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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.07.2007, RV/0322-L/06

Gebäudebegriff bei der Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Steuerber., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch K, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wird mit € 21.757,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw. wurde die Investitionszuwachsprämie für 2003 durch die Betriebsprüfungsabteilung überprüft.

In der diesbezüglichen Niederschrift vom finden sich dazu folgende Feststellungen (Tz 2): Bei den Anschaffungskosten der Gewächshäuser 1, 2 und 3 handle es sich um Gebäude, welche von der Prämie ausgeschlossen seien. Die von den Gewächshäusern und den anteiligen aktivierten Eigenleistungen abzüglich der Förderungen ausbezahlten Prämien würden daher seitens der BP nachbelastet. Berechnung der Nachbelastung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewächshaus 1
25.739,60
abzüglich Förderung
-5.190,00
Anteil aktivierte Eigenleistung
1.000,00
Gewächshaus 2
30.887,52
abzüglich Förderung
-5.190,00
Anteil aktivierte Eigenleistung
1.000,00
Gewächshaus 3
30.887,53
abzüglich Förderung
-5.190,00
Anteil aktivierte Eigenleistung
1.000,00
Bemessungsgrundlage Kürzung
74.944,65
davon 10 %
7.494,47

In der Folge wurde mit Bescheid vom die Investitionszuwachsprämie für 2003 mit 14.262,53 € festgesetzt. Es kam zu einer Nachzahlung von 7.494,47 €.

Gegen diesen Bescheid wurde nach erfolgter Fristverlängerung mit Schreiben vom fristgerecht Berufung erhoben und die erklärungsgemäße Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2003 mit 21.757,00 € beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Nachschau gem. § 144 BAO bzw. Außenprüfung gem. § 147 BAO bei der Ermittlung der prämienbegünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Kalenderjahr 2003 für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 zu Unrecht folgende Änderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Jahr 2003 vorgenommen worden seien (es folgt eine Darstellung der in der Niederschrift dargestellten Tabelle). Nach § 108e Abs. 1 EStG könne für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter eine befristete Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien nach § 108e Abs. 2 EStG "ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens". Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern würden Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen sowie Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, zählen. Der Betrieb der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sei damit abschließend definiert. Im Rahmen der Nachschau gem. § 144 BAO sei bezüglich der Errichtung der Folienhäuser auf das Gebäudebegriff in Rz 3140 der ESt-Richtlinien 2000 verwiesen worden. Demnach gelte als Gebäude jedes Bauwerk, dass durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährte, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei, weiters sei die allgemeine Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (, Doralt EStG-Kommentar § 108e Rz 8). In diesem Zusammenhang werde auf die OÖ. Bauordnung 1994 LGBl. Nr. 70/1998 verwiesen, die die allgemeine Verkehrsauffassung eindeutig wieder spiegle. Unter § 26 der Bauordnung würden sich unter Punkt 10 die erwähnten Folientunnel, die im Gegensatz zu Gebäuden, nicht zu den bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gehören würden wieder finden. Somit gehe aus der OÖ. Bauordnung eindeutig hervor, dass Folientunnel nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht Gebäude darstellen würden. Weiters sei die bauliche Ausführung der Folientunnel u.a. so konzipiert, dass die Folie mittels elektrischer Steuerung zum Teil entfernt werden könne. Der Folientunnel sei je nach Jahreszeit nach einer oder mehreren Seiten offen, um Belüftung und andere dem Wachstum der Pflanzen förderliche Umwelteinwirkungen zu ermöglichen. Die Abgrenzung zu einer offenen Halle, die nicht Gebäude darstellt ist aus dieser Sicht, jahreszeitbezogen, fließend zu sehen. Ein wesentlicher Bestandteil eines Folientunnels ist die Folie. Lt. gelte als Gebäude jedes Bauwerk, ... dass von einiger Beständigkeit ist. Genau diese geforderte Beständigkeit ist lt. erwähntem Erkenntnis bei einem Folientunnel nicht gegeben. Auch lasse sich ein Folientunnel, trotz Betonfundament, leicht demontieren und könne er an einer anderen Stelle wieder aufgestellt werden. In Holland bestehe ein reger Handel mit gebrauchten Folientunnels. Es werde daher ersucht die angeführten Punkte bei der Ermittlung der Investitionsprämie für das Jahr 2003 positiv zu berücksichtigen.

Das Finanzamt ABC wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus: Nach den Bestimmungen des § 108e EStG könne für den Investitionszuwachs beim prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien dabei ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern würden aber u.a. Gebäude zählen. Der Gebäudebegriff bestimme sich wie in der Berufungsschrift richtig ausgeführt werde, nach der Verkehrsauffassung. In den ESt-Richtlinien werde aus einem VwGH-Erkenntnis vom abgeleitet und so beschrieben, dass darunter jedes Bauwerk zu verstehen sei, dass durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einer Beständigkeit sei. Nach Ansicht des Finanzamtes treffen genau diese Merkmale auf den in Streit stehenden Folientunnel zu. Er biete durch seine räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse - genau das soll ja die Funktion des Bauwerks sein, nämlich die darin gezogenen Pflanzen vor negativen Einflüssen zu schützen und gleichzeitig positive Einflüsse zuzulassen. Das gleiche werde auf jedes Gebäude zutreffen, auch beim typischen Wohnhaus werden die Fenster geöffnet, um nützliche Umwelteinflüsse herein zu lassen. Das Bauwerk gestatte wohl unbestritten den Eintritt von Menschen, es sei mit dem Boden durch seine Sockelfundamente fest verbunden und nach Ansicht der Finanzverwaltung auch von einiger Beständigkeit, auch wenn die Folien nach einiger Zeit verschlissen sein mögen und gewechselt werden müssten. Dem Berufungseinwand, wonach auf Grund des Umstandes, dass die OÖ. Bauordnung keine Bewilligungspflicht für Folientunnels vorsehe, nicht von einem Bauwerk gesprochen werden könne, werde entgegen gehalten, dass dort einige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht angeführt seien, die durchaus auch Gebäue betreffen können wie etwa Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurden. Das wegen der Ausführung als Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach der Verkehrsauffassung nicht von einem Gebäude gesprochen werden könne, vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. In der Berufungsschrift werde eingewendet, dass nach dem angeführten Erkenntnis des Zl. 1391/54 die geforderte Beständigkeit für die Eigenschaft als Bauwerk nicht gegeben sei. Tatsache sei jedenfalls, dass Folientunnels seit Jahren in Österreich verwendet würden und nicht bekannt sei, dass diese nach kurzer Zeit des Gebrauches wieder gänzlich erneuert werden müssten. Im Jahr 1956 habe es jedenfalls diese Art von Tunnels nicht gegeben, sodass der VwGH gerade darüber gar nicht absprechen konnte. Auch vermöge der Einwand, die Tunnels würden in Holland rege gehandelt nicht die Eigenschaft als Gebäude in Frage stellen, weil bekannt sei, dass beispielsweise in Amerika ganze Häuser gehandelt und auch transportiert würden. Es würden sich auch Fertigteilhäuser zerlegen und wieder aufbauen lassen, die Frage sei nur durch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit. Diese werde auch bei einem fundamentierten Folientunnel nicht gegeben sein, weil die Fundamente jedenfalls verloren gehen würden und der Montageaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde. Die Berufung sei daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag gem. § 276 BAO gestellt und das Berufungsvorbringen wiederholt.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurden seitens der steuerlichen Vertretung fünf Fotos zu den besagten Folientunneln nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt: Wie man sehen könne handle es sich um ein Metallgerüst, dass vereinfachend ausgedrückt mit Folie umspannt sei. Wie auf den Fotos ebenfalls ersichtlich, sei der Folientunnel je nach Jahreszeit nach mehreren Seiten offen. In der Folge wurden die Fotos dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt und der Steuerakt angefordert. Das Finanzamt gab keine weitere Stellungnahme ab.

In der Folge fertigte die Referentin mit Schreiben vom einen Vorhalt aus uns führte aus: "Der VwGH hat mit Erkenntnis vom (2006/25/0156) ein Glashaus als nicht prämienbegünstigtes Gebäude eingestuft. Nach den Ausführungen des VwGH bestimmt sich die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, nach der Verkehrsauffassung. Auf die vom VwGH in diesem Erkenntnis als wesentlich erachteten Kriterien wird verwiesen. Bitte geben Sie die Größe der strittigen Folientunnel bekannt (Länge/Quadratmeter). Bitte geben Sie die Höhe der dafür angefallenen Montagekosten bekannt. Bitte geben Sie bekannt, inwieweit bei einem Abbau und einer Ortsveränderung Schäden an der Folie entstehen können bzw. zu erwarten sind. Bitte schildern Sie die baulichen Abweichungen Ihrer Folientunnel zu dem in der Entscheidung geschilderten Glashaus. Entspricht die Fundamentierung des Glashauses in der VwGH-Entscheidung dem strittigen Folientunnel? Unterscheidet sich der Folientunnel durch weitere Kriterien vom Glashaus oder unterscheidet sich lediglich das verwendete Material (Glasplatten/Folie)? Falls bekannt: Wie wird diese Unterscheidung in der Bauordnung getroffen? In der Literatur wird angeführt, das auch die Bezeichnung "-haus" dafür spreche, dass die Verkehrsauffassung von einem Gebäude ausgehe. In Ihrem Anlageverzeichnis werden die gegenständlichen Folientunnel als Gewächshäuser bezeichnet. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Die Abschreibungsdauer beträgt lt. Anlagenverzeichnis 15 Jahre. Auch dies spricht nach Ansicht der Referentin für den Gebäudecharakter. Richtig ist, dass der Folientunnel in der OÖ Bauordnung von einer Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen ist. Sind die gegenständlichen Folientunnel ohne Bauanzeige bzw. Baubewilligung errichtet worden? Die OÖ Bauordnung verweist zur Begriffsbestimmung auf das OÖ Bautechnikgesetz. Die gegenständlichen Folientunnel sind von der dort getroffenen Begriffsbestimmung für Gebäude umfasst (§ 2 Z 20 OÖ Bautechnikgesetz idgF). Bitte nehmen Sie dazu Stellung."

Nach Fristverlängerung wurde im Rahmen einer Besprechung zu diesen Punkten Stellung genommen und fertigte die Referentin diesbezüglich folgenden Aktenvermerk an: "Es erscheinen Herr Stb. und Herr W. zur Darstellung der baulichen Gegebenheiten und zur Diskussion der Rechtslage. Herr Mag. Ki übergibt 3 Schreiben laut Beilage. Unterschiede zum Glashaus werden wie folgt dargestellt: Die gegenständliche Folie liegt lose auf der Stahlkonstruktion und ist mit Klemmen befestigt. Auf die Folie wurde seitens des Herstellers 5 Jahre Garantie gegeben, ca. alle 6 Jahre muss sie gewechselt werden. Dies wegen dem UV-Licht. Der Folientunnel kann problemlos auf- und abgebaut werden. Der Landesverband der OÖ Gärtner baut denselben Folientunnel für jede Landesgartenschau auf bzw. ab. (siehe Beilage) Im Betrieb des Berufungswerbers gibt es keine Glashäuser, nur Folientunnel. Diese sind nicht beheizt, da nur winterharte Stauden darin produziert werden. Glashäuser werden in der Regel beheizt. Für eine intensive Beheizung eignet sich ein Folientunnel nicht, da aufgrund der mangelnden Isolierung zu hohe Wärmeverluste entstehen. Die Folientunnel können auf landwirtschaftlichen Grund und Boden ohne jede Bewilligung errichtet werden. Ein Folientunnel wird eigentlich nie verschrottet, sondern in der Regel gebraucht weiterverkauft. Ein Ab- und Neuaufbau kostet lediglich € 2300,-- (lt. Angebot, siehe Beilage)"

In der Folge wurden der Vorhalt der Referentin und der Aktenvermerk der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude.

Als Gebäude gilt ein Bauwerk, das

- durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,

- den Eintritt von Menschen gestattet,

- mit dem Boden fest verbunden und

- von einiger Beständigkeit ist ( sowie BFH v. , BStBl. II, S. 517)

Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach bewertungsgesetzlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern ausschließlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert (Grabner, ÖStZ 1983, 143 mit Hinweis auf ).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 589/62 im Fall eines Gewächshauses, welches von einer Firma in Deutschland geliefert und dessen Einzelteile an Ort und Stelle verschraubt, also montiert und dann Glasplatten eingesetzt worden waren erkannt: Die Verkehrsauffassung erblicke bei einem Glashaus, welches der Aufzucht von Pflanzen dient, keine bewegliche Sache, sondern ein Bauwerk. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bei seiner Argumentation nicht auf die technische Unbeweglichkeit des Glashauses ab, sondern begründete seine Entscheidung ua. vielmehr mit dem Vorliegen der typischen Gebäudeform:

"Schon die Bezeichnung des gegenständlichen Wirtschaftsgutes, aber insbesondere die angegebenen Ausmaße (14 bzw. 24 m Länge) sprechen dafür, dass seine Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich ist. Es fallen daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur wiederholen, sondern noch um die Kosten der vorher erforderlichen Abbruchsarbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhen. Außerdem sind bei einer Ortsveränderung Bruchschäden an der Verglasung oft unvermeidlich. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass das Glashaus nicht ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem Standort entfernt und an einem anderen aufgestellt werden kann. Deshalb erblickt die Verkehrsauffassung in einem Glashaus der gegenständlichen Art keine bewegliche Sache. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Wollte man diesen Umstand ausschlaggebende Bedeutung beimessen, müsste jedes Wohnhaus, das aus vorher angefertigten Bauteilen besteht und nur auf einen bestimmten Platz zusammengesetzt wird, als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden."

So auch Grabner in ÖStZ 1983, 144, wonach bei einem "Glashaus" das äußere Erscheinungsbild und die Bezeichnung "-haus" dafür spricht, dass es von der Verkehrsauffassung als Gebäude betrachtet wird.

Die Kosten oder die wirtschaftliche Tunlichkeit einer Versetzung an anderer Stelle tritt immer mehr in den Hintergrund, während auf die Typenzugehörigkeit stärkeres Gewicht gelegt wird (Grabner, aaO., 147).

Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom III R 5/75 und vom IV R 116/86 die ältere Judikatur durch die Entwicklung der Rechtsprechung als überholt bezeichnet. Im letztgenannten Urteil hat der BFH ausgesprochen, dass für die Abgrenzung vom Gebäudebegriff nach der Verkehrsauffassung auszugehen ist. Ein Bauwerk, das als Gebäude anzusehen ist, kann keine Betriebsvorrichtung sein. Der BFH kam zum Ergebnis, dass Gewächshäuser als Gebäude anzusehen sind.

In den in der zitierten Judikatur behandelten Fällen handelt es sich um Gewächshäuser mit "Verglasung". In einem solchen Fall ging auch der UFS in der Entscheidung RV/0186-L/06 vom vom Vorliegen eines Gebäudes aus. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der VwGH hat mit Entscheidung vom diese Rechtsansicht bestätigt (2006/15/0156-6).

Nach Ansicht der Referentin stellt die in dieser Entscheidung dargestellte Konstruktion die Untergrenze dessen dar, was noch als Gebäude bezeichnet werden kann. Den in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen wird jedoch grundsätzlich gefolgt.

Aus folgenden Überlegungen gebietet sich für die gegenständlichen Folientunnel jedoch eine andere Beurteilung:

1) Verwendetes Material

Im gegenständlichen Fall wurden weder Glas- noch Plexiglasscheiben verwendet, sondern lediglich Folien, die, wie auch den vorgelegten Fotos entnommen werden konnte, zur Gänze entfernt werden können. Folien sind keine klassischen Baumaterialen für Gebäude, im Gegensatz zu Glas, welches bei moderner Architektur verstärkt zum Einsatz kommt.

Zudem werden als Baumaterialen in der Regel sehr haltbare und gegen Witterungseinflüsse beständige Materialien verwendet, was bei der im konkreten Fall verwendeten Folie nicht zutrifft. (vgl. Punkt 7)

2) Witterungsschutz

Da nur Folien verwendet wurden, ist auch der Schutz gegen äußere Einflüsse nur bedingt gegeben. Ein Schutz vor Wind und Niederschlägen ist wohl gegeben, nicht jedoch ein Schutz vor Kälte, da die Folientunnel nicht beheizt und nicht isoliert sind. Eine Beheizung eines Folientunnels ist aufgrund der mangelnden Isolation und des damit verbundenen Wärmeverlustes nicht wirtschaftlich. Auch hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Entscheidung des UFS, Zahl RV/0186-L/06 vom . Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Gewächshaus verfügte über ein Heiz- und Bewässerungssystem. In den berufungsgegenständlichen Folientunnels werden demgemäß auch nur winterharte Pflanzen beherbergt.

3) Bezeichnung/äußeres Erscheinungsbild

In der Entscheidung des UFS zum Glashaus (siehe oben) wird ausgeführt, bei einem Glashaus würden bereits das äußere Erscheinungsbild und die Bezeichnung dafür sprechen, dass nach der Verkehrsauffassung ein Gebäude vorliegt. Auf die Kriterien des von der Judikatur entwickelten Gebäudebegriffs komme es demnach gar nicht mehr an.

Hinsichtlich der Bezeichnung kann dieses Argument für die berufungsgegenständlichen Folientunnel jedenfalls nicht greifen. Dass die Folientunnel im Anlagenverzeichnis ursprünglich als Glashäuser bezeichnet wurden, ist eine Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise, die wohl nur in Unkenntnis des Umstandes passiert ist, dass hier in Zukunft eine steuerlich bedeutsame Unterscheidung getroffen wird.

Das äußere Erscheinungsbild der Folientunnel mag zwar in einigen Bereichen dem eines Glashauses entsprechen, genauso können aber zahlreiche Ähnlichkeiten mit einer offenen Halle oder einem großen Zelt erkannt werden. So hat zB der Folientunnel laut übermittelter Fotos keinen Boden, sondern einen schmalen Streifen von lose verlegten Platten und daneben Rindenmulch. Die Platten sind auch im Freien verlegt. Die Folie kann je nach Witterung entfernt werden, die Seitenwände sind jederzeit problemlos zusammenzurollen und geht diese Funktion weit über das bei einem Glashaus mögliche Öffnen von einzelnen Glaselementen (wie Fenster) hinaus. Die verwendete Folie entspricht nach Ansicht der Referentin für große Ähnlichkeiten mit einem Zelt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild kann daher nach Ansicht der Referentin keine Zuordnung zu Gebäuden erfolgen.

4) Möglichkeit der Versetzung

Auch das Argument, bei einer Versetzung an einen anderen Ort käme es zu Beschädigungen durch Bruch und wäre ein solcher daher nicht wirtschaftlich, kann nicht greifen. Nach den Fotos ist die Folie leicht zusammenlegbar und ist das Risiko einer Beschädigung durch Entfernung und Transport nicht größer als bei jedem anderen beweglichen Gegenstand (im Gegensatz zu den Glas- oder Plexiglasscheiben eines Glashauses - Bruchgefahr). Dies wird auch durch das seitens der Berufungswerberin eingeholte Angebot untermauert, in welchem der Abbau und Neuaufbau an einem anderen Ort mit lediglich € 2300,-- angeboten wird. Dass unter diesen Umständen eine Versetzung unwirtschaftlich wäre, kann demnach nicht angenommen werden. Durch die Versetzung tritt auch keine zusätzliche Werteinbuße des Folientunnels ein. Zudem kann dem Schreiben des Landesgartenverbandes entnommen werden, dass ein Folientunnel ohne Beschädigungen ab- und wiederaufgebaut werden kann, ist doch ein und derselbe Folientunnel bereits auf der Landesgartenschau Bad Hall verwendet worden und nunmehr auch auf der Landesgartenschau Vöcklabruck im Einsatz. Eine weitere Verwendung auf der Landesgartenschau Bad Schallerbach ist ebenfalls vorgesehen.

5) Handel

Aus diesem Grund gibt es laut den unbestrittenen Ausführungen der Berufungswerberin auch einen regen Handel mit gebrauchten Folientunnels. Dies stellt ebenfalls einen Unterschied zum Glashaus dar, wo ein Ab- und Neuaufbau unwirtschaftlich wäre. Dem Argument der Betriebsprüfung, dies sei auch bei einem Folientunnel der Fall, kann auch unter Berücksichtigungen der Ausführungen unter Punkt 4) nicht gefolgt werden. Inwieweit in Amerika ganze Häuser gehandelt und transportiert werden und inwieweit dies dort wirtschaftlich sinnvoll ist, kann seitens der Referentin nicht beurteilt werden. Beizupflichten ist der Amtspartei aber darin, dass diesem Argument ohnehin keine allzu große Bedeutung für die Zuordnung zukommt.

6) OÖ Bauordnung

Eine unterschiedliche Behandlung von Gebäuden und Folientunnel wird auch in der OÖ Bauordnung (LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2006) getroffen, die in § 26 Punkt 10 die Folientunnel ausdrücklich von einer Baubewilligung und Bauanzeige ausnimmt. Gewächshäuser sind in der Ausnahmebestimmung jedoch nicht angeführt. Herr W. hat im Rahmen der Besprechung auch bestätigt, dass die streitgegenständlichen Folientunnels ohne jede behördliche Genehmigung errichtet wurden. Dass die OÖ Bauordnung zur Begriffsbestimmung auf das OÖ Bautechnikgesetz verweist und dort die Folientunnel unter den Gebäudebegriff fallen, schadet nach Ansicht der Referentin nicht, weil dies z.B. auch für Spielhäuschen zutrifft. Die unterschiedliche Behandlung in der Bauordnung wird seitens der Referentin als weiteres Indiz dafür gewertet, dass die Verkehrsauffassung eine unterschiedliche Bewertung von Gewächshäusern und Folientunnel vornimmt und letztere jedenfalls nicht als Gebäude betrachtet.

7) Haltbarkeit der Folie

Die Haltbarkeit der Folie ist aufgrund der UV-Einstrahlung begrenzt und liegt in unseren Breiten lt. Auskunft der Berufungswerberin bei ca. 6 Jahren. In der Gebäudedefinition des VwGH aus dem Jahr 1956 (siehe oben) wird gefordert, dass das Bauwerk von einiger Beständigkeit sein muss, um als Gebäude zu gelten. Nach Ansicht der Referentin kann dies bei den gegenständlichen Folientunnels nicht zutreffen, wenn das hauptsächlich verwendete Material eine derart kurze Haltbarkeit aufweist. (Die Kriterien "mit dem Boden fest verbunden" bzw. "den Eintritt von Menschen gestattet" liegen hingegen unstrittig vor)

Nach Ansicht der Referentin sind unter Beachtung all dieser Unterschiede zum Glashaus die gegenständlichen Folientunnel nach der Verkehrsauffassung keine Gebäude und daher prämienbegünstigt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Glashaus
Folientunnel
Gebäude

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-98743