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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.07.2006, FSRV/0095-L/05

Beschwerde gegen Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren wegen Ratenhöhe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SH, Angestellte, geb. 19XX, whft. in B, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , SN 054-2003/00039-001, StNr. 996/8329, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die teilweise Abweisung einer beantragten Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates 2, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom in Höhe von 14.000,00 € verhängten, derzeit mit einem Betrag von 13.700,00 € noch aushaftenden, Geldstrafe bzw. der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten Verfahrenskosten iHv. 363,00 €, beginnend ab August 2006 bis einschließlich Juni 2008, monatliche Raten in Höhe von 150,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt werden. Die nach Abstattung der genannten Raten verbleibende Restzahlung ist im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wels (nunmehr Grieskirchen Wels), Senat III, als Organ des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 054-2003/00039-001, wurde die Beschwerdeführerin (Bf., StNr. 12) für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortliche der Firma HB KG (StNr. 34) a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2001, Jänner, Februar, Mai und Juni 2002 iHv. 43.649,57 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben sowie b) Lohnabgaben betreffend die Monate November und Dezember 2001 sowie Jänner und Februar 2002 iHv. 9.507,67 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Die vom erstinstanzlich erkennenden Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels im Ausmaß von 15.000,00 € (Geldstrafe) bzw. sechs Wochen (Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzten Strafen wurde in teilweiser Stattgabe der seitens der Beschuldigten gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhobenen (Straf-) Berufung vom Finanzstrafsenat 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. FSRV/0061-L/03, auf 14.000,00 € (Geldstrafe) bzw. vierzig Tage (Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert. Die Verfahrenskosten (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) wurden mit 363,00 € bestimmt. Die Berufungsentscheidung wurde der Beschuldigten am zugestellt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre angespannten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 50,00 € zur Abstattung der (auferlegten) Geldstrafe und Verfahrenskosten.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag der nunmehrigen Bf. um die Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung des aushaftenden Rückstandes aus Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens insofern teilweise statt, als unter Hinweis auf die Höhe des Rückstandes bzw. darauf, dass die eine darüber hinausgehende Zahlungserleichterung dem Strafzweck widerspreche, für die Entrichtung der gegenständlichen Abgabenschuld (14.363,00 €) 11 Teilzahlungen a 300,00 €, beginnend ab , bzw. eine am zu entrichtende Restzahlung iHv. 11.063,00 € bewilligt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

In Folge des (durch die Haftungsübernahme der Verbindlichkeiten der in Konkurs gegangenen HB KG) über das Vermögen der Bf. eröffneten Privatkonkurses habe sie ihr gesamtes Vermögen (Haus, Sparbuch, Lebensversicherung etc.) verloren und müsse sie von ihrem derzeitigen monatlichen Einkommen von netto ca. 1.300,00 € Beträge iHv. 420,00 € (monatliche Ansparung für die jährliche Quote), 300,00 € (Leasing-Rate für den ihrer Mutter gehörenden und von ihr zur täglichen Fahrt zur Arbeit benötigten PKW), und 300,00 € (Rückzahlung an Vater, der die erste Quote des Konkurses iHv. 20.000,00 € bezahlt habe) zu leisten. Es würden der Bf. somit 280,00 € zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbleiben, wobei für Wohnung (im Haushalt der Eltern) bzw. Verpflegung keine zusätzlichen Kosten anfielen. Aus dem angeführten Privatkonkurs habe die Bf. auf die Dauer von fünf Jahren jährlich eine Quote iHv. ca. 5.000,00 € zu entrichten und seien ihr insgesamt höhere Ratenzahlungen als die beantragten 50,00 € nicht möglich. Es werde daher ersucht, dem Ratengesuch vom antragsgemäß zu entsprechen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach § 185 Abs. 5 FinStrG für im Strafverfahren auferlegten Kosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall der bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Gewährung von gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. z. B. Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollten und sogar beabsichtigten Härte hinausgeht (vgl. z. B. Zl. 84/16/0113).

Nach im Anschluss an die Beschwerdeerhebung erfolgten Ratenzahlungen seitens der Bf. iHv. jeweils 50,00 € zum , zum , zum , zum , zum und zum , haftet zum Entscheidungszeitpunkt von der angeführten Finanzstrafe bzw. den Verfahrenskosten auf dem Konto 56 noch ein Betrag iHv. 14.063,00 € (Geldstrafe: 13.700,00 €, Verfahrenskosten: 363,00 €) als unentrichtet aus.

Nach der Aktenlage verfügt die Bf. (kein Vermögen, keine Sorgepflichten) über monatliche nsA-Einkünfte (aus einer Angestelltentätigkeit) iHv. annähernd 1.300,00 € (Brutto-Jahreseinkommen 2005: 27.844,29 €). Aus dem über das Vermögen der Bf. unter dem AZ. 78 des Bezirksgerichtes Wels in der Zeit vom bis zum durchgeführten Schuldenregulierungsverfahren hat die Bf. nach Entrichtung der (vom Masseverwalter ausgeschütteten) Verteilungsquote iHv. 20.000,00 € (4,9%), zu Erfüllung des angenommenen Zahlungsplanes noch bis einschließlich 2009 jeweils zum Jahresende jährliche Quotenzahlungen iHv. insgesamt 4.800,00 € (1,24%) zu entrichten. Ausgehend von dem im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Zahlungen der Bf. an ihre Eltern, nicht nachgewiesenen, anhand der Aktenlage (Einbringungsakten zu den StNrn. 12 bzw. 34) aber dennoch im Großen und Ganzen für glaubwürdig zu erachtende Vorbringen der Bf. im Hinblick auf den ihr nach Abzug der monatlichen feststehenden Ausgaben verbleibenden monatlichen Betrag iHv. annähernd 280,00 €, kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Strafverfahrens zu SN 046-1998/50201-001 mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Bestimmtheit davon ausgegangen bzw. im Einklang mit den Feststellungen im Berufungsverfahren FSRV/0061-L/03 außer Streit gestellt werden, dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem angeführten Strafverfahren resultierenden Beträge (Geldstrafe und Verfahrenskosten) für den Bf. eine erhebliche, über die beabsichtigten Strafauswirkungen hinausgehende Härte iSd. zitierten Gesetzesstelle darstellte (vgl. GZ. FSRV/0061-L/03 vom ).

Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1 BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne der Gewährung von Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren (arg.: "...sinngemäß...") zu berücksichtigen ist, dass die (mögliche) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. Zl. 2003/13/0084) und, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen, daher diesem Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Nach der zuletzt angeführten Judikatur ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck ebenso zuwider liefe, wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der anzuwendenden Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren. Damit sei der zuständigen Behörde die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleibt.

Selbst unter der schon angesichts des langen Zahlungszieles nicht mit absoluter Gewissheit feststehenden Annahme, dass die Bf. die in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen iHv. 50,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem Strafkonto 56 aushaftenden Rückstandes leisten wird, würde dies, ohne Berücksichtigung der überdies im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Nebengebühren, zu einer Abstattungsdauer von mehr als 24 (!) Jahren ab der gesetzlichen Fälligkeit der Geldstrafe (§ 171 FinStrG) führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber jedenfalls der aus den auch im Berufungserkenntnis vom angeführten Erwägungen hervorkommende Pönalcharakter der in Würdigung der überwiegenden Milderungsgründe iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG im Berufungsverfahren ohnehin im unteren Bereich des vom Verkürzungs- bzw. Nichtentrichtungsbetrag bestimmten gesetzlichen Strafrahmens gelegenen festgesetzten Geldstrafe (vgl. dazu § 23 Abs. 4 FinStrG idFd. BGBl I 2004/57) bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß gewährleistet (vgl. z. B. Zl. 2001/16/0371).

Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd. §§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus präventiven Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels, ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigendes Korrelativ, das auch bei der die konkreten Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe zu beachten ist (vgl. Zl. 2003/13/0084). Anders als bei einem Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender Strafrückstände sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden endgültigen Abstattungszeitraum nämlich auch auf den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. Zl. 88/14/0019).

Obzwar nicht verkannt wird, dass die Einhaltung der im Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen an die Grenzen der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. stoßen wird, erscheinen bei einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien iSd. § 20 BAO im Anlassfall monatliche Teilzahlungen im Ausmaß von jeweils 150,00 € bzw. eine damit in Aussicht gestellte, zwischen dem Zeitpunkt des § 171 Abs. 1 FinStrG und der endgültigen Abstattung der rechtskräftig festgesetzten Geldbeträge liegende Zeitspanne von 32 Monaten, gerade noch angemessen bzw. vertretbar, sodass, gleichsam in der Hoffnung, dass sich bis zum Ablauf des nunmehr gewährten Zahlungsaufschubes die Wirtschaftslage der Bf. möglicherweise so weit konsolidiert haben wird, dass der nach der letzten Teilzahlung noch verbliebenen Restschuldbetrag von ihr in Einem beglichen werden kann, spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde - unter Abweisung des Mehrbegehrens - teilweise stattzugeben war. Für den Fall der weiteren (teilweisen) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird letztlich auf die Bestimmungen des §§ 179 iVm 20 FinStrG verwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Ermessen
Strafzweck

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-98673