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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.02.2012, RV/0335-L/10

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von FB für das zweite Studienjahr

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe übermittelte die Berufungswerberin (kurz Bw.) dem Finanzamt bezüglich ihrer Tochter B. einen Nachweis über abgelegte Prüfungen im Rahmen ihres Lehramtsstudiums an der Universität C.. Aus dieser Studienerfolgsbestätigung ergibt sich unstrittig, dass die genannte Tochter bis zum lediglich Prüfungen im Ausmaß von insgesamt vier Semesterwochenstunden absolvierte. In der Folge wies die Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom die Weitergewährung der Beihilfe "ab Oktober 2009" ab. In der Begründung des Bescheides führt das Finanzamt sinngemäß zusammengefasst aus, dass von der Tochter der Bw. der erforderliche Studienerfolg von acht Semesterwochenstunden bzw. von 16 ECTS-Punkten im ersten Studienjahr nicht erreicht worden sei und somit die Voraussetzung für eine Zuerkennung der Beihilfe ab Oktober 2009 nicht mehr vorgelegen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bw. vor, dass in dem von ihr vorgelegten Studienerfolgsnachweis ein Fehler durch die Universität erfolgt wäre. So sei die Lehrveranstaltung "Pronunciation" mit einem falschen Datum eingetragen. Richtigerweise habe ihre Tochter diese Veranstaltung am statt am absolviert. Aus diesem Grund beantragte die Bw., den von ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beihilfe zu gewähren bzw. in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen. Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte die Bw. eine im vorstehenden Sinn von der Universität korrigierte Studienerfolgsbestätigung für ihre Tochter.

Das Finanzamt legte den Akt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom teilte der UFS der Bw. den nach der Aktenlage gegebenen Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Dieser Schriftsatz blieb innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter der Bw. begann ein Lehramtsstudium an der Universität C. mit Wintersemester 2008/2009. Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte die Bw. nach Ablauf des ersten Studienjahres eine Studienerfolgsbestätigung bezüglich ihrer Tochter, aus der sich für den Zeitraum von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 Prüfungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden ergeben. Weiters geht aus dieser Bescheinigung - in der von der Universität berichtigten Fassung vom - hervor, dass die Tochter der Bw. im November 2009 weitere Prüfungen im Ausmaß von vier, sowie im Jänner 2010 eine Vorlesung mit weiteren zwei Semesterwochenstunden absolvierte. Strittig ist nunmehr, ob die im November 2009 und im Jänner 2010 bescheinigten Semesterwochenstunden noch dem ersten Studienjahr bzw. dem zweiten Semester zuzurechnen sind.

Die maßgeblichen, hier anzuwendenden Bestimmungen finden sich in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG. Danach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Im Studienförderungsgesetz finden sich auszugsweise folgende Regelungen:

§ 16 StudFG: (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25). (2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

§ 17 StudFG: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) ...

§ 20 StudFG: (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende; 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden; 3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums; 4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden; 5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktorratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden. (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

§ 39 StudFG: (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. (2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen. (4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. (5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen. (6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden. (7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. (8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.

§ 48 StudFG: (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben. (2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen. (3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen. (4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

§ 50 StudFG: (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende 1. verstorben ist oder 2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder 3. das Studium abbricht oder 4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), 1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird; 2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder 3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen. (3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde. (4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde. (5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde. (6) Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn 1. für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und 2. aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.

Auszug aus dem Universitätsgesetz (UG) 2002: § 52 UG: Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

§ 59 UG: (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, ... 8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen; ... (2) Die Studierenden haben ... 2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden; ... 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und ... (3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen. ...

§ 61 UG: (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. (2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. (3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für: 1. österreichische Staatsangehörige; 2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993; 3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben; 4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt; 5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21. (4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen. (5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Eine Definition für den, im letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG erwähnten "Nachweiszeitraum" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Gleichfalls trifft das Studienförderungsgesetz, auf das im § 2 Abs. 1 lit b) FLAG verwiesen wird, kein Aussage darüber, wann Prüfungen für einen günstigen Studienerfolg abgelegt werden müssen. Weder gibt § 17 noch § 48 StudFG im Sinne ihrer jeweiligen Bestimmung darüber Aufschluss. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit b) drittletzter Satz FLAG kommt es jedenfalls nicht darauf an, wann eine Prüfung abgelegt wurde, sondern auf die eventuelle Zuordnung von in vorlesungsfreien Zeiten oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfungen zum vorangegangenen Semester. Nach § 59 Abs. 1 Z 8 UG besteht für Studierende das Recht Prüfungen nach Maßgabe der universitären Vorschriften abzulegen. Aus der im Akt einliegenden Studienerfolgsbestätigung ergibt sich für die hier relevanten aufscheinenden Prüfungen aufgrund der darin bezeichneten Kürzel "09W" und "09S" lediglich zur Prüfung vom (Kürzel "09S") eine Zuordnung zum Sommersemester 2009, während die weiteren bescheinigten Prüfungen vom 25.11 und , sowie jene vom bereits dem dritten Studiensemester (Kürzel "W09") zuzurechnen sind (vgl. auch ). Nach Ablauf des ersten Studienjahres hat folglich die Tochter der Bw. Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden nachgewiesen und somit den in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderten Mindeststudienerfolg nicht erbracht. Das Finanzamt hat demnach die weitere Zuerkennung der Beihilfe ab Oktober 2009 zu Recht verwehrt.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen, war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 59 Abs. 1 Z 8 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Schlagworte
Zuordnung von Prüfungen zu einem Studiensemester
Studienerfolg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at