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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2013, RV/2984-W/11

Eingabengebühr einer VwGH-Beschwerde


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Miterledigte GZ:
RV/2985-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Beschwerde des Y, vertreten durch den Berufungswerber (Bw.), gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom ein. Dieser Geschäftsfall wurde unter der Zahl XY registriert.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Beschwerdeführer auf, eine Gebühr von 180 € binnen einer Woche durch Barzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Weiters enthielt das Schreiben folgende Information: "Die Entrichtung der Gebühr kann durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wurde, nachgewiesen werden. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen."

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren ein. Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 90 €, zusammen also 270 €, vor. Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und in Folge der bescheidmäßigen Vorschreibung auch eine Gebührenerhöhung zu erheben ist.

Gegen diese Festsetzung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Betrag von 180 € bereits am überwiesen worden sei. Vorgelegt wurde eine Auftragsbestätigung, wonach die Gebühr an diesem Tag von der Bawag PSK Bank an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen worden ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass die Bestimmungen über die Gebührenentrichtung nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten worden seien, so sei die Entrichtung der Gebühr dem VwGH nicht nachgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung wurde ohne weiteres Vorbringen der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 24 VwGG

§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF des BGBl. I Nr. 89/2004 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, ...

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro...

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe,...; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie drauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Daraus folgt, dass für beim VwGH eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr von 180 € zu entrichten ist. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung des Antrages. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (vgl. ; ; ; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 VwGG erfüllt (vgl. ). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim VwGH eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Die Einzahlung erfolgte unbestritten erst am an das Finanzamt.

Solange die feste Gebühr noch mit Stempelmarken entrichtet wurde, war es für das angerufene Gericht stets ersichtlich, ob die Gebühr abgestattet worden ist. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Möglichkeit geschaffen werden, dass der Empfänger der Beschwerde erkennen konnte, ob die erforderliche Gebühr entrichtet worden ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Einzahlung dergestalt zu erbringen hat, dass er nach § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe an das Gericht anschließt.

Für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer wurde auch eine Sonderregelung eingeführt, dass diese die Entrichtung der Gebühr durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie gleichzeitig mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden ist.

Der Nachweis ist unabdingbar, weil die Gebühr nach dem Gesetz auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und nicht an den angerufenen Gerichtshof abzustatten ist. Für diesen ist ohne den belegmäßigen Nachweis also nicht zu erkennen, ob die Gebühr entrichtet worden ist. Solange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr am an das Finanzamt überwiesen, jedoch kein Einzahlungsbeleg dem VwGH vorgelegt. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit schon die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77). Da § 24 VwGG keine weitere Fristsetzung zur Entrichtung der Gebühr vorsieht, ist die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden. Das Vorbringen des Bw., dass die Gebühr am überwiesen worden sei, kann ihm daher hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der Einbringung wurde die Entrichtung durch Umbuchung auf das Abgabenkonto berücksichtigt (siehe auch UFS Journal Nr. 12/2011, S 425 ff.).

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen im Sachverhalt in der Regel zu berücksichtigen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr nach Fälligkeitstag auf das Konto des Finanzamtes überwiesen, der Originalzahlungsbeleg wurde beim VwGH aber nicht vorgelegt. Die Abgabe wurde damit nicht vorschriftsmäßig entrichtet, womit auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt weiterhin die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr vorliegen.

Nach § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen, überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 13, Rz 16). Damit liegt ein gesetzliches Gesamtschuldverhältnis vor, bei dem es im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, an welchen Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (; ; ). Der Bw. hat als Parteienvertreter die Beschwerde eingebracht, weshalb nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 die Gebührenvorschreibung zu Recht an ihn gerichtet werden konnte.

2.) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Damit ist das Schicksal der Berufung auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at