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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 07.01.2013, RD/0021-G/12

Zurückweisung eines Devolutionsantrages betreffend eine Berufung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A, vom hinsichtlich der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2012 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom brachte die Abgabepflichtige beim Unabhängigen Finanzsenat einen Devolutionsantrag ein, weil das Finanzamt über ihre am erhobene Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2012 vom bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden habe.

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zur ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, wenn diese weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Gemäß § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen zu entscheiden hat. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz trifft somit keine Entscheidungspflicht über Berufungen. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, auch wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. , sowie die dort zitierte Literatur).

Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Partei beim Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 276 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung einbringen kann, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung (oder des Vorlageantrages) bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at