Schuldhafte Pflichtverletzung, Umsatzsteuerjahreserklärung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.R., (Bw.) vertreten durch Mag. Richard Leisch, 1180 Wien, Herbeckstr. 5, vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch FOI Wolfgang Faber, vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Beträge eingeschränkt:
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Zeitraum | Abgabenart | Betrag |
2002 | Umsatzsteuer | 4.845,53 |
2003 | Umsatzsteuer | 3.276,28 |
2004 | Umsatzsteuer | 5.464,92 |
Summe: € 13.586,73
Entscheidungsgründe
Nach einem unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom , dass Abgabenrückstände der Firma T. im Ausmaß von € 17.032,50 aushaften, erließ das Finanzamt 1/23 am einen Haftungsbescheid und zog den Bw. für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung heran:
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Zeitraum | Abgabenart | Betrag |
2002 | Umsatzsteuer | 4.845,53 |
2002 | Körperschaftsteuer | 2.425,79 |
2003 | Umsatzsteuer | 3.276,28 |
2004 | Umsatzsteuer | 5.464,92 |
2004 | Körperschaftsteuer | 132,22 |
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der zunächst vorgebracht wird, dass die Gesellschaft, an die der Steuerbescheid adressiert wurde von der englischen Regierungsbehörde Companies House am aus dem Register gelöscht worden sei. Die Zustellung der Steuerbescheide an eine bereits gelöschte Person könne dieser gegenüber keine Rechtswirkung entfalten.
Die Abgabenbehörde habe zudem die Umsatzsteuer bereits unter Berufung auf die Haftungsbestimmungen nach § 27 Abs. 4 UStG vom Empfänger der Leistungen eingefordert und bezahlt bekommen.
Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2002 bis 2004 eingeschränkt.
Zur Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass es sich bei der haftungsbegründenden Gesellschaft um eine Limited handle, als deren Direktor der Bw. fungiere.
Im Jahr 2005 seien Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 eingereicht worden, die zu Bescheiden vom zugestellt an den steuerlichen Vertreter der Gesellschaft geführt hätten.
Dem Berufungsvorbringen sei entgegen zu halten, dass bisher nur € 879,00 auf dem Abgabenkonto eingegangen seien (einschließlich einer Überrechnung am in der Höhe von € 128,28).
Auch wenn die nach der Löschung der T1 ergangenen Abgabenbescheide nicht mehr rechtsgültig zugestellt worden sein sollten, so sei dies hinsichtlich der Umsatzsteuer völlig unerheblich. Die Vorauszahlungen für Jänner 2002 bis Dezember 2004 seien nämlich bereits am 15. des jeweils zweitfolgenden Monats fällig geworden, also spätestens mit . Hinsichtlich dieser Beträge, die mittels Jahressteuererklärungen nachgemeldet worden seien, im Gesamtumfang von € 13.586,73 bleibe die Haftung aufrecht.
Im Vorlageantrag vom wird die Rechtsansicht wiederholt, dass eine Zustellung von Steuerbescheiden an eine bereits gelöschte juristische Person keine Rechtswirkungen entfalten könne und somit die Grundlage für einen Haftungsbescheid fehle und wiederum eingewendet, dass die Umsatzsteuer bereits vom Empfänger der Leistungen bezahlt worden sei.
Im Vorlageantrag wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin, T., nicht mehr eingebracht werden können.
Dazu ist auf die Feststellung anlässlich einer Erhebung vom , wonach die Firma seit Ende 2004 nicht mehr unternehmerisch tätig war und auf den im Einbringungsakt erliegenden Auszug zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass die T1 am beim Companies House gelöscht wurde.
Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht gegeben.
Der Bw. fungierte unbestritten als Direktor der juristischen Person und war daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Dem Vorbringen, eine rechtsgültige Zustellung sei an eine bereits gelöschte Firma nicht mehr zu bewirken gewesen, wird die Entscheidung des zu 2004/13/0115 entgegengehalten, in der festgehalten wird, dass erst alle Rechtsverhältnisse zum Bund als Abgabengläubiger abgewickelt sein müssen um von einer Vollbeendigung einer gelöschten Firma sprechen zu können. Solange ein Abwicklungsbedarf gegeben ist, erlischt auch die Vollmacht der bisherigen steuerlichen Vertretung nicht.
Die Veranlagungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 sind daher rechtswirksam zugestellt worden.
Die Körperschaftsteuernachforderungen für 2002 und 2004 wurden am fällig.
Der Bw. war im Zeitpunkt der Fälligkeit der Körperschaftsteuernachforderungen (nach Löschung der Gesellschaft) nicht mehr in der Lage über Mittel der Gesellschaft zu verfügen, daher war der Berufung in diesen Punkten statt zu geben.
Anders verhält es sich jedoch - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung rechtsrichtig ausgeführt wurde - hinsichtlich der Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004, die eben bei Fälligkeit der Vorauszahlungen nicht entrichtet wurden.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zu den Fälligkeitsterminen wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.
Die am mit Begleitschreiben des steuerlichen Vertreters vom (erliegend im Schriftverkehrsakt) für die Jahre 2002, 2003 und 2004 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen führten erklärungsgemäß zur Festsetzung von Nachforderungsbeträgen. Die Bilanzen wurden zu einem jeweils am 31. Jänner endenden abweichenden Wirtschaftsjahr erstellt.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.426,47 war am , der Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von € 3.276,28 am und der Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von € 5.464,92 am .
Die Umsatzsteuerbescheide ergingen am .
Gemäß § 27 Abs. 4 UStG gilt: Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
Aus dem Prüfungsbericht der B.GesmbH vom ergibt sich, dass eine Nachverrechnung von Umsatzsteuer vorgenommen und dem Leistungsempfänger damit die Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Für das Jahr 2001 betrifft dies einen Betrag von € 4.643,79 und für 2002 € 813,93 (Fakturen ).
In der mündlichen Verhandlung vom wurde dazu ergänzend bekannt gegeben, dass der Bw. seinen Wohnsitz in Österreich hatte und in Österreich Leistungen als Personaltrainer erbracht hat. Die Idee zur Geschäftsgebarung unter der Rechtsform einer Limited habe der Unternehmensberater, P.L. gehabt, der auch die Übernahme aller steuerlichen Agenden in England zugesagt habe. Die Rechnungen seien daher ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden. Trotz Erteilung der Steuervollmacht an den nunmehrigen Vertreter mit sei dieser erst nach Abhaltung der Betriebsprüfung bei der Empfängerfirma, der B.GesmbH, und der Vorschreibung von Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger im Jahr 2005 mit der umsatzsteuerlichen Erfassung der Rechnungen und Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärungen betraut worden.
Die Empfängerfirma habe in der Folge wegen der Steuernachzahlung nach der Betriebsprüfung die offenen Honorare des Bw. gekürzt ausbezahlt.
Der Bw. sei zuvor als Angestellter bei Versicherungen, Vertriebsfirmen und EDV- Zubehörfirmen tätig gewesen. Es sei dies seine erste Tätigkeit als Selbstständiger gewesen.
Ein Beweisantrag auf Einvernahme des Unternehmensberaters P.L. wurde nicht gestellt, da sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei. Der steuerliche Vertreter brachte dazu ergänzend vor, dass es in einem zeitlichen Nahebezug zu der Betriebsprüfung bei der B.GesmbH auch zu einem Einschreiten der Prüfungsabteilung Strafsachen bei der Firma C. des Herrn P.L. gekommen sei.
Zu prüfen war demnach, ob die Nichtentrichtung der mittels Jahresbescheiden festgesetzten zuvor nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. darstellt.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten ().
Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bw. zu den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen die sich aus seiner Leistungserbringung ergebenden Umsatzsteuerzahllasten zu begleichen gehabt hat.
Das Vorbringen, dass es nach der Fälligkeit der Abgaben zu einer Vorschreibung von Teilbeträgen an die Empfängerfirma gekommen ist und diese Firma dem Bw. in der Folge Honorarzahlungen gekürzt habe, vermag zu keiner Änderung der Prüfungsvorgaben führen, da allein die Frage einer Unterlassung der Zahlung bei Fälligkeit der Abgabe ausschlaggebend ist.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (z. B. , , 95/15/0137).
Von mangelndem Verschulden könnte nur dann gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein Steuerberater in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat oder wenn der Abgabepflichtige auf die Richtigkeit von Rechtsauskünften des zuständigen Finanzamtes vertraut habe.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bw. hat mit Wohnsitz in Österreich im Inland Umsätze erbracht, die zweifelsfrei als Standardgeschäft eines Unternehmers zu bewerten sind, es ist daher nicht ersichtlich, was ihn dazu bewogen haben mag einem Unternehmensberater Glauben zu schenken, dass diese Leistungserbringung nicht in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein soll. Durch sein Vorgehen keine Auskünfte bei dazu befähigten Personen einzuholen und die geschuldete Umsatzsteuer nicht bei Fälligkeit abzuführen hat er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().
Dem Berufungsvorbringen, dass der Bw. seit den verfahrensgegenständlichen Geschäften keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehe, konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-98689