Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.07.2005, RV/0134-W/05

Gleiche Eingaben und Beilagen vorweg mit Telefax und auf dem Postweg

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0134-W/05-RS1
Eine nachgereichte Urschrift zu einer gebührenpflichtigen, dem Organ der Gebietskörperschaft bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe, unterliegt grundsätzlich der (einfachen) Eingabengebühr (vgl. Zl. 97/16/0216; RV/4132-W/02).
RV/0134-W/05-RS2
Wird zur Erreichung des mit einer gebührenplichtigen Eingabe verfolgten Zieles eine Beilage sowohl vorweg mit Telekopierer übermittelt wie auch im Original nachgereicht, so liegen gesonderte Schriften vor, die jeweils der Beilagengebühr unterliegen.
RV/0134-W/05-RS3
Langt eine nachgereichte Beilage zu einer gebührenpflichtigen Eingabe nach Zustellung der schriftlich ergangenen Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen bei der Behörde ein, kann durch diese Erledigung nicht die Gebührenschuld für danach eingelangte Beilage entstanden sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühren und Erhöhung vom , ErfNr. entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene kombinierte Bescheid wird abgeändert wie folgt:

1. Gebührenbescheid: Die Gebühr für Beilagen mit insgesamt 30 Bogen wird gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit € 108,00 festgesetzt. Die Gebühr für Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG bleibt unverändert.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr von € 134,00 mit € 67,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail vom , eingelangt beim Bundesvergabeamt am , zur Zahl N-xxx/03-1 übermittelte Rechtsanwalt Dr.W. als Vertreter des Bw. im Anhang einen nicht unterfertigten Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung) verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung mit dem Hinweis, dass das Original mit der Post folge.

Am langte das unterfertigte Original zur Zahl N-xxx/03-5 beim Bundesvergabeamt ein.

Auf Grund eines Verbesserungsauftrages des Bundesvergabeamtes übermittelte Rechtsanwalt Dr.W. als Vertreter des Bw. mit Telefax vom , eingelangt beim Bundesvergabeamt am selben Tag zur Zahl N-xxx/03-10, ein Ergänzungsschreiben samt diversen Beilagen mit dem Hinweis, dass das Original am Postweg folge.

Mit Telefax vom selben Tag übermittelte Rechtsanwalt Dr.W. weitere Beilagen (N-xxx/03-11) und mit Telefax vom 22. Dezeber 2003 eine Stellungnahme ebenfalls mit Beilagen (N-xxx/03-17).

Am langte das Original-Verbesserungsschreiben vom samt Beilagen beim Bundesvergabeamt zur Zahl N-xxx/03-19 ein.

Mit Bescheid vom , zugestellt am selben Tag wurde die Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt unter der Zahl N-xxx/03-23 erledigt.

Am langte das Original der Stellungnahme vom (N-xxx/03-24) beim Bundesvergabeamt ein.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. vom Bundesvergabeamt unter Hinweis auf § 34 GebG aufgefordert, gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG, für die am 15. und eingelangten Eingaben betr. den Antrag auf Nichtigerklärung je € 13,00 und für Beilagen mit 9 Bogen, übermittelt mit Fax am , für Beilagen mit 4 Bogen, übermittelt mit Fax am , für Beilagen mit 3 Bogen, übermittelt mit Fax am , für Beilagen mit 14 Bogen, übermittelt mit Eingabe vom sowie für Beilagen mit 3 Bogen, übermittelt mit Stellungnahme am je Bogen € 3,60, somit insgesamt € 144,80 zu entrichten.

In der dagegen eingebrachten "Stellungnahme samt Einwendungen" vom , wendete der Bw. ein, nach § 14 TP 6 Abs. 4 GebG werde eine weitere einfache Gebühr nur dann fällig, wenn mehrere Gleichschriften vorgelegt werden. Tatsächlich sei der Antrag vom 15. Bzw. nicht in mehreren Gleichschriften vorgelegt worden, sondern lediglich in zwei Eingabewegen gleichzeitig eingebracht worden. Zu den Beilagen wurde sinngemäß ausgeführt, dass für die der Verbesserung vom beigelegten Schriften lediglich 14 Beilagen und für die Stellungnahmen vom 3 Beilagen zu vergebühren seien. Bei den Datenübertragungen mittels Fax am , welche mehrfach abbrachen, weshalb auch zwei Faxeingaben am vermerkt seien, sei eine Beilage abhanden gekommen. Bei diesen 13 Beilagen handle es sich um dieselben Beilagen wie bei den am postalisch übermittelten. Gemäß § 14 TP 5 Abs. 2 GebG entfalle die Beilagengebühr, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde. Eine doppelte Vorschreibung von Gebühren sei nach dem Gebührengesetz nicht möglich. Dasselbe gelte für die Stellungnahme vom , welche vorab per Fax übermittelt worden sei und am am postalischen Weg beim Vergabeamt eingelangt sei. Weiters stellte der Bw. den Antrag, die Gebühren bescheidmäßig vorzuschreiben, wenn das Bundesvergabeamt eine andere Rechtsansicht vertrete.

In Folge einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. mit einem als "Gebührenbescheid" und "Bescheid über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid vom die Beilagengebühren und die Eingabengebühren sowohl für die mit Fax übermittelten, wie auch für die postalisch übermittelten Schriften (gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG € 118, 80 und TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 26) und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 72,40 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw ein, das FAG gehe auf seine in der "Stellungnahme samt Einwendungen" erhobenen Bedenken nicht ein und habe den Bescheid nicht begründet. Neben den bereits an das Bundesvergabeamt gerichteten Einwendungen vom führte der Bw. aus, der VwGH habe mit Erkenntnis vom , 94/16/0148 klargestellt, dass unklare Eingaben im Zweifel keine Gebührenschuld auslösten. Nichts anderes könne für Eingaben gelten, welche vorab per Fax an eine Behörde übermittelt werden.

Gegen die Gebührenerhöhung wendete der Bw. ein, zum einen läge eine feste Gebühr hier nicht vor und zum anderen sei vom Einschreiter beantragt worden, einen neuen gebührenrechtlichen Hinweis an diesen zu übermitteln, um ihm die Möglichkeit einzuräumen eine feste Gebühr - und zwar € 74,20 zur Anweisung zu bringen. Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 GebG könne daher in concreto nicht greifen. Nur dann, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, sei § 9 Abs. 1 GebG anzuwenden. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Um eine Gebühr vorschriftsmäßig entrichten zu können, sei zunächst eine vorschriftsmäßige Vorschreibung der Gebühr - etwa durch einen rechtmäßigen Gebührenhinweis - erforderlich. Einen solchen habe der Einschreiter auch ausdrücklich mit Schreiben vom beantragt.

Auf Grund einer Anfrage des FAG beim Bundesvergabeamt teilte dieses dem FAG mit, dass die abschließende Erledigung mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , zugestellt am selben Tag, erfolgt sei.

In der Folge wies das FAG die Berufung als unbegründet ab, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.

Beilagen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, welche nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage, unterliegen. Auf Grund des Abs. 2 leg.cit. entfällt die Beilagengebühr, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13 Euro. Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nach Abs. 4 leg.cit. nur der einfachen Eingabengebühr. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegen nach Abs. 5 Z 17 leg.cit nicht der Eingabengebühr.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen stehen nach Abs. 2 leg.cit. schriftlichen Eingaben und Beilagen gleich.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

In sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO ist eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wenn der Bw. meint, der Antrag vom 15. bzw. sei lediglich in zwei Eingabewegen eingebracht worden, und deshalb falle die Eingabengebühr nur einmal an, so ist dem entgegen zu halten, dass der Eingabengebühr nicht der Antrag, sondern die Eingabe (die Schrift) unterliegt.

Bei der E-Mail vom , eingelangt beim Bundesvergabeamt am , zur Zahl N-xxx/03-1, handelt es sich entsprechend dem § 11 Abs. 2 GebG um eine Schrift im Sinne des II Abschnittes des Gebührengesetzes, welche zweifelsfrei die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllt. Dazu ist zum einen auch auf § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, wonach schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden können, hinzuweisen. Zum anderen ist auf § 20 Z 28 BVergG 2002 hinzuweisen, wonach schriftlich jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, bedeutet. Weites wird nach dieser Bestimmung dem Erfordernis der Schriftlichkeit, sofern diese im BVergG 2002 vorgesehen ist, durch eine elektronische Form entsprochen.

Ebenso handelt es sich bei der später beim Bundesvergabeamt zur Zahl N-xxx/03-5 eingelangten Ausfertigung, welche sich von der vorigen Eingabe durch die Unterfertigung und durch die Papierform unterscheidet, um eine Schrift im Sinne des II Abschnittes des Gebührengesetzes, welche die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllt.

Jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe unterliegt der Eingabengebühr (siehe Zl. 97/16/0216). Dem steht § 14 TP 6 Abs. 4 GebG nicht entgegen.

Da es sich bei der in Papierform übermittelten Eingabe weder um eine Urgenz, noch um eine ergänzende Begründung handelt, kommt eine Befreiung nach § 15 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht in Betracht.

Die Gebührenschuld ist auf Grund § 11 Abs. 1 GebG mit der schriftlichen Erledigung des Anbringens durch das Bundesvergabeamt ( Bescheid vom ) für sämtliche Eingaben, die dieses Anbringen beinhalteten, entstanden.

Zur Beilagengebühr ist zu sagen, dass sowohl die vorweg mit Telekopierer, wie auch die postalisch übermittelten Beilagen offensichtlich in der Absicht erfolgten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (siehe dazu ). Dass es sich zum Teil um inhaltlich gleiche und nur in der Form unterschiedliche Schriften handelt, steht dem nicht entgegen, womit es sich bei sämtlichen zur Verbesserung des Antrages nachgereichten Beilagen um solche im Sinne des § 33 TP 5 GebG handelt.

Zu den am zur Zahl N-xxx/03-24 eingelangen Nachweisen über die Vergebührung ist zu sagen, dass diese zwar offensichtlich in der Absicht, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern, übermittelt wurden (die erfolgte Vergebührung ist nach § 166 Abs. 2 Z 5 Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages), da diese aber erst nach Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung beim Bundesvergabeamt einlangten, kann dafür keine Gebührenschuld entstanden sein.

Zu den Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG ist zu sagen, dass die Eingaben- und Beilagengebühren in der nunmehr festgesetzten Höhe entsprechend dem § 3 Abs. 2 Z 1 GebG in der dort vorgesehenen Weise bereits zu entrichten gewesen wären. Da diese nicht entrichtet wurden, waren die nicht entrichteten Gebühren in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO, samt Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als zwingende Rechtsfolge, mit Bescheid festzusetzen.

Eine "Vorschreibung" durch die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtigen Schriften angefallen sind, ist nicht möglich (siehe ) und kann daher auch nicht Voraussetzung für eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG sein. Im Übrigen wurde der Bw. vom Bundesvergabeamt mit einem gebührenrechtlichen Hinweis aufgefordert die Eingaben- und Beilagengebühren zu entrichten und er selbst stellte in der als "Stellungnahme samt Einwendungen" bezeichneten Eingabe an das Bundesvergabeamt vom den Antrag, die Gebühren bescheidmäßig vorzuschreiben, wenn das Bundesvergabeamt dazu eine andere Rechtsansicht vertrete. Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung kann aber nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis aufzeigt. Die Festsetzung der festen Gebühren durch das Finanzamt hat aber zwingend die Gebührenerhöhung zur Folge.

Es wäre dem Bw. jedoch unbenommen gewesen, zur Vermeidung einer allfälligen Gebührenerhöhung, die Gebühren entsprechend dem § 13 Abs. 4 GebG iV. mit § 3 Abs. 2 Z 1 GebG beim Bundesvergabeamt zu entrichten und hinsichtlich der strittigen Gebühren einen Rückzahlungsantrag zu stellen.

Der Behauptung des Bw. in der Berufung gegen die Gebührenerhöhung, es läge hier keine feste Gebühr vor, ist entgegenzuhalten, dass der II. Abschnitt des GebG ausdrücklich "Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen" erfasst, und im Besonderen im § 14 GebG die Tarife der festen Stempelgebühren, worunter auch Eingaben und Beilagen fallen, geregelt sind.

Da es sich bei den mit Telefax übermittelten Beilagen und den postalisch übermittelten Beilagen nicht um dieselben Schriften handelt, ist ein Entfall der Beilagengebühr nach § 14 TP 5 Abs. 2 GebG schon allein deshalb nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Telefax
E-Mail
Eingaben
Beilagen
Nachreichung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at