Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.03.2011, RV/0979-L/06

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings ab 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:


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Tabelle

Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch
2,060.285,25 €
Umsatzsteuer
405.269,85 €
Gesamtbetrag der ig. Erwerbe
916,55 €
Erwerbsteuer
183,31 €
minus abziehbare Vorsteuer
-381.380,13 €
minus Vorsteuer ig. Erwerb
-183,31 €
festgesetzte Umsatzsteuer
23.889,72 €

Entscheidungsgründe

Bw. betreibt eine Tankstelle.

Für das Jahr 2005 wurde mit Umsatzsteuerbescheid vom ein Eigenverbrauch PKW-Auslandsleasing mit einer Bemessungsgrundlage von 5.283,12 €, somit 20% Umsatzsteuer in Höhe von 1.056,62 € festgesetzt.

Für die Jahre 2005 bis 2007 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Für das Jahr 2005 wurde festgestellt, dass für das Leasing eines PKW im Ausland eine Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 vorzunehmen ist. Zudem wurde im Hinblick auf diesen PKW ein Privatanteil von 20% festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben wie folgt: Der EuGH hätte im Urteil vom den Vorsteuerabzug von PKWs bei Leasing in Deutschland auch für österreichische Unternehmer ermöglicht. Mit BGBl. I Nr. 10/2003 vom hätte der österreichische Gesetzgeber versucht, die Eigenverbrauchsbesteuerung des Auslandsleasings durch eine bis eingeführte Befristung zu sanieren. Die Fachliteratur sowie die jüngste Entscheidung des UFS würden jedoch davon ausgehen, dass der österreichische Versuch vor dem EuGH nicht standhalten werde. Es werde ersucht, das Verfahren so lange auszusetzen, bis eine endgültige Klärung seitens der Gesetzgebung erfolgt sei.

Am wurde obige Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über obige Berufung im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren mit der Geschäftszahl 2005/14/0032 ausgesetzt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0274, ausgeführt hat, ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings auch nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 unzulässig.Dies gilt für den Fall, dass das Fahrzeug ausschließlich in der "fiktiven nicht-unternehmerischen Sphäre" iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 Verwendung findet.Bei tatsächlicher Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens - wie im gegenständlichen Fall die Privatnutzung in Höhe von 20% - ist eine fiktive Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu besteuern.Es hat daher die Eigenverbrauchsbesteuerung mit der Bemessungsgrundlage 5.283,12 € zu entfallen, im Gegenzug ist eine Besteuerung der oben angeführten fiktiven Dienstleistung in Höhe des Privatanteiles von 20% (1.056,62 €) vorzunehmen.Nehmen Sie dazu Stellung!"

Obiger Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob für das Jahr 2005 eine Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings vorgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom , 2009/15/0121, betreffend Eigenverbrauch (2004 bis 2007) für bestimmte Auslandsleistungen im Zusammenhang mit KFZ folgendes festgestellt: Zutreffend ist die Rechtsansicht, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht anzuwenden ist. Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann aber auch nicht auf § 3a Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gestützt werden. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstandes verhindern. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (Verweis auf : Kein Eigenverbrauch durch den Umbau eines steuerbegünstigten LKW in einen PKW). Wenn ein durch einen Umbau (des LKW) eingetretener Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens darstellt, gilt nichts anderes für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994. Auf Basis des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 kann daher keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufgezeigt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Privatnutzung von der Amtspartei im Zuge einer Betriebsprüfung für 2005 mit 20% festgestellt. Es liegt daher eine tatsächliche Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vor. Eine fiktive Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 ist zu besteuern.

Die Eigenverbrauchsbesteuerung mit der Bemessungsgrundlage 5.283,12 € hatte daher zu entfallen, im Gegenzug war eine Besteuerung der oben angeführten fiktiven Dienstleistung in Höhe des Privatanteiles von 20% (1.056,62 €) vorzunehmen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at