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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.06.2008, RV/0138-W/06

Haftung bei Vorsteuerberichtigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0138-W/06-RS1
Da eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG die Uneinbringlichkeit beim Leistungsempfänger voraussetzt, kann die Nichtentrichtung der daraus resultierenden Abgabenschuld dem Vertreter mangels liquider Mittel des Vertretenen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GT, vertreten durch H-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 48.928,99 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Bw. vorerst darauf hin, dass eine Haftung für den Säumniszuschlag schon grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen nicht in Betracht komme; hierfür sei dem Bw. zweifellos keinerlei relevantes Verschulden anzulasten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde auf die neuere Judikatur hingewiesen, wonach es hierfür keine besonderen Bestimmungen gebe, die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe anders zu behandeln als andere Abgaben. Demnach sei insbesondere festzuhalten, dass im gegenständlichen Zeitraum keine anderen Verbindlichkeiten bezahlt worden seien, sohin auch keinerlei Haftung für die Umsatzsteuer bestehe.

Die im Bescheid angeführte Begründung sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es sei dem Bw. selbstverständlich auch möglich, der (eingeschränkten) Nachweisverpflichtung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden treffe, nachzukommen. Dazu werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuerschuld erst nach einer sehr komplizierten Abrechnung sich ergeben habe und in diesem Zeitpunkt keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, sohin auch keine Verkürzung der Abgabenschuld habe entstehen können.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Ergänzend werde ausgeführt, dass sich die Mittelverwendung - wie dies von der Ge-GmbH ausgeführt werde - aus dem eingereichten Jahresabschluss und der Gewinn- und Verlustrechnung ergebe. Die gegenständliche Steuerschuld sei wie dargelegt erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als in der Gesellschaft keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien.

Der Bw. hafte jedenfalls in keiner Weise für Abgabenverbindlichkeiten, da er - wie bereits vorgebracht worden sei - mit der finanziellen Geschäftsführung, insbesondere auch im Abgabenbereich, in keiner Weise befasst gewesen sei. Insoweit sei es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, eine Geschäftsaufteilung vorzunehmen, oder sogar eine dritte Person mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.

Im Hinblick darauf, dass die Ge-GmbH, welche gegenständlichen Jahresabschluss samt Steuererklärungen erstellt habe, keine Auskunft gegeben habe, werde die Einvernahme von Herrn DG und auch PM zum Beweis für das gesamte Vorbringen, insbesondere die Tatsache, dass keinerlei verfügbare Mittel mehr zur Bedienung gegenständlicher Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. laut Eintragung im Firmenbuch von bis neben einem weiteren Geschäftsführer als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Abgabepflichtigen bestellt war. Nach dem Vorbringen des Bw. hafte er in keiner Weise für Abgabenverbindlichkeiten, da er mit der finanziellen Geschäftsführung, insbesondere auch im Abgabenbereich, in keiner Weise befasst gewesen sei.

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.

Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, aus der Aktenlage nicht feststellbar sind, entfällt laut Umsatzsteuerbescheid 2001 vom ein Teilbetrag in Höhe von € 47.969,43 der Nachforderung von € 47.969,60 auf eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 UStG.

Wird die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung erst durch ein Insolvenzverfahren ausgelöst, dann kann die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht davon ausgehen, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen habe. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Masseverwalters, die Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen und die daraus resultierenden Umsatzsteuer-Nachzahlungen aus allenfalls noch vorhandenen Mitteln der GmbH zu entrichten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () führt nicht die Konkurseröffnung als solche zur Berichtigung nach § 16 UStG. Die Berichtigung ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Entgeltsforderung für den Gläubiger uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine abgabenrechtliche Pflicht. Da eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG die Uneinbringlichkeit (Zahlungsunfähigkeit) beim Leistungsempfänger voraussetzt, kann die Nichtentrichtung der daraus resultierenden Abgabenschuld dem Vertreter wohl - unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - mangels liquider Mittel des Vertretenen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

Da die gegenständliche Steuerschuld somit entsprechend dem Vorbringen des Bw. erst zu einem Zeitpunkt entstand, als in der Gesellschaft keine Mittel (auch zur Bezahlung der Rechnung, deren ausgewiesene Umsatzsteuer von der G-GmbH als Vorsteuer abgezogen wurde) mehr vorhanden waren, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. (der auch mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht betraut war) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 48.928,99 mangels schuldhafter Pflichtverletzung zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Besorgung der Abgabenangelegenheiten
Überwachungspflicht
Uneinbringlichkeit
schuldhafte Pflichtverletzung
Vorsteuerberichtigung
Insolvenzverfahren
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at