungsort ist dann innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom WohnORT zum AusbildungsORT bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je EIN Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, dass die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Fahrzeit zwischen Kirchberg/Postamt und Neunkirchen/Hauptbahnhof und umgekehrt laut Fahrplanauskunft sehr wohl unter einer Stunde liegt - Hinfahrten zwischen 47 und 57 Minuten, Rückfahrten zwischen 45 und 59 Minuten - konnte der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt werden."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und verwies in diesem Zusammenhang auf ein - auszugsweise in Kopie beigelegtes - Erkenntnis des (gemeint wohl: GZ 95/15/0196). Diesem Erkenntnis zufolge ergäbe sich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die bloße Fahrzeit beschränke.

"Bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück einem Schüler zumutbar ist, sind auch Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel und auf den Schulbeginn bzw. auf den Beginn der Rückreise nach Schulende zu berücksichtigen. Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den Zeitaufwand nur für die Fahrtdauer berücksichtigt, nicht aber die behaupteten und nach der dargestellten Judikatur ebenfalls zu beachtenden Wartezeiten.

Auf Grund eben dieser Wartezeiten wird die im Gesetz genannte eine Stunde jedenfalls überschritten und ich ersuche Sie daher um Stattgabe der Berufung und um Ausfertigung eines neuen Bescheides.

Mit Bericht vom 20. Feber 2007 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass der Sohn der Bw. die Handelsakademie in Neunkirchen besuche und nach Ansicht des Finanzamtes der Ausbildungsort innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen sei, da die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als 1 Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Nach Ansicht des Bw. seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts zu berücksichtigen, sodass die 1 Stunde überschritten wird. "Diese Ansicht wird vom Finanzamt nicht geteilt".

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Mit Vorhalt vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des sowie des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008.

Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung hielt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass es unstrittig sei, dass die reine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) auch unter Berücksichtung der Wartezeit beim Umsteigen nicht mehr als eine Stunde beträgt.

"Sie verweisen auf das Erkenntnis des , wonach Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. danach bei der Gesamtwegzeit zu berücksichtigen wären.

Damit sind Sie im Recht, allerdings bezieht sich dieses Erkenntnis - wie mehrere andere auch - auf die Rechtslage vor der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995.

Mit der Verordnung hat die Rechtslage eine Änderung erfahren und sind daher die Ausführungen des VwGH für das Jahr 2005 nicht anwendbar (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72).

Auch in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0114, hat der VwGH nur die Wegzeiten zwischen den jeweiligen Ortsmittelpunkten als maßgebend erachtet.

Es stimmt, dass der tatsächliche Zeitaufwand für die Fahrt zur und von der Schule insgesamt länger als eine Stunde sein wird, doch darauf kommt es nach der im Jahr 2005 anzuwendenden Rechtslage - an die der Unabhängige Finanzsenat gebunden ist - nicht an."

Es wäre daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen derdie Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.

Eine Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Familienwohnsitz in Kirchberg am Wechsel - und zwar in der Siedlung X. - befindet. Kirchberg am Wechsel ist eine eigene Ortsgemeinde. Der Weg von der Wohnung zur Ausbildungsstätte und zurück wird während der Ausbildungszeit zurückgelegt; eine Zweitunterkunft (Internatsplatz) am Ausbildungsort besteht nicht. Ausbildungsort ist Neunkirchen. Laut Einkommensteuererklärung erfolgt die Kostentragung zu 100% durch den Bw.

Unstrittig ist, dass zwischen Kirchberg am Wechsel und Neunkirchen bei Kombination von Bus und Bahn sämtliche verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Berufungszeitraum eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde aufweisen. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler zumutbar ist. Darüber hinaus bestehen auch andere öffentliche Verbindungen mit Fahrzeiten etwas über einer Stunde. Im einzelnen sind dies unter anderem folgende Verkehrsmittel (Winterfahrplan 2004/2005, Sommerfahrplan 2005, Winterfahrplan 2005/2006):

Hinsichtlich des Studienortes Neunkirchen bestehen keine Verordnungen, sodass nach § 2 Abs. 1der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, vorzugehen ist.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:

1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:

1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).

1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist. So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von Massenverkehrsmitteln ändern.

Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.

2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (; ; ; ; ).

Diese Judikatur ist jedoch - wie im Vorhalt vom mitgeteilt - im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, überholt.

Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.

Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz. 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.).

Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.

Es kann dahingestellt bleiben, ob "zentrale Haltestelle" in Kirchberg am Wechsel die (näher zur Wohnung des Bw. gelegene) Haltestelle Hotel Post (in der Nähe des früheren Hotel Post sowie des Gemeindeamtes und des Postamtes, im Berufungszeitraum auch der Apotheke), wie der Bw. vermeint, oder nicht vielmehr die Haltestelle "Sport Köck" bei dem Sportgeschäft Köck bzw. dem Kaufhaus Köck ist, wovon der Fahrplan der ÖBB bei Eingabe von "Kirchberg am Wechsel" ausgeht - und dies in der Regel der Verkehrsauffassung entsprechen wird (teilweise wird die Haltestelle auch als Kirchberg/Wechsel "Ortsmitte" bezeichnet), zumal verschiedene Busse nur von der Haltestelle "Sport Köck" abfahren - da der Fahrzeitunterschied eine Minute beträgt und im gegenständlichen Fall daher nicht ins Gewicht fällt.

In Neunkirchen ist "zentrale Haltestelle" für die Bahn jedenfalls der Hauptbahnhof, für den Bus der Busbahnhof.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel bei Kombination Post- bzw. Retterbus und Eisenbahn Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde (und weitere öffentliche Verkehrsmittel Fahrzeiten von knapp über einer Stunde) - und zwar sowohl für die Hinfahrt am Morgen von der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - als auch für die Rückfahrt zur Verfügung stehen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - und entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 (Referent], , RV/0001-I/04 oder UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2023-W/06).

Der Bw. hat den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich ziehen könnten.

Bemerkt wird, dass der die Behandlung einer Beschwerde, welche Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann, zulässig sei (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 74).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2006/15/0114
Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG (), § 34 Anm 68 ff
Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Einzelfälle "auswärtige Berufsausbildung"
Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at