TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.01.2013, RV/2080-W/12

Eingabengebühr für eine Berufung betreffend Zahlungsaufforderung nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/2079-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.J., X, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom , mit welchem die Zahlungsaufforderungen der Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 21 bestätigt wurden, hat Herr M.J., der Berufungswerber, am eine Berufung eingebracht. Mit diesen Zahlungsaufforderungen wurden die Kostenbeiträge nach § 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 vorgeschrieben. Dieser Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom keine Folge gegeben. Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Berufungsbescheid am zugestellt.

Da die Gebühr in der Höhe von € 14,30 vom Berufungswerber nicht entrichtet wurde, hat der Magistrat der Stadt Wien am einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 in der Höhe von € 7,15 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), sohin insgesamt € 21,45 fest. Der Betreff des Gebührenbescheides lautet: "Eingabe betr. Bewilligung, eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 40, zum Verfahren vom unter Zl. MA"

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Im Gebührenbescheid wird davon ausgegangen, dass ich am beim Magistrat der Stadt Wien MA40 eine Eingabe betr. einer Bewilligung gemacht hätte.

Tatsächlich habe ich bei der MA 40 weder am eine Eingabe eingebracht noch überhaupt um eine Bewilligung angesucht; Beweis: Akten der MA 40.

Bei der MA 40 handelt es sich überdies um eine Verwaltungsbehörde und sind solche Eingaben von der Eingabengebühr befreit.

Die Gebührenvorschreibung bzw. -erhöhung erfolgte daher zu Unrecht. Ich erhebe daher gegen die beiden oa Bescheide Berufung und beantrage die ersatzlose Aufhebung dieser Bescheide."

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Berufungsvorentscheidung wurde der Betreff geändert wie folgt: "Berufung vom betr. Bescheid vom , eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, am zu Zahl Zl.". Die Abweisung wurde damit begründet:

"Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 €.

Unter dem Begriff Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll, zu verstehen.

Gegenstand der angefochtenen Gebührenvorschreibung samt Erhöhung ist die Eingabengebühr für die am gegen den am durch die Magistratsabteilung 40 zu Zahl =Zl. ergangenen Bescheid eingebrachte Berufung.

Diese Berufung weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf und unterliegt daher der Gebühr in Höhe von 14,30 €, wobei die Gebührenschuld nach § 11 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung durch die zuständige Behörde entsteht.

Aus den durch die Magistratsabteilung 40 nachgereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufung mit Berufungsbescheid vom , GZ: UV, erledigte.Die Zustellung der Erledigung erfolgte durch die Magistratsabteilung 40 mittels Rückschein am (daher ursprünglicher Betreff It. Befund: Bewilligung (= Erledigung) vom ) und die Übernahme des Schriftstückes erfolgte nachweislich am .

Infolge Nichtentrichtung der im Zeitpunkt der Zustellung entstandenen Gebühr in Höhe von 14,30 € wurde durch die zuständige Behörde ein amtlicher Befund erstellt und die Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr erfolgte mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.Dem Einwand, die gegenständliche Eingabe sei gebührenfrei, ist entgegenzuhalten, dass das Gebührengesetz für das im Betreff angeführte Begehren keine Gebührenbefreiung vorsieht. Die angefochtene Vorschreibung erging daher zu Recht und richtig.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt:

"Wie in der Berufung ausgeführt handelt es sich bei der MA 40 des Magistrats der Stadt Wien um eine Verwaltungsbehörde. Dies wird in der BVE vom gar nicht bestritten, sondern unrichtigerweise angegeben, dass für solche Eingaben keine Befreiung vorliege. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG ist jedoch eine diesbzgl. Befreiung vorgesehen.

Dem von der MA 40 geführten Verfahren liegt eine Zahlungsaufforderung nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz zugrunde und erging der Bescheid der MA 40 somit im sozialversicherungsrechtlichen Bereich; Beweis: Zeugeneinvernahme Frau M.F. p.a. Magistrat der Stadt Wien, MA 40 , Z. samt Akten. Für solche Schriften/Eingaben sind jedoch persönliche und sachliche Befreiungen vorgesehen; siehe §§ 109 und 110 ASVG , § 30 B-KUVG ua., weshalb auch nach diesen Bestimmungen keine Gebührenpflicht vorliegt. Für ggstdl. von der MA 40 begonnene und in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich fallende Verfahren ist derzeit die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig; Beweis: Zeugeneinvernahme Frau F.I. p.a. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, W. samt Akten.

Die Gebührenvorschreibung bzw. -erhöhung erfolgte zu Unrecht. Ich beantrage daher Vorlage meiner beiden Berufungen an und Entscheidung darüber durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ich bin mit einer zweiten BVE einverstanden."

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, ist. Diese Berufung wurde mit dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom erledigt. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht ein Leistungsstreitverfahren mit einer Versicherungsanstalt.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 ist a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten Interesse des Einschreiters.

Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. u.a. ).

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG: 1) Mit der schriftlich eingebrachten Berufung begehrte der Berufungswerber die Bekanntgabe, wie die geforderten Kosten ermittelt wurden 2) durch die Stadt Wien als Gebietskörperschaft, 3) die beim Vollzug des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und 4) lag die Eingabe im privaten Interesse des Berufungswerbers, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegenüber dem Berufungswerber geltend gemachten Kosten angestrebt wurde. Selbst wenn der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil er mit der Berufung eine Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirken wollte (vgl. ).

Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die gegenständliche Berufung des Berufungswerbers wurde durch den schriftlichen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom erledigt und ist die Gebührenschuld mit Übernahme des Berufungsbescheides am entstanden.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG sind Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der folgenden Z. 4a, in Abgabensachen gebührenfrei. Unter Abgabensachen sind alle Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestandsmerkmale der materiellen Abgabengesetze erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 111 zu § 14 TP 6 GebG).

Die Rechtslehre versteht unter öffentlichen Abgaben alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden, die die Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen, wobei die die Leistung begründenden Tatbestände nach Grund und Höhe bestimmt sein müssen (vgl. Fellner aaO, Rz 112 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf Slg 4019/F, ; , EvBl 1997/9).

Bei dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 handelt es sich auf keinen Fall um ein Abgabengesetz. Bei den Kostenbeiträgen nach diesem Gesetz handelt es sich daher auch nicht um eine Abgabe im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes und des Art 111 B-VG, weshalb die gegenständliche Berufung betreffend die Kostenbeiträge nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 nicht nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG von der Eingabengebühr befreit ist.

Nach § 109 ASVG genießen die Versicherungsträger und der Hauptverband die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um eine persönliche Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren für die Versicherungsträger und den Hauptverband. Eine Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren für den Berufungswerber kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden.

§ 110 ASVG in der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind - unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:

.....

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,

....."

Gleichartige Bestimmungen enthalten § 44 Bauern-Sozialversicherungsgesetz und § 46 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz. Der § 30 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes verweist hinsichtlich der Abgabenbefreiung auf § 110 ASVG.

Die an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gerichtete Berufung war gegen einen Bescheid gerichtet, mit dem die geforderten Kostenbeiträge nach dem § 46a des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 bestätigt wurden. Nach § 353 ASVG gliedern sich die Verfahren in das in § 354 ASVG geregelte Verfahren in Leistungssachen und in das in § 355 ASVG geregelte Verfahren in Verwaltungssachen. Zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG gehören insbesondere - die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung, - die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit, - die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113, - die Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen und - die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

Bei den Kostenbeiträgen nach § 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 handelt es sich nicht um ein in den §§ 354 und 355 ASVG geregelten Verfahren. Diese Kostenbeiträge sind keine Leistungen, die im ASVG geregelt sind. Da sich die Regelungen über die Kostenbeiträge im Wiener Krankenanstaltengewsetz 1987 finden, kann § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG im gegenständlichen Fall nicht zum Zuge kommen.

Bei der gegenständlichen Berufung handelt es sich auch nicht um eine Schrift, deren Beschaffung zur Durchführung der Sozialversicherung erforderlich ist. Die Gebühr wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu Recht vorgeschrieben.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 109 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 110 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at