Werbungskosten eines Vizebürgermeisters
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AA, Adresse, vertreten durch Fidas Graz Steuerberatung GmbH, 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuer für 2007 wird wie folgt festgesetzt:
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Einkommensteuer in €: | 17.886,75 |
Anrechenbare Lohnsteuer in €: | -12.854,42 |
Festgesetzte Einkommensteuer in €: | 5.032,33 |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der im Jahr 2007 nichtselbständige Einkünfte als Angestellter und als Vizebürgermeister bezog, machte im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von € 404,50, Reisekosten in der in der Höhe von € 8.901,94 und sonstige Aufwendungen in der Höhe von € 6.347,81 als Werbungskosten geltend.
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens legte der Bw. auf Grund von Vorhalten des Finanzamtes eine Aufgliederung über die geltend gemachten Aufwendungen, Kopien von Rechnungen, Zahlungsbestätigungen, eine Aufstellung über die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen sowie verschiedene Aufzeichnungen über Fahrten vor. Den vorgelegten Unterlagen zufolge setzen sich die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wie folgt zusammen:
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Internetverstärker (60% beruflich): |
€ 90,00 |
Weingläser: |
€ 257,00 |
Afa für Sofa (50% beruflich): |
€ 57,50 |
€ 404,50 | |
Kilometergeld: |
€ 7.031,90 |
Diäten Österreich: |
€ 1.168,20 |
Diäten Ausland: |
€ 457,74 |
Nächtigung: |
€ 244,10 |
€ 8.901,94 | |
Telefon und Internet (60% beruflich): |
€ 578,81 |
Spenden: |
€ 3.734,36 |
Bewirtungsspesen: |
€ 199,20 |
Zeitungsabonnement: |
€ 366,88 |
Betriebsratsumlage: |
€ 196,80 |
Parteisteuer: |
€ 1.271,76 |
€ 6.347,81 |
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden Werbungskosten in der Höhe von insgesamt € 6.254,53 berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, Kosten für Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, stellten selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus den Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen würden. Spenden und Bewirtung bei diversen Veranstaltungen fielen unter die Repräsentationsaufwendungen. Derartige Aufwendungen könnten zur Hälfte abgezogen werden, wenn nachgewiesen werde, dass diese der Werbung dienen und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Weiters seien laut Lohnzettel steuerfreie Bezüge für Kilometergeld und Diäten ausbezahlt worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Bw., vertreten durch die Fidas Graz Steuerberatung GmbH, brachte vor, Spenden in der Höhe von € 2.770,- seien nur zu 50% anerkannt worden. Bei diesen Spenden handle es sich um solche anlässlich diverser Veranstaltungen von örtlichen Organisationen sowie um Geldspenden. Laut den Lohnsteuerrichtlinien seien derartige Aufwendungen zu 100% als Werbungskosten abzugsfähig. Es handle sich dabei nicht um Repräsentationsaufwendungen. Reisekosten seien nur in der Höhe von € 1.679,60 anerkannt worden. Von den nicht anerkannten Reisekosten in der Höhe von € 7.222,34 seien das steuerfrei bezogene Kilometergeld in der Höhe von € 3.827,74 zu Recht nicht berücksichtigt worden. Der Restbetrag in der Höhe von € 5.074,20 (Anmerkung: offensichtlicher Rechenfehler, daher richtig € 3.394,60) sei daher zu Unrecht nicht anerkannt worden. Bei einem Politiker lägen nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn, sondern auch bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten beruflich veranlasste Reisen vor. Im Veranlagungsjahr seien Fahrten zu den Partnergemeinden in Bayern und Slowenien durchgeführt worden. Allein für diese Fahrten seien Reisekosten in der Höhe von € 3.061,14 entstanden. Diese Fahrten hätten der Informationsbeschaffung und der Weiterentwicklung des Kommunalsystems gedient. Die übrigen Reisekosten seien durch die Tätigkeiten des Bw. als Partei- und Fraktionsvorsitzender verursacht. Der Bürgermeister sei als Landtagsabgeordneter tätig gewesen, von diesem hätten daher zahlreiche Tätigkeiten nicht wahrgenommen werden können. Diese seien dem Bw. als Vizebürgermeister übertragen worden. Laut den Lohnsteuerrichtlinien bräuchten nicht berufliche Fahrten nicht aufgezeichnet werden. Es würde ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen ausreichen, aus dem bzw. aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen. Derartige Aufzeichnungen seien vom Bw. geführt worden. Die übrigen, nicht berücksichtigten Werbungskosten seien auch nach Ansicht des Bw. zu Recht nicht anerkannt worden.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. in Beantwortung eines Vorhalts des Unabhängigen Finanzsenates vor, die Einbehaltung der Parteisteuer resultiere auf einem fünfundzwanzig bis dreißig Jahre alten Bezirksvorstandsbeschluss. Dazu gebe es keine Unterlagen mehr. Ob die Nichtentrichtung der Parteisteuer rechtliche Konsequenzen habe, könne nicht beantwortet werden. Bei Nichtbezahlung könnte es zu parteiinternen Problemen kommen, die eine Weiterausübung der Tätigkeit gefährden könnten. Betreffend die Spenden brachte der Bw. ergänzend vor, der Nachweis der beruflichen Veranlassung für jeden einzelnen Aufwand könne nicht erbracht werden. Betreffend die geltend gemachten Reisekosten führte der Bw. - zusätzlich zu den Berufungsvorbringen - aus, die Kilometerstände seien nicht aufgezeichnet worden. Er habe sich im Jahr 2009 ein neues Auto angeschafft und in "diesem Zusammenhang habe er sämtliche Unterlagen (z.B. Servicerechnungen) betreffend dem verkauften Auto nicht aufgehoben", daher könne er die geforderten Unterlagen nicht vorlegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ().
1.) Arbeitsmittel:
Betreffend die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel waren die Berücksichtigung der (anteiligen) Aufwendungen für die Anschaffung eines Internetverstärkers bzw. die Nichtberücksichtigung der für das Sofa geltend gemachten Aufwendungen unstrittig. Die Ausgaben für den Kauf von Weingläsern wurden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Der vom Bw. vorgelegten Rechnung zufolge wurden zwölf Gläser zu einem Stückpreis von € 13,90 bzw. € 59,- erworben. Auf der Rechnung befindet sich der handschriftliche Vermerk "Weingläser für Tätigkeit Vizebürgermeister". Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln (hier Weingläser) stellen nur dann Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 7 EStG 1988 dar, wenn diese Hilfsmittel zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich sind (). Die Steiermärkische Gemeindeordnung regelt die Aufgaben eines Bürgermeisters, der bei Verhinderung vom Vizebürgermeister vertreten wird. Nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen können die in der Gemeindeordnung normierten Aufgaben auch ohne hochwertige Gläser ("Riedel-Gläser") ausgeübt werden. Auch wenn es zu den Tätigkeiten eines Bürgermeisters oder Vizebürgermeisters gehören mag, bei diversen Anlässen Wein zu kredenzen, so ist die Verwendung hochwertiger Gläser auf keinen Fall unbedingt erforderlich. Nicht nur, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich ist, bei Anlässen, die nicht privat veranlasst sind, hochwertige Gläser zu verwenden, spricht auch die geringe Stückzahl (zwölf Stück) gegen die Verwendung der Gläser im Zusammenhang mit der Funktion als Vizebürgermeister. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bw. trotz Vorhalts des Unabhängigen Finanzsenates keine Angaben betreffend die Erforderlichkeit gemacht hat. Die Ausgaben für die Anschaffung der Gläser dienten nicht der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Bw. und waren somit nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2.) Reisekosten:
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unbestritten fest, dass der Bw. im Veranlagungsjahr steuerfreie Beträge gemäß § 26 Ziffer 4 EStG 1988 in der Höhe von € 3.827,74 erhalten hat. Das Finanzamt berücksichtigte darüber hinaus Reisekosten in der Höhe von € 1.679,60 als Werbungskosten. Aufgrund der Ausführungen des Bw. in der Berufungsschrift stand auch fest, dass die steuerfrei bezogenen Beträge in den geltend gemachten Aufwendungen enthalten waren und somit der Bw. im Berufungsverfahren lediglich die Berücksichtigung des Differenzbetrages in der Höhe von € 3.394,60 (€ 8.901,94 - € 3.827,74 - € 1.679,60) begehrte.
Vom Bw. wurden Fahrtkosten für 18.505 Kilometer geltend gemacht. Diese setzen sich laut Angaben des Bw. aus Fahrten zu Hochzeitsjubiläen (110 Kilometer), zu Begräbnissen (580 Kilometer), zu Personen mit runden Geburtstagen (2.350 Kilometer), aus Fahrten zu den Partnergemeinden (6.550 Kilometer) und aus sonstigen Fahrten (8.915 Kilometer) zusammen.
Für Fahrtkosten eines Politikers gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liegt bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten vor ().
Reisekosten sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (). Der Nachweis von Fahrtkosten (Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Ein Fahrtenbuch hat zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel, den Zweck, den Beginn und das Ende einer Reise sowie den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten.
Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck folgt, dass die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine buchförmige äußere Gestalt aufweisen sollen, ist erforderlich, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Eine lose Ansammlung einzelner Aufzeichnungen kann daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein. Ein Fahrtenbuch muss die Fahrten geordnet und in ihrem fortlaufenden zeitlichen Zusammenhang wiedergeben (BFH , VI R 27/05).
Die vorgelegten Unterlagen erfüllen nicht die an ein Fahrtenbuch gestellten Anforderungen. Die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten stützen sich auf fünf unterschiedliche Aufstellungen. Der Bw. legte gesonderte Listen über Fahrten anlässlich von Hochzeitsjubiläen, Sterbefällen und von Geburtstagen vor. Diese Listen weisen Name, Adresse, Hochzeitstag, Sterbetag oder Geburtstag der betroffenen Personen aus und enthalten jeweils handschriftliche Kilometerangaben. Diese Listen weisen als Datum "" aus (zehn Monate nach Ende des Veranlagungsjahres), die handschriftlichen Kilometerangaben darauf konnten somit nicht vor diesem Tag erfolgt sein. Für die Fahrten zu den Partnergemeinden legte der Bw. eine weitere Aufstellung vor. In dieser sind die Reisetage, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Name der jeweiligen Partnergemeinde und teilweise der Zweck der Fahrt (zum Beispiel: Fraktionsbesprechung, Volksfest, Wechsel Bürgermeisteramt, Weihnachtsmarkt) angegeben. Für die sonstigen Fahrten wurden vom Bw. Kopien eines Fahrtenbuches vorgelegt. Diese Kopien weisen die Reisetage, die Ziele, die Anzahl der gefahrenen Kilometer und den Zweck der Reisen aus. Die in den zuerst genannten Listen und in der Aufstellung angegebenen Fahrten finden in den zuletzt genannten Kopien keinen Niederschlag. Aus diesen vorgelegten Kopien lässt sich deutlich ableiten, dass nicht einmal diese Aufzeichnungen fortlaufend geführt worden sind. So ist beispielsweise die Reisebewegung vom nach der am erfasst, die Fahrten vom 7., 10. und befinden sich nach der Eintragung über die Reisebewegung vom 24. bis .
Die vorgelegten Unterlagen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen jederzeit möglich machen und ebenso gut nachträglich erstellt worden sein können bzw. - da die Listen, auf denen die Kilometerangaben handschriftlich vermerkt worden sind, erst vom datieren - tatsächlich nachträglich erstellt worden sind, bieten keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und sind weder zeitnah und fortlaufend, noch in geschlossener Form geführt. Zudem enthalten die Unterlagen keine Angaben über das verwendete Kraftfahrzeug, keine Angaben über die Kilometerstände, keine Angaben über privat und beruflich gefahrene Strecken und keine Angaben über den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Reisebewegungen. Die zuerst genannten Listen weisen nicht einmal den Tag der Reisebewegung aus, diese enthalten lediglich Hochzeitstag, Sterbetag oder den Geburtstag der jeweiligen Personen. Die vorgelegten Unterlagen waren für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung nicht geeignet.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Bw. trotz Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates keine geeigneten Nachweise vorgelegt hat. So wurden - neben dem fehlenden Fahrtenbuch - auch keine darüber hinausgehenden Unterlagen (Teilnehmerlisten, Protokolle, Vermerke, etc.) beigebracht, mit denen die Teilnahme an den angegebenen Anlässen oder Veranstaltungen nachgewiesen hätte werden können. Der Bw. legte lediglich für drei Reisebewegungen Unterlagen vor, nämlich eine Einladung und ein Programm über eine 100-Jahr Feier einer in einer Partnergemeinde (Deutschland) ansässigen Einsatzorganisation und zwei Rechnungen über Nächtigungen in Osttirol und Kärnten. Diese Unterlagen waren nicht für den Nachweis der beruflichen Veranlassung geeignet. Aus der Einladung und dem Programm über den Ablauf der Veranstaltung lässt sich nicht ableiten, dass der Bw. tatsächlich daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass der Bw. - obwohl diese Reisebewegung vom 22. bis gedauert haben soll - keine Rechnung über eine Nächtigung vorgelegt hat, spricht nicht unbedingt für die Teilnahme an dieser Veranstaltung. Die vorgelegte Rechnung über zwei Nächtigungen vom 24. bis (Montag bis Mittwoch) vermag auch keinen Nachweis darüber erbringen, dass die angegebene Reisebewegung nach Osttirol beruflich veranlasst war. Aus der vorgelegten Kopie dieser Rechnung geht kein Rechnungsaussteller hervor. Gegenstand dieser Rechnung sind zwei Nächtigungen in einem Doppelzimmer. Die Nächtigungen in einem Doppelzimmer an Werktagen deuten vielmehr auf eine private Veranlassung hin, denn es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlich, dass ein Fraktionsausflug (Fraktionswanderung) während einer Arbeitswoche stattfindet. Ähnlich verhält es sich mit der Rechnung über eine Nächtigung in Kärnten. Diese soll im Anschluss an einen Schiausflug angefallen sein. Damit lässt sich nicht nachweisen, dass dieser wesentlich beruflich veranlasst war. Für die übrigen Reisen legte der Bw. keine Unterlagen vor. Ebenso wenig wurden trotz Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates sonstige Unterlagen (z.B. Servicerechnungen, Reiserechnungen) vorgelegt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es auch eher unwahrscheinlich, dass ein Vizebürgermeister einer Gemeinde und Funktionär einer politischen Partei aus beruflicher Veranlassung zehn Mal im Jahr die Partnergemeinden in Deutschland und Slowenien besucht. Die Aufstellung diese Reisebewegungen betreffend weist am 6. und eine Reise in die Partnergemeinde nach Slowenien aus; die Aufstellung über die sonstigen Fahrten enthält hingegen am eine Eintragung über eine Fahrt nach Wildon, wo eine Parteisitzung stattgefunden haben soll. Ähnlich verhält es sich mit der Reise am 18. und nach Deutschland. Demnach soll am nicht nur diese Reise stattgefunden haben, sondern soll der Bw. auch für seine Parteifraktion mit Gemeindegebiet unterwegs gewesen sein. Darüber hinaus hat eine mittels Routenplaner ("http:www.viamichelin.de") durchgeführte Abfrage ergeben, dass die einfache Fahrtstrecke zur Partnergemeinde in Slowenien nicht wie vom Bw. in seiner Aufstellung angegeben 270 Kilometer, sondern lediglich 130 Kilometer beträgt.
Betreffend die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen (Diäten) und Nächtigungsgebühren enthalten die Angaben des Bw. keine Angaben darüber, wann bzw. in welchem Zusammenhang diese angefallen sein sollen. Eine überwiegende berufliche Veranlassung dieser Reisen war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht anzunehmen. Auch die beiden vorgelegten Rechnungen über Nächtigungen vermochten nicht vom Gegenteil überzeugen.
Von den beantragten Reisekosten hat das Finanzamt solche in der Höhe von € 1.679,60 als Werbungskosten anerkannt. Die vorgelegten Unterlagen waren aus den dargestellten Erwägungen jedoch nicht für den Nachweis oder Glaubhaftmachung der überwiegenden beruflichen Veranlassung geeignet. Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten waren daher nicht zu berücksichtigen.
3.) Repräsentationsaufwendungen (Bewirtungsspesen):
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
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- | Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Ziffer 2 lit. a). |
- | Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (Ziffer 3). |
Unter den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu repräsentieren (). Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt ().
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in der vorstehend genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben von dem, dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen reicht nicht aus (). Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung (). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht.
Weist der Steuerpflichtige somit nach, dass die Bewirtung einer Person einen eindeutigen Werbezweck hat und die berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgesetzt werden (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG11 § 20 Rz 61).
Einen derartigen Nachweis hat der Bw. aber nicht erbracht. Mit Vorhalt vom wurde der Bw. um die Vorlage von Unterlagen ersucht, mit denen das Zutreffen der vorstehend genannten Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden kann. Es wurden keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Mit der bloßen Angabe der einzelnen Beträge unter dem Titel "Bewirtung" in der vorgelegten Aufstellung ohne nähere Ausführungen und ohne die Vorlage von Belegen war nicht einmal die Überprüfung möglich, ob es sich tatsächlich um Bewirtungsspesen gehandelt hat, geschweige denn konnte damit nachgewiesen werden, dass diese Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt des Bw. gedient haben und die berufliche Veranlassung bei weitem überwog. Die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Bewirtungsspesen (€ 199,20) waren daher nicht zu berücksichtigen.
4. Spenden an Vereine:
Die vom Bw. unter diesem Titel geltend gemachten Werbungskosten setzten sich laut der vorgelegten Aufstellung aus "Spenden" in der Höhe von € 3.136,56 und aus "sonstige Veranstaltungen" in der Höhe von € 597,80 zusammen. Als Nachweis der Aufwendungen und Ausgaben brachte der Bw. für die "Spenden" eine am erstellte Liste über Veranstaltungen im Jahr 2007 bei. Auf dieser sind bei den einzelnen Positionen die jeweiligen Beträge handschriftlich angegeben. Für die "sonstigen Veranstaltungen" legte der Bw. in Beantwortung des Vorhalts mit Schreiben vom Kopien von Zahlungsbestätigungen, Einladungen, etc. vor.
Die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Spenden an verschiedene örtliche Vereine anlässlich diverser Veranstaltungen waren gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. ).
Nach dieser Bestimmung dürfen freiwillige Zuwendungen (Spenden) bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Freiwillige Zuwendungen sind Zuwendungen, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, EStG11 §20 Rz. 106). Der Bw. hat weder vorgebracht, noch lassen sich den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich bei den diversen Spenden nicht um freiwillige Zuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 4 EStG 1988 gehandelt haben soll. Ebenso wenig lässt sich ein Fehlen der Freiwilligkeit mit den politischen Funktionen des Bw. begründen (vgl. ). Es lassen sich den Verwaltungsakten und Angaben des Bw. auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass den Leistungen des Bw. an die diversen Organisationen irgendwelche wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenübergestanden wären, die ihnen die Freiwilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 4 EStG 1988 genommen hätten.
Selbst wenn man - was sogar der Bw. selbst ausschließt - die gegenständlichen Spenden und Zuwendungen als Repräsentationsaufwendungen unter den Tatbestand § 20 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 subsumiert, ist deren Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Die bei Nachweis der Werbewirkung und der beruflichen Veranlassung vom generellen Abzugsverbot vorgesehene Ausnahme betrifft nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art nicht abziehbar sind.
Auch wenn vom Bw. in seiner Funktion als Vizebürgermeister und Parteifunktionär die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen erwartet wird, so schließt dies nicht schlechthin die berufliche Notwendigkeit mit ein, private Spenden zu leisten. Darüber hinaus ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung speziell im ländlichen Raum durchaus üblich, im Rahmen oder im Vorfeld von Veranstaltungen die Bevölkerung um Spenden zu ersuchen, und zwar unabhängig davon, ob eine öffentliche Funktion ausgeübt wird oder nicht. Die vom Bw. freiwillig gegebenen Spenden und Zuwendungen berechtigten ihn nicht dazu, seinen Aufwand im Wege der Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen (vgl. ).
Aufwendungen für Eintrittskarten fallen ebenso unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988. Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen (Naturfreunde Österreich, Verschönerungs-, Kultur- und Freizeitverein) ist steuerlich nicht begünstigt (Baldauf in Jakom, EStG4 § 18 Rz. 126). Darüber hinaus lässt sich der Erwerb von Eintrittskarten über eine Veranstaltung im Grazer Opernhaus oder der Erwerb einer Saisonkarte wohl klar und eindeutig der privaten Lebensführung des Bw. zurechnen.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist noch festzuhalten, dass mit der vom Bw. vorgelegten und von einem Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erst am erstellten Liste mit den handschriftlichen Angaben der einzelnen Beträge, ohne die Vorlage weiterer Belege, eine Berücksichtigung mangels Nachweises nicht möglich gewesen wäre, selbst wenn Spenden und Zuwendungen Werbungskosten darstellen würden.
Die vom Finanzamt unter diesem Titel als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen waren daher nicht zu berücksichtigen.
5.) Parteisteuer:
Der Bw. legte eine Bestätigung vom über die Entrichtung eines Betrages in der Höhe von € 876,76 an die "Parteisteuer - Bezirksorganisation" und eine solche, ebenfalls vom , über die Entrichtung eines Betrages in der Höhe von € 395,- an die "Parteisteuer - Ortsorganisation" vor. Beide Bestätigungen bringen zum Ausdruck, dass die Beträge für das Jahr 2007 entrichtet worden sind, enthalten aber keine Angabe darüber, wann die Zahlungen erfolgt sind.
Betreffend die Zahlungen an eine politische Partei oder ihrer Teilorganisationen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Leistungen von Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten darstellen können, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss ().
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. mit Schreiben vom um Vorlage von Unterlagen (Statuten, Beschlüsse, etc.), mit denen die Verpflichtung zur Zahlung und die rechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Unterlassung einer solchen nachgewiesen werden können. Der Bw. legte keine Unterlagen vor; er führte lediglich aus, die Einbehaltung der Parteisteuer resultiere auf einem fünfundzwanzig bis dreißig Jahre alten Bezirksvorstandsbeschluss. Dazu gebe es laut Auskunft der Bezirksgeschäftsführung keine Unterlagen mehr. Er könne nicht beantworten, ob die Nichtentrichtung rechtliche Konsequenzen habe, es könne zu parteiinternen Problemen kommen.
Der Bw. konnte mit diesen Angaben nicht darlegen, dass er bei Nichtbezahlung der Beiträge mit dem Verlust seines Mandats rechnen muss. Aus etwaigen parteiinternen Problemen, die nach eigenen Angaben des Bw. die Weiterausübung seiner Tätigkeit gefährden könnten, lässt sich ohne die Vorlage von Unterlagen nicht der Schluss ziehen, dass er mit dem Verlust jener Funktion (Vizebürgermeister) rechnen muss, aus der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Es ist auszuschließen, dass eine Parteiorganisation Unterlagen, die die Rechtsgrundlage für die Einhebung von Beiträgen darstellen, nicht aufbewahrt. Der Bw. konnte nicht darlegen, dass er mit dem Verlust seiner Funktion rechnen muss. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob der Bezirksvorstand das statutengemäße Organ für einen Beschluss der an die Ortsorganisation zu entrichtenden Parteisteuer ist. Ebenso wenig war zu erwägen, wann die als Parteisteuer getätigten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.
Betreffend die geltend gemachten Telefon- und Internetkosten ist festzuhalten, dass das Finanzamt diese zur Gänze anerkannt hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw. 60% der Gesamtkosten als beruflich veranlasst angenommen und als Werbungskosten geltend gemacht hat, wurden diese Aufwendungen hinreichend berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Abonnements von Zeitungen war unstrittig.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten erfahren somit folgende Änderung:
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Werbungskosten laut Bescheid vom : | 6.254,53 €
|
- Weingläser: | - 257,- €
|
- Reisekosten: | - 1.679,60 €
|
- Bewirtung: | - 199,20 €
|
- Spenden: | - 1.981,36 €
|
- Parteisteuer: | - 1.271,76 €
|
Werbungskosten: | = 865,61 € |
Der Unabhängige Finanzsenat ist an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Lohnsteuerrichtlinien hingegen stellen nur einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden (vgl. ). Der Verweis des Bw. auf großzügigere Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien, an die der Unabhängige Finanzsenat nicht gebunden ist, konnte dem Bw. nicht zur Durchsetzung seines Standpunktes verhelfen.
Abschließend ist festzuhalten, dass auch für ein Organ einer Gemeinde bzw. für ein Mitglied eines Organs (hier Vizebürgermeister) die für die anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind. Die Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen darf auch bei ihnen zu keiner anderen Auslegung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als bei anderen Berufsgruppen führen (; Renner, SWK 2005, 279).
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Arbeitsmittel Fahrtenbuch Repräsentationsaufwendungen Bewirtungsspesen Spenden Werbung |
Verweise | BFH , VI R 27/05 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 3/2012, 96 Stöger-Frank in BFGjournal 2017, 417 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at