Aussetzung der Einhebung nach ergangener Berufungsentscheidung und anhängigem Verwaltungsgerichtshofverfahren, Aussetzungszinsen für Zeiten vor Entscheidung über den Aussetzungsantrag
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Miterledigte GZ: |
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RV/0167-F/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der CW, N, J-Str., vertreten durch Dr. MW, LL.M., Rechtsanwalt, W, K, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages und Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 hat die Berufungswerberin mit Antrag vom die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 3.316,42 € begehrt.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0010-F/05, wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Aussetzungsantrag vom zur Einkommensteuer 2003 abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Gleichzeitig erging ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 131,65 €.
In den gegenständlichen Berufungen vom beantragte die Berufungswerberin, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuerschuld vom stattzugeben und den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen in Höhe von 131,65 € aufzuheben, und brachte dazu zusammengefasst im Wesentliches Folgendes vor: Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0010-F/05, sei wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nichtig. Gegen die Berufungsentscheidung sei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden, welche nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof dort noch anhängig sei. Da die Berufungsbehörde ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet bzw. dieses gleichheitswidrig ausgelegt habe, hätte das zuständige Finanzamt dem Aussetzungsantrag stattgeben müssen. Weiters verwies die Berufungswerberin auf die Begründung ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom .
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die im Spruch bezeichneten Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom begehrte die Berufungswerberin die Vorlage dieser Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In den Vorlageanträgen wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Berufungsvorbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aussetzung der Einhebung:
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Aus obigem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben Voraussetzung ist, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB ). Ist nach der Berufungserledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 212a BAO).
Gegenständlich ist über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0010-F/05, entschieden worden. Da die von der Berufungswerberin angestrebte Aussetzung gemäß § 212a BAO voraussetzt, dass die Einhebung der betreffenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängt, und weil sie mit ihrem eigenen Vorbringen, sie habe gegen die ergangene Berufungsentscheidung eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben, selbst bestätigt, dass die Berufung erledigt ist, ergibt sich, dass das Finanzamt zu Recht diese Voraussetzung (ein offenes Berufungsverfahren) für den Aussetzungsantrag verneint hat.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0010-F/05, nichtig sei, da ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet bzw. dieses gleichheitswidrig ausgelegt worden sei und damit wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass das Berufungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 noch unerledigt ist, ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. zB ). Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. an den Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. nach § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation (vgl. ).
Aussetzungszinsen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten,
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (lit. a) oder
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt (lit. b),
Aussetzungszinsen zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 leg. cit.) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub dar (vgl. Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 32 zu § 212a BAO).
Wird einem Aussetzungsantrag infolge teilweiser oder gänzlicher Abweisung oder Zurückweisung aus Formalgründen nicht stattgegeben, dann endet für die davon betroffenen Abgaben auf Grund § 212a Abs. 9 lit. a BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO im Antragserledigungszeitpunkt (außer bei zwischenzeitiger Abgabenentrichtung) die bis dahin aufrecht gewesene Hemmung der Einbringung und damit auch der Aussetzungszinsenanspruch. Mit Ergehen eines aussetzungsantragsabweisenden Bescheides liegen dem § 212a Abs. 9 vorletzter Satz BAO zufolge außerdem auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 212a Abs. 9 lit. a BAO gestützten Aussetzungszinsenbescheides vor. Ein Aussetzungszinsenbescheid darf nicht während der Dauer des Zahlungsaufschubes erlassen werden (vgl. Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 35 zu § 212a BAO). Beim Vollzug dieser Maßnahme ist der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt, da § 212a Abs. 9 BAO bestimmt, dass Aussetzungszinsen zu entrichten bzw. festzusetzen "sind".
Da im gegenständlichen Fall der Antrag der Berufungswerberin auf Aussetzung der Einhebung vom (erst) mit dem angefochtenen Bescheid vom abweisend erledigt wurde, sind auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 212a Abs. 9 lit. a BAO Aussetzungszinsen angefallen. Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen, deren Höhe im Übrigen unbestritten war, erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Abweisung Berufungsentscheidung erledigte Berufung Verwaltungsgerichtshof Aussetzungszinsen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at