Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2013, RV/2976-W/11

Eingabengebühr für VfGH-Beschwerde


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Miterledigte GZ:
RV/2977-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Beschwerde des Y, vertreten durch den Berufungswerber (Bw.), gegen ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ein. Dieser Geschäftsfall wurde unter der Zl. XY registriert. Mit wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Schreiben vom forderte der VfGH den Beschwerdeführer auf, die bereits fällige Eingabengebühr von 220 € binnen einer Woche mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den VfGH zu senden.

Am wurde vom VfGH ein Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel weitergeleitet. Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt die Eingabengebühr nach § 17a VfGG in Höhe von 220 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 110 €, zusammen also 330 € vor. Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und in Folge der bescheidmäßigen Vorschreibung auch eine Gebührenerhöhung zu erheben ist.

Gegen diese Festsetzungen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Betrag von 220 € bereits am überwiesen worden sei. Vorgelegt wurde die Kopie der Auftragsbestätigung, wonach die Gebühr von 220 € am an das Finanzamt überwiesen worden ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen mit der Begründung ab, dass die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen worden sei, weshalb der Gebührenbescheid zu erlassen war. Gegen diese Entscheidung wurde ohne weiteres Vorbringen der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro...

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbliebenen Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Entrichtung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim VfGH eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 220 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim VfGH eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Die Einzahlung erfolgte unbestritten erst am an das Finanzamt.

Solange die feste Gebühr noch mit Stempelmarken entrichtet wurde, war es für das angerufene Gericht stets ersichtlich, ob die Gebühr abgestattet worden ist. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Möglichkeit geschaffen werden, dass der Empfänger der Beschwerde erkennen konnte, ob die erforderliche Gebühr entrichtet worden ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Einzahlung dergestalt zu erbringen hat, dass er nach § 17a Z 4 VfGG einen vom Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe an das Gericht anschließt.

Für Rechtsanwälte wurde auch eine Sonderregelung eingeführt, dass diese die Entrichtung der Gebühr durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie gleichzeitig mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden ist.

Der Nachweis ist unabdingbar, weil die Gebühr nach dem Gesetz auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und nicht an den angerufenen Gerichtshof abzustatten ist. Für diesen ist ohne den belegmäßigen Nachweis also nicht zu erkennen, ob die Gebühr entrichtet worden ist. Solange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr am an das Finanzamt überwiesen, jedoch kein Einzahlungsbeleg dem VfGH vorgelegt. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit schon die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ). Da § 17a VfGG keine weitere Fristsetzung zur Entrichtung der Gebühr vorsieht, ist die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden. Das Vorbringen des Bw., dass die Gebühr am überwiesen worden sei, kann ihm daher hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der Einbringung wurde die Entrichtung durch Umbuchung auf das Abgabenkonto berücksichtigt (siehe auch UFS Journal Nr. 12/2011, S 425 ff).

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr nach Fälligkeitstag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen, der Originaleinzahlungsbeleg wurde beim VfGH aber nicht vorgelegt. Die Abgabe wurde damit nicht vorschriftsmäßig entrichtet, womit auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt weiterhin die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr vorliegen.

2.) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Damit ist das Schicksal der Berufung auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at