Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.07.2005, RV/0058-G/04

1. Schätzung eines Taxiunternehmers der Höhe nach; 2. Abzug von im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstandenen Gutachtenskosten im Rahmen von Vermietungseinkünften; 3. Ermessensübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlages der Höhe nach.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Taxiunternehmer und Vermietung und Verpachtung, in G, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Puchleitner, vom betreffend 1.) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000, 2.) Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie 3.) Verspätungszuschläge 2000 und 2001, im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

1. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 wird als gegenstandslos erklärt.

2. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 wird teilweise Folgegegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2001 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind - ebenso wie deren exakte Ermittlung - den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

3. Die gegen die Bescheide betreffend Verspätungszuschläge 2000 und 2001 gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2000 wird mit ATS 431,04 , der Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2001 mit ATS 649,89 festgesetzt (Ermittlung siehe Bescheidbegründung Punkt 4.).

Entscheidungsgründe

(1) Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Taxiunternehmer) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus der Vermietung zweier Wohnungen).

Da der Bw. im Jahr 1998 zunächst keine Abgabenerklärungen einreichte, wurden seine Umsätze bzw. Einkünfte vom Finanzamt geschätzt und die Umsatzsteuer (unter Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung mit ATS 0,--) sowie die Einkommensteuer jeweils mit Bescheid vom festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde fristgemäß Berufung erhoben. In der Folge legte der Bw. am die Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 vor. Darin erklärte der Bw. (unecht befreite) Umsätze iHv. insgesamt ATS 260.788,- sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. ATS 79.909,- bzw. Einkünfte aus seinem Taxi(einzel)unternehmen von ATS 436,- (bei Einnahmen iHv. ATS 98.464,55). Die Berufung wurde erklärungsgemäß erledigt.

Für das Jahr 1999 brachte der Bw. - trotz entsprechender abgabenbehördlicher Aufforderungen sowie trotz Verhängung einer Zwangsstrafe - keine Abgabenerklärungen ein. Das Finanzamt machte daher wiederum von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer mit ATS 0,- sowie die Einkommensteuer - ausgehend von Vermietungseinkünften von ATS 80.000,- bzw. von gewerblichen Einkünften iHv. ATS 12.000,- - fest.

Die Abgabenerklärungen 2000 wurden am , jene für das Jahr 2001 am eingereicht. Darin erklärte der Bw. nachfolgende Umsätze bzw. Einkünfte:


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2000
2001
Umsätze gesamt
404.536,64
386.709,55
(steuerpflichtige) Umsätze Taxiunternehmen
238.299,09
217.224,55
Vorsteuern
46.823,65
12.056.73
Einkünfte aus Taxi(einzel)unternehmen
76.918,47
72.312,74
Einkünfte Vermietung und Verpachtung gesamt
61.431,63
48.528,71

Die Abgaben 2000 wurden zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

Überdies erzielte der Bw. als Beteiligter an einer Taxi-OEG in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils Einkünfte iHv. ATS 12.000,-, im Jahr 2001 flossen ihm aus dieser Beteiligung ATS 3.000,- zu.

(2) Im Zuge einer die berufungsgegenständlichen Jahre umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. die seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zugrunde liegenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt hat (s. Prüfungsbericht vom ). Bis zum erbrachte der Bw. seine Taxileistungen mit einem VW Jetta, ab mit einem Ford Escort. Vom Betriebsprüfer wurden bei den Taxifahrzeugen des Bw. an Hand von Reparatur- und Servicerechnungen folgende Kilometerstände festgestellt:


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VW Jetta:
188.448 km
221.385 km
235.833 km
242.100 km
Ford Escort:
15.170 km
16.932 km
26.635 km
34.564 km
48.500 km

Im Wege einer Schätzung errechnete der Prüfer für den Taxibetrieb des Bw. - neben Umsatzerhöhungen - Gewinnzurechnungen von ATS 98.000,- (für die Jahre 1998 und 1999), ATS 59.000,- (2000) sowie ATS 77.000,- (2001). In seiner Kalkulation der Jahre 1998 und 1999 ging der Prüfer dabei von durchschnittlich insgesamt 26.750 gefahrenen Kilometern (1998) bzw. 25.000 km (1999), einem 10%-igen Privatanteil und einem durchschnittlichen Bruttoerlös je km von ATS 9,- aus. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 führte der Prüfer hingegen eine "Lebenskostenrechnung" durch (Ansatz der Lebenskosten mit ca. ATS 50.000,- pro Jahr). Für die privat gefahrenen Kilometer wurde 1998 und 1999 ein Eigenverbrauch zum Ansatz gebracht. Im Bereich der Vermietung und Verpachtung erfolgten ebenfalls einige Umsatz- und Gewinnkorrekturen (s. Tz 27 des Prüfungsberichtes).

Daraufhin nahm das Finanzamt die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverfahren 1998 bis 2000 mit Bescheiden vom wieder auf (hinsichtlich des Jahres 2001 erfolgte eine erstmalige Veranlagung) und brachte in den angefochtenen Sachbescheiden - den Feststellungen des Prüfers folgend - Umsätze bzw. Einkünfte in nachstehender Höhe zum Ansatz:


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1998
1999
2000
2001
Umsätze
358.788,55
358.000,-
458.173,-
456.709,55
Eigenverbrauch
2.675,-
2.500,-
0,-
0,-
Einkünfte:
Taxi (inkl. OEG)
106.331,-
104.489,-
142.254,-
144.613,-
Vermietung und Verpachtung
113.263,-
50.836,-
27.090,-
65.679,-

Mit weiteren (ebenfalls berufungsgegenständlichen) Bescheiden vom wurden wegen verspäteter Erklärungsabgabe betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 Verspätungszuschläge im Ausmaß von 8% (2000) sowie von 8,4% (2001) verhängt.

(3) Mit Eingabe vom erhob der Bw. Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1998 bis 2000, gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 sowie gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 2000 und 2001. Die der Abgabenberechnung zugrunde liegenden Zahlen seien der Berufungsbegründung zufolge ua. auf Grund der "Pickerlgutachten" nicht nachvollziehbar. Überdies sei er in den Streitjahren "funklos gefahren", welchem Umstand bei der Nachkalkulation des Finanzamtes keine Bedeutung beigemessen worden sei.

In der Folge brachte der Bw. einige weitere Schriftsätze ein (s. Eingaben vom , , , und ). Zudem sprach er mehrmals beim Finanzamtsvertreter vor (s. Niederschriften vom , und ) und reichte ergänzend unterschiedliche "Kalkulationen" ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor: Die Lebenskostenrechnung des Prüfers entspreche auf Grund seiner einfachen und bescheidenen Lebensweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ab dem Jahre 2003 führe er Fahrtenbücher, seit diesem Jahr würde er - aus finanziellen Gründen - auch mehr fahren als in den Vorjahren. Im Zeitraum 1998/99 sei er bewusst weniger gefahren, "um nicht über die ATS 300.000,- - Umsatzgrenze zu kommen". Mit Anschaffung des Ford Escort habe sich sein Geschäft sehr verbessert. Die vom Prüfer festgestellten Kilometerstände wurden vom Bw. zunächst als richtig anerkannt (Niederschrift vom ), im Zuge einer späteren Besprechung stellte er jedoch die Richtigkeit des im Kfz-Gutachten vom eingetragenen Kilometerstandes in Frage (Niederschrift vom ). Der vom Prüfer (beim Taxiunternehmen) festgestellte (geschätzte) Privatanteil iHv. 10% sei zutreffend. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Jahre 1997 bis 2000 (Reparatur- und Servicerechnungen) sei er durchschnittlich insgesamt rund 22.717 km pro Jahr gefahren, davon sei der 10%-ige Privatanteil abzuziehen und die verbleibenden Kilometer mit einem Durchschnittserlös von ATS 7,69 (gekürzt um von ihm gewährte Rabatte) zu multiplizieren.

Hinsichtlich seiner Vermietungseinkünfte begehrte der Bw. Zinsen iHv. ATS 9.161,- bzw. 4.175,- (1998), ATS 8.676,- (1999), ATS 8.590,- (2000) und ATS 8.415,- (2001) als Werbungskosten anzusetzen, da diese mit Krediten in Zusammenhang stünden, welche der Abdeckung von Betriebskostenrückständen der vermieteten Wohnungen gedient hätten. Des weiteren begehrte er den Abzug von Sachverständigenkosten iHv. ATS 13.309,20. Diese Kosten hätten bezahlt werden müssen, um das hinsichtlich seiner vermieteten Wohnung am G-Gürtel eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Schließlich wurden für die Jahre 2000 und 2001 neue Gewinnberechnungen vorgelegt (mit der Begründung, die "neuen Berechnungen sind einfach genauer"), welchen zufolge sich folgende Überschüsse bzw. Verluste ergeben (würden):


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2000
2001
G-Gürtel
- 15.048,43
62.795,73
Gw
49.006,30
-2.781,80

(4) Im Jahr 2002 führte der Erhebungsdienst der Abgabenbehörde erster Instanz beim Bw. eine Erhebung durch. Dabei wurde vom Bw. ein handschriftlich geführter (karierter) Notizblock ausgehändigt, in welchem sich dessen "Grundaufzeichnungen" für den Zeitraum vom 3. April bis befanden (fortlaufender Kilometerstand laut Tacho bzw. erzielte Erlöse). Diese wurden vom Finanzamt ausgewertet, dem Bw. zur Kenntnis gebracht und von diesem - geringfügig korrigiert - retourniert. Demnach ist der Bw. im Ermittlungszeitraum (34 Tage) insgesamt 2.573 km gefahren und hat dabei einen Gesamtumsatz von ATS 28.298,06 erzielt.

Überdies hat das Finanzamt die ab 2003 vom Bw. geführten Fahrtenbücher (Jänner bis April) eingesehen und ausgewertet.

(5) In den mit datierten Berufungsvorentscheidungen wurden vom Finanzamt folgende Beträge angesetzt (in ATS):


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1998
1999
2000
2001
Umsatzsteuer:
Umsätze
348.230,37
350.772,73
459,082,09
459.436,82
Eigenverbrauch
2.675,-
2.500,-
0,-
0,-
Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (inkl. OEG)
87.773,-
97.262,-
143.464,-
147.340,-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
113.263,-
50.836,-
19.500,-
58.264,-

In der gesonderten Bescheidbegründung wurde bezüglich der nunmehr ermittelten Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Ausgehend von den mit dem VW Jetta in einem Zeitraum von ca. 10 Jahren insgesamt zurückgelegten Kilometern (laut Tacho) sei der Kalkulation eine durchschnittliche Jahreskilometersumme von 25.000 km zugrunde zu legen. Davon seien 10% Privatanteil in Abzug zu bringen. Auf Grund der 2003 an Hand der Fahrtenbücher erhobenen Daten errechne sich - unter Berücksichtigung der rund 12%-igen Erhöhung der Taxitarife ab 2003 - ein durchschnittlicher Bruttoerlös von ATS 8,26 je km. Die vom Bw. ermittelten Durchschnittskilometersätze von etwa ATS 7,- würden sohin in seinen eigenen Betriebskennzahlen keine Deckung finden. Bei der Lebenskostenrechnung seien entsprechend dem Vorbringen des Bw. geringfügige Korrekturen vorzunehmen.

Die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung begehrten Zinsenzahlungen seien vom Prüfer irrtümlich als Kapitaltilgungen betrachtet worden. Diese Zahlungen stünden mit der Vermietung in Zusammenhang und seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die ebenfalls zum Abzug beantragten Gutachtenskosten würden hingegen den privaten Wohnsitz des Bw. in der B-Straße betreffen und könnten daher nicht zum Abzug zugelassen werden.

Bezüglich der Berufung gegen die Verhängung von Verspätungszuschlägen für die Jahre 2000 und 2001 führte das Finanzamt in seiner gesonderten Bescheidbegründung aus, dass schon die Abgabenerklärungen der Jahre 1997 bis 1999 erheblich verspätet eingereicht und für 1998 und 1999 sogar Zwangsstrafen iHv. jeweils ATS 3.000,- festgesetzt worden seien. Die gewählten Prozentsätze wurden mit der bereits mehrmaligen Säumnis des Bw. sowie mit dem beträchtlichen Ausmaß der (abermaligen) Verspätung begründet.

(6) Nach fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages brachte der Bw. - wiederum im Rahmen mehrerer Schriftsätze - ergänzend bzw. wiederholend vor: Ein Kilometerentgelt von durchschnittlich ATS 9,- sei nur bei "Funktaxis" erzielbar, er sei jedoch im Streitzeitraum "funklos" gefahren. Die Nachkalkulation in der Berufungsvorentscheidung beruhe "auf nicht aktuellen Daten". Zudem habe er auf Grund des hohen Alters seines Taxis (VW Jetta) relativ hohe Rabatte gewähren müssen (mindestens 10%). Bei Abfassung des Gutachtens vom sei bei Eintragung des Kilometerstandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schreibfehler passiert. Im Zuge des Tarifvergleiches sei in der Berufungsvorentscheidung das "Warteentgelt" nicht berücksichtigt worden, dieses bilde aber einen wesentlichen Bestandteil des Fahrpreises. Der durchschnittliche Bruttoerlös belaufe sich 2002 auf ATS 9,49 je km (s. 4 der Eingabe vom ), im Jahr 1998 auf ATS 6,87 (S. 5 derselben Eingabe).

Hinsichtlich der verhängten Verspätungszuschläge werde eine Herabsetzung des Prozentsatzes sowie der Bemessungsgrundlage begehrt.

(7) In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung zog der Bw. die gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichtete Berufung zurück. Im Rahmen der Verhandlung verwies er nochmals auf den von ihm ermittelten durchschnittlichen Kilometererlös von ATS 6,87. Den Widerspruch dieser Ermittlung (S. 5 im Schriftsatz vom ) zu jener in derselben Eingabe (S. 4), wonach sich ein Durchschnittserlös von ATS 9,49 je km ergebe, erklärte der Bw. damit, dass er im Jahre 2002 des Öfteren den - unter dem Lenkrad, seitlich rechts oberhalb der Pedale - befindlichen Schalter betätigt habe, mit welchem das Weiterlaufen des Kilometerzählers unterbunden werden kann. Diesen Schalter hat der Referent bereits im Zuge einer anlässlich eines Erörterungsgespräches vorgenommenen Fahrzeugbesichtigung am wahrgenommen. Dieser Schalter werde - so der Bw. - seit der fortlaufenden Führung eines Dienstbuches ab 2003 nicht mehr benützt. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 gab der Bw. zunächst an, diesen Schalter nicht betätigt zu haben, im Laufe der Verhandlung revidierte er diese Aussage jedoch dahin gehend, dass es durchaus möglich sei, dass er auch in diesen Jahren vom Schalter Gebrauch gemacht habe. Er habe jedoch stets sämtliche Erlöse erklärt, der Kilometerzähler sei lediglich aus Servicegründen (um die Serviceintervalle zwecks Kostenersparnis größer zu halten) gestoppt worden. Dem Hinweis des Referenten, dass sich in den Jahren 2000 und 2001 auf Grund der von ihm erklärten Taxierlöse sowie der laut vorliegenden Rechnungen, Gutachten etc. gefahrenen Kilometer ein durchschnittlicher Kilometererlös von ATS 12,43 brutto ergebe, wurde vom Bw. nichts entgegen gesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Schätzung der Taxierlöse (Einzelunternehmen):

Strittig ist im Berufungsfall die Schätzung der Taxierlöse der Höhe nach. Die grundsätzliche Schätzungsberechtigung wurde nicht in Streit gezogen und ist diese im Entscheidungsfalle in Ermangelung entsprechender Grundaufzeichnungen gemäß § 184 BAO jedenfalls gegeben.

Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (zB Ritz, BAO-Kommentar², § 184 Tz 3, mwN). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (zB ). Wer zur Schätzung Anlass gibt - weil er etwa (wie im Berufungsfalle) die erforderlichen Grundaufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht aufbewahrt hat - muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.

Die Abgabenbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, nicht vorgelegte bzw. nicht vorhandene Aufzeichnungen zu rekonstruieren (s. zB ).

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zum Zwecke der Schätzung der Taxierlöse der Jahre 1998 und 1999 die (an Hand der vorliegenden Unterlagen ermittelten) durchschnittlich gefahrenen Kilometer sowie einen durchschnittlichen Bruttoerlös je km iHv. ATS 9,- herangezogen. Für die Jahre 2000 und 2001 wurde hingegen eine sog. "Lebenskostenrechnung" angestellt.

Der Bw. rügt primär die Ermittlung der vom Finanzamt herangezogenen "Kalkulationsgrundlagen", in concreto der Kilometerzahlen und der (durchschnittlichen) Kilometererlöse. Im Weiteren wird die "Lebenskostenberechnung" bemängelt.

Der UFS hat nunmehr seine schätzungsweise Umsatz- und Gewinnermittlung auf gegenüber dem Finanzamt geänderte Grundlagen gestützt:

a) Zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer:

In den angefochtenen Bescheiden wurde die Jahreskilometerleistung der Streitjahre 1998 und 1999 zum Einen aus einer Gewichtung (75% zu 25%; s. dazu die Stellungnahme des Prüfers vom ) der zwischen den einzelnen Serviceterminen (, sowie ) gefahren Kilometer (1998) bzw. zum Anderen ausgehend von den zwischen Erwerb und Ausscheiden des Fahrzeuges (VW Jetta) aus dem Betrieb insgesamt gefahrenen Kilometern anteilig errechnet. In der Berufungsvorentscheidung ging das Finanzamt für beide Jahre von den mit dem VW Jetta insgesamt zurückgelegten Kilometern aus und errechnete einen "gewogenen Monatsschnitt" von 25.000 km pro Jahr.

Der UFS erachtet es jedoch als zutreffender, die mit den beiden Fahrzeugen an Hand der Unterlagen im Streitzeitraum nachvollziehbar zurückgelegten Kilometer - und hinsichtlich des VW Jetta nicht etwa die zwischen 1990 (Erwerb des Fahrzeuges) und 2000 (unfallbedingtes Ausscheiden des Fahrzeuges) zurückgelegten Gesamtkilometer - auf einen Monatsschnitt umzulegen. Bezüglich der exakten rechnerischen Darstellung der Ermittlung wird auf die Beilage 1 verwiesen:

Für den VW Jetta ergeben sich zwischen und insgesamt 53.652 gefahrene Kilometer, woraus sich ein Monatsschnitt von 1.916 km und somit eine Jahreskilometerleistung von (gerundet) 23.000 km errechnet.

Mit seinem Ford Escort hat der Bw. ab bis 48.500 km absolviert. Dies ergibt einen Monatsschnitt von 1.865 km bzw. eine Jahresleistung von rund 22.400 km.

Unstrittig ist die private Nutzung des Taxifahrzeuges durch den Bw. im Ausmaß von 10%. Demnach hat der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 jeweils rund 20.700 km (Jetta) bzw. in den Jahren 2000 und 2001 jeweils rund 20.160 km (Escord) betrieblich zurückgelegt.

Bei dieser Berechnung kommt auch dem Einwand des Bw., der am Kfz-Gutachten vom eingetragene Kilometerstand sei unrichtig, keine Bedeutung zu, da vom UFS der im Zeitraum 1998/1999 insgesamt zurückgelegte Kilometerumfang zugrunde gelegt wurde. Da die übrigen Kilometerstände unbestritten sind, hätte eine tatsächlich unrichtige Eintragung am lediglich eine (insgesamt gesehen ohnehin unerhebliche) "Verschiebung" der Kilometerleistung - und infolgedessen auch der Umsätze - innerhalb dieses Zeitraumes (1998/99) zur Folge. Überdies stimmt diese Schätzung des UFS auch mit jener des Bw. (nach Abzug der Privatfahrten: rund 20.450 km; s. S. 2 der Niederschrift vom ) nahezu überein. Durch diese festgestellten Kilometerleistungen wird im Übrigen auch die Behauptung des Bw. widerlegt, er sei in den Jahren 1998 und 1999 zum Zwecke der Vermeidung der Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bewusst weniger Taxi gefahren.

b) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Bruttokilometererlöses:

Das Finanzamt nahm in den angefochtenen Bescheiden - dem Prüfer folgend - in den Jahren 1998 und 1999 einen durchschnittlichen Bruttokilometererlös von ATS 9,- an. Demgegenüber wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgehend von den Ergebnissen der im Jahr 2003 durchgeführten Erhebungen ein Bruttoumsatz von ATS 8,26 je km herangezogen.

Auf der anderen Seite "lieferte" der Bw. zahlreiche unterschiedliche Berechnungsvarianten und dementsprechend viele verschiedene Durchschnittserlöse je km, wie etwa ATS 5,41, ATS 6,28, ATS 6,37, ATS 7,75, ATS 8,10 (jeweils in seiner anlässlich der Besprechung im Finanzamt am vorgelegten "Kalkulation"), ATS 7,69 (Niederschrift vom ), ATS 9,49 (S. 4 der Eingabe vom ) oder ATS 6,87 (S. 5 der vorgenannten Eingabe des Bw.).

Diese Beträge finden jedoch schon in den vom Bw. offen gelegten Zahlen keine Deckung:

Im Jahr 2000 erklärte der Bw. Taxiumsätze iHv. ATS 238.049,09, im Jahr 2001 iHv. ATS 217.224,55. Geht man in diesen Jahren laut obiger - auf den vorgelegten Reparatur- und Servicerechnungen basierender - Berechnung (s. lit. a) von rund 20.160 km pro Jahr aus, so ergibt sich ein durchschnittlicher Kilometererlös von netto ATS 11,81 bzw. brutto ATS 12,99 (für das Jahr 2000) sowie von netto ATS 10,78 bzw. brutto ATS 11,85 (für das Jahr 2001). Daran vermag auch die (ursprünglich anders lautende) Aussage des Bw. nichts zu ändern, wonach er möglicherweise auch in den Jahren 2000 und 2001 mitunter jenen Schalter betätigt habe, mit welchem der Kilometerzähler gestoppt werden kann (was unter der Voraussetzung der vollständigen Offenlegung sämtlicher Erlöse einen höheren Durchschnittskilometererlös zur Folge hätte). Denn wenn der Bw. tatsächlich von diesem Schalter Gebrauch gemacht haben sollte, ist entgegen seinen Angaben jedenfalls davon auszugehen, dass auch die erzielten Erlöse entsprechend "adaptiert" (nämlich "gekürzt") wurden. Dabei ist auch zu bedenken, dass für diese Jahre keine Grundaufzeichnungen (mehr) vorhanden sind und daher nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Gesamtsummen der erzielten Taxierlöse errechnet bzw. ob tatsächlich sämtliche Erlöse in diese Gesamtbeträge Eingang gefunden haben. Will man seinem Vorbringen, er habe 2000 und 2001 den Kilometerstand durch Betätigung des dazu vorgesehenen Schalters manipuliert, Glauben schenken, wären hinsichtlich dieser Jahre jedenfalls (weitere) Erlöszuschätzungen vorzunehmen, zumal der Bw. auch angab, seit Erwerb des Ford Escord im Jahr 2000 mehr gefahren zu sein als in den Vorjahren, die oa. Kilometerermittlung des UFS jedoch genau das gegenteilige Bild ergeben hat.

Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung schließlich die Auswertung der Ergebnisse der 2003 beim Bw. durchgeführten Erhebung zur Umsatz- bzw. Gewinnermittlung heranzieht, so ist dies nach ha. Ansicht durchaus nicht unschlüssig. Da jedoch ab dem Jahre 2003 gegenüber den hier interessierenden Vorjahren höhere Taxitarife in Geltung stehen und eine exakte Rückrechnung auf die "alten" Tarife auf Grund der Abhängigkeit des Gesamtentgeltes von der insgesamt zurückgelegten Distanz je Beförderung (die Änderung der Tarife betrifft neben der Grundtaxe nur die ersten drei Fahrkilometer) nicht möglich ist, ist nach ha. Auffassung den Erhebungsergebnisses des Jahres 2002 bzw. deren Auswertung der Vorzug zu geben. Diese sind zeitnäher und beruhen auf jenen Taxitarifen, die auch in den Streitjahren Geltung hatten. Zudem bemängelt auch der Bw. in seiner Eingabe vom (S. 1), dass die auf Basis der Erhebungsergebnisse des Jahres 2003 durchgeführte "Nachkalkulation" des Finanzamtes "auf nicht aktuellen Daten" beruhe. Gegenüber der im vorstehenden Absatz dargestellten Berechnung (Ermittlung des Kilometererlöses an Hand der vom Bw. erklärten Erlöse und der vom UFS laut lit. a) errechneten Jahreskilometerleistung) erscheint die Heranziehung der Auswertung der Erhebungen des Jahres 2002 ebenfalls zutreffender, da die vom Bw. im Jahr 2002 ausgehändigten Aufzeichnungen unmittelbar geführt wurden (die Erhebung erfolgte ohne vorherige Ankündigung) und dabei dem Bw. zufolge jeweils die Taxameterdaten eingetragen wurden (s. Niederschrift vom ).

Das Ergebnis bzw. die Auswertung dieser Erhebung wurde dem Bw. im Rahmen der Besprechung vom mitgeteilt bzw. wurde ihm auch eine Kopie davon ausgehändigt. Nach Korrektur einiger vom Bw. monierter Fehler ergab sich für den Zeitraum vom bis ein durchschnittliches Kilometerentgelt von ATS 11,- brutto bzw. ATS 10,- netto (2.573,5 gefahrenen Kilometern standen Umsätze von € 2.056,50 - sohin rund ATS 28.298,- - gegenüber). Da diese Berechnung auf den vom Bw. geführten Aufzeichnungen der von ihm tatsächlich vereinnahmten Gelder - und sohin quasi auf einem inneren Betriebsvergleich - beruht, sind darin Warteentgelte, allfällig gewährte Rabatte, Forderungsverluste, etc. ebenso wie der Umstand, dass der Bw. "funklos" gefahren ist (die Erhebungsdaten 2002 beruhen ja ebenfalls auf vom Bw. vereinnahmten "funklosen Taxitarifen"), bereits berücksichtigt.

c) Zur "Lebenskostenrechnung" des Finanzamtes:

Während das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden hinsichtlich der Taxierlöse der Jahre 1998 und 1999 eine Kalkulation durchgeführt hat, wurde für die übrigen Streitjahre 2000 und 2001 eine "Lebenskostenrechnung" angestellt. Dabei wurde nach Auffassung des UFS ua. nicht berücksichtigt, dass dem Bw. auch Einnahmen aus seiner Vermietungstätigkeit zur Verfügung standen. Dazu kommt, dass aus dieser Rechnung nicht klar hervorgeht, wieweit die vom Prüfer veranschlagten Lebenskosten iHv. jährlich ATS 50.000,- bereits mit den unter der Position "Einzahlungen, Behebungen Bank" angesetzten Beträgen abgedeckt wurden. Eine restlose Beseitigung dieser Ungereimtheiten war auch im Zuge einer am zwischen dem Prüfer und dem ha. Referenten abgehaltenen Besprechung nicht möglich.

Zudem würden sich auf Basis der vom Finanzamt ermittelten und für die Jahre 1998 und 1999 herangezogenen Kalkulationsfaktoren (Kilometerleistung, Durchschnittserlös) für die Jahre 2000 und 2001 geringere Taxiumsätze ergeben als jene, die vom Bw. selbst erklärt wurden.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Allenfalls können auch mehrere Methoden kombiniert gewählt werden. Jene Schätzungsmethode ist am besten geeignet, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (s. Ritz, aaO, § 184, Tz 12, und die dort zitierten Nachweise).

Wenngleich es daher nach Ansicht des UFS zwar grundsätzlich durchaus zulässig sein kann, auch in unterschiedlichen Jahren auf Grund der jeweils vorhandenen Ausgangsdaten unterschiedliche Schätzungsmethoden zur Anwendung zu bringen, so erscheint dies im Berufungsfall dennoch verfehlt: Zum Einen ist die Lebenskostenrechnung der Abgabenbehörde erster Instanz nicht gänzlich nachvollziehbar bzw. wurden wesentliche Faktoren (zB. Einnahmen des Bw. aus Vermietung) nicht berücksichtigt. Zum Anderen ist der Wechsel der Schätzmethode hier sachlich nicht begründbar, zumal in allen vier Streitjahren dieselben Ausgangspositionen (Kilometerleistungen, Kilometererlös) vorlagen bzw. eruierbar waren und überdies eine Anwendung der für die Jahre 1998 und 1999 herangezogenen Schätzungsmethode in den Jahren 2000 und 2001 die vom Bw. in diesen Jahren erklärten Umsätze bestätigt bzw. diese sogar geringfügig unterschritten hätte.

Dass eine Schätzung auf Grundlage der nunmehr vom UFS ermittelten Jahreskilometerleistungen (lit. a) sowie des durchschnittlichen Kilometererlöses (lit. b) für die Jahre 2000 und 2001 ebenfalls geringfügig unter den vom Bw. erklärten Erlösen liegende Ergebnisse liefert, bestätigt lediglich, dass sich selbst die vom UFS herangezogenen Werte zugunsten des Bw. in überaus moderatem Rahmen bewegen. Daran vermag auch die vom Bw. vage in den Raum gestellte Möglichkeit, den Kilometerstand mittels bereits erwähnten Schalters manipuliert und bewusst niedrig gehalten zu haben (woraus sich seines Erachtens nach bei Offenlegung sämtlicher Einnahmen ein zu hoher Durchschnittserlös je Kilometer ergibt) nichts zu ändern. Denn es ist nicht glaubhaft, dass bei Manipulation des Kilometerzählers auch sämtliche Einnahmen erklärt worden wären, weshalb die Abgabenbehörde allein auf Grund der eigenen Angaben des Bw. vielmehr sogar zur Vornahme von (beträchtlichen) Erlöszuschätzungen berechtigt gewesen wäre.

Da nicht davon auszugehen ist, dass der Bw. aus freien Stücken höhere Umsätze deklariert als er vereinnahmt hat, war - nicht zuletzt mangels Haltbarkeit der vom Finanzamt angestellten "Lebenskostenrechnung" bzw. mangels anderweitiger schlüssiger Kalkulationen - in den Jahren 2000 und 2001 nicht von der Umsatzkalkulation des UFS, sondern von den vom Bw. erklärten Taxierlösen auszugehen.

Somit stützt der UFS seine Umsatz- bzw. Gewinnermittlung letztlich auf die von ihm ermittelten und oben (lit. a und b) dargestellten Faktoren (1998 und 1999) sowie auf die vom Bw. erklärten Taxierlöse (2000 und 2001).

d) Eigenverbrauch, Privatanteile:

Der Bw. verwendet sein Taxi - unbestrittenermaßen - im Ausmaß von rund 10% für Privatfahrten. Diese private Nutzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 (idF. BGBl. I 2001/59) als Eigenverbrauch zu besteuern. Eine Besteuerung hat nur hinsichtlich der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen zu erfolgen, Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch sind die auf die Nutzung entfallenden Kosten. Der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch unterliegt dem Normalsteuersatz.

In die ertragsteuerliche Ermittlung der gewinnerhöhenden Privatanteile waren neben den umsatzsteuerlich relevanten Kosten auch jene Ausgaben mit einzubeziehen, die nicht mit Umsatzsteuer belastet sind (und die sohin keinen Vorsteuerabzug ermöglicht haben).

Der vom Finanzamt (lediglich) in den Jahren 1998 und 1999 versteuerte Eigenverbrauch bzw. Privatanteil erweist sich als der Höhe nach unrichtig, da lediglich die privat gefahrenen Kilometer ziffernmäßig (so wurden etwa die 1999 privat zurückgelegten 2.500 km als Eigenverbrauch iHv. ATS 2.500,- angesetzt) als Eigenverbrauch bzw. Privatanteil angesetzt wurden. Zum Anderen wurden die umsatzsteuerlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen bei Ermittlung der ertragsteuerlichen Privatanteile nicht berücksichtigt.

Die Darstellung der Ermittlung des im Berufungsfall laut UFS zu versteuernden Eigenverbrauchs bzw. der ertragsteuerlichen Privatanteile geht aus der Beilage 2 hervor. Dabei ist der UFS von den vom Bw. erklärten Aufwendungen ausgegangen, hinsichtlich des Jahres 1999, für welches der Bw. weder eine Erklärung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt hat, erfolgte eine Schätzung an Hand der Zahlen des Jahres 1998.

Ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendungen (wie zB Gebühren für Taxianmeldung, Kammerumlage, uä) wurden in die Ermittlung des Eigenverbrauchs sowie der Privatanteile natürlich nicht mit einbezogen.

2. Vermietung und Verpachtung:

a) Das Finanzamt hat bereits in seiner Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 im Zuge der Berufung als Werbungskosten begehrte Zinszahlungen berücksichtigt (s. S. 9ff. der Berufungsvorentscheidung). Mit derselben Begründung wie in der Berufungsvorentscheidung sind auch die in den Vorjahren geleisteten, dasselbe Darlehen betreffenden Zinsenzahlungen iHv. ATS 9.161,- bzw. ATS 4.175,- (1998) sowie ATS 8.676,- (1999) als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte abzuziehen.

b) Nicht zum Abzug zuzulassen sind hingegen die vom Bw. begehrten, seine private Wohnung in der B-Straße betreffenden Sachverständigenkosten, welche im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens zur Vorschreibung gelangt sind. Diese mit Honorarnote vom in Rechnung gestellten Kosten betreffen die Erstellung eines Gutachtens zur Verkehrswertfeststellung der den privaten Wohnzwecken des Bw. dienenden Wohnung. Mit einer zweiten Honorarnote vom selben Tag wurden - im selben Zwangsversteigerungsverfahren - weitere Gutachtenskosten zur Feststellung des Verkehrswertes der vermieteten Wohnung am G-Gürtel in Rechnung gestellt. Es drohte also sowohl die Zwangsversteigerung der privaten Zwecken dienenden Wohnung als auch jene der Wohnung, welche vom Bw. vermietet wurde. Anderenfalls wären wohl nicht die Verkehrswerte beider Wohnungen erhoben worden. Der Bw. argumentiert damit, dass nur die Entrichtung aller (beide Wohnungen betreffender) Kosten eine Zwangsversteigerung seiner zur Vermietung genutzten Wohnung verhindern habe können. Mit derselben Begründung könnte jedoch die Abgabenbehörde den Abzug der mit der vermieteten Wohnung verbundenen Gutachtenskosten zur Gänze verweigern, da bei deren Nichtbegleichung unweigerlich (auch) eine Versteigerung der rein privaten Zwecken dienenden Wohnung des Bw. in der B-Straße erfolgt wäre.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG normiert ein striktes Abzugsverbot für jene Beträge, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendet werden. Ist der Zweck einer Aufwendung auf die private Sphäre gerichtet (zB eigene Wohnung), dann ist der Abzug ausgeschlossen (Doralt, EStG 4. Auflage, § 20 Tz 9).

Dass nun die Bezahlung aller Kosten (also auch jener, die im Zusammenhang mit dem Gutachten für die Privatwohnung des Bw. standen) die Einstellung des hinsichtlich beider Wohnungen geführten Zwangsversteigerungsverfahren zur Folge hatte, wird von der Abgabenbehörde zweiter Instanz keineswegs in Zweifel gezogen. Da jedoch das Zwangsversteigerungsverfahren sowohl die Privatwohnung des Bw. als auch die zur Einkunftserzielung verwendete Wohnung am G-Gürtel betroffen hat, wurden vom Finanzamt völlig zutreffend lediglich anteilige Gesamtgutachtenskosten im Ausmaß von 50% als Abzugsposten anerkannt. Denn mit der Begleichung dieser Kosten verfolgte der Bw. - neben dem Zwecke der Sicherung und des Erhaltes einer Einkunftsquelle - im selben Ausmaß unzweifelhaft auch den Zweck, den Erhalt der eigenen Wohnung zu sichern.

c) Schließlich begehrte der Bw. im Rahmen seiner Mieteinkünfte des Jahres 1999 die Anerkennung von nicht näher konkretisierten Bruttoaufwendungen "in der tatsächlichen Höhe von rund ATS 89.510,- (ohne Berücksichtigung von Kreditzinsen und AfA)" (s. Eingabe vom , Punkt 4.). Seine Einkünfte aus Vermietung würden sich in diesem Jahr auf insgesamt rund ATS 45.000,- belaufen (Niederschrift vom ).

Dieses lediglich allgemein gehaltene Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung in diesem Punkte zum Erfolg zu verhelfen. Der Bw. lässt eine nähere Aufgliederung dieses Betrages bzw. jegliche Darlegung vermissen, um welche Aufwendungen es sich dabei konkret handelt soll. Eine Überprüfung, ob diese Ausgaben dem Grunde sowie der Höhe nach abzugsfähig sind, ist daher nicht möglich. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Bw. diese behaupteten Ausgaben nicht konkretisiert.

Dazu kommt, dass sich die Vermietungseinkünfte im Jahr 1999 den Berechnungen des Bw. zufolge auf ca. ATS 45.000,- belaufen würden. Das Finanzamt ging in der Berufungsvorentscheidung - wie schon im angefochtenen Bescheid - von Vermietungseinkünften iHv. ATS 50.836,- aus. Bei Berücksichtigung der vom Finanzamt nicht angesetzten, vom UFS in der vorliegenden Berufungsentscheidung jedoch als Werbungskosten anerkannten Zinszahlungen von ATS 8.676,-, errechnen sich Mieteinkünfte, die sogar unter dem vom Bw. ermittelten Betrag liegen. Damit ist evident, dass die lediglich pauschal beanspruchten Aufwendungen offenbar in der Einkunftsermittlung des Finanzamtes ohnehin bereits entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.

d) Ausgehend von den in der Berufungsvorentscheidung angesetzten Vermietungseinkünften ergeben sich auf Grund obiger Ausführungen nunmehr die in Beilage 4 ersichtlichen Änderungen (Ansatz der begehrten Kreditzinsen 1998 und 1999). Die vom Finanzamt angesetzten Vermietungsumsätze blieben ebenso wie die Einkünfte 2001 im Vorlageantrag unbeanstandet, auf Grund der Darlegung unter 2. b) ergibt sich auch bei den Mieteinkünften 2000 gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung.

Die Mietumsätze der Jahre 2000 und 2001 wurden vom UFS mit den vom Bw. in seiner Eingabe vom erklärten Beträgen angesetzt. Da der Bw. angab, in den Jahren 1998 und 1999 davon ausgegangen zu sein, der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zu unterliegen, hat der UFS die vom Bw. für 1998 erklärten ebenso wie die vom Finanzamt für 1999 geschätzten Mieterlöse in Nettobeträge umgerechnet und daher die nunmehr dafür zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer aus den laut Bw. vereinnahmten Beträgen herausgerechnet.

3. Sonderausgaben 1999:

Die erstmals im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren im Zuge eines Erörterungsgespräches für das Jahr 1999 belegmäßig nachgewiesenen Wohnraumerrichtungs- bzw. -Wohnraumschaffungskosten waren in gesetzlich zugelassener Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

4. Verspätungszuschläge 2000 und 2001:

Der Bw. wendet sich gegen die vom Finanzamt bei Verhängung der Verspätungszuschläge angewandten Prozentsätze und begehrt deren Herabsetzung. Soweit sich die Berufung (auch) gegen die Bemessungsgrundlagen richtet (s. Eingabe des Bw. vom ), ist auf obige (unter 1. und 2. getätigte) Ausführungen zur Berufung gegen die Sachbescheide zu verweisen.

Im bekämpften Verspätungszuschlagsbescheid 2000 - die letzte Anpassung gemäß § 295 Abs. 3 BAO erfolgte auf Grund der mit der Berufungsvorentscheidung erfolgten Korrekturen mit Änderungsbescheid vom - brachte das Finanzamt einen Zuschlag iHv. 8% zum Ansatz; im Verspätungszuschlagsbescheid 2001 (zunächst) einen solchen iHv. 8,4%, im dazu ergangenen Änderungsbescheid 2001 vom wurde der Zuschlag schließlich auf 8,3% reduziert.

Die Festsetzung des Finanzamtes ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

In Streit steht im gegenständlichen Fall lediglich die Festsetzung der Höhe nach.

Bei Ausübung des behördlichen Ermessens sind vor allem

-- das Ausmaß und die Dauer der Fristüberschreitung,

-- das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten oder etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre) sowie

-- der Grad des Verschuldens

zu berücksichtigen (s. zB Ritz, BAO-Kommentar², § 135 Tz 13, mwN).

Der Bw. hat seine Einkommensteuererklärung 2000 am , sohin mehr als sieben Monate verspätet, jene des Jahres 2001 am , sohin ein halbes Jahr verspätet, eingereicht. Bezüglich der Jahre 1998 und 1999 wurde der Bw. mehrmals zur Abgabe der Abgabenerklärungen aufgefordert, es wurden sogar Zwangsstrafen iHv. jeweils ATS 3.000,- verhängt. Die Abgabenerklärungen 1998 wurden schließlich (nach schätzungsweise erfolgter Veranlagung durch das Finanzamt) am - also rund 15 Monate zu spät - eingebracht. Für das Jahr 1999 hat der Bw. überhaupt keine Abgabenerklärungen eingereicht.

In Anbetracht dessen, dass Verspätungszuschläge bei mehr als sechsmonatiger Säumnis durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß erreichen (s. dazu zB UFS Graz vom , RV/0047-G/04), und daher im vorliegenden Fall durchaus auch die Verhängung eines Zuschlages im gesetzlichen Höchstmaß von 10% vertretbar gewesen wäre, erweist sich der vom Finanzamt herangezogene Prozentsatz von 8 bzw. 8,3% ohnehin als äußerst moderat bemessen. Dazu kommt, dass der Bw. schon in den Vorjahren wiederholt säumig geworden ist, bezüglich des Jahres 1999 wurden überhaupt keine Erklärungen vorgelegt. Trotz in den Vorjahren erfolgter Festsetzung von Zwangsstrafen für die Nichtabgabe der Erklärungen hat der Bw. in den Jahren 2000 und 2001 die Frist zur Erklärungsabgabe wiederum erheblich überschritten. Zudem liegen keine bei der Ermessensübung zugunsten des Bw. zu würdigenden Umstände vor.

Auf Grund der erheblichen Fristüberschreitung in Verbindung mit dem bisherigen steuerlichen Verhalten des Pflichtigen in den Vorjahren erweist sich das hinsichtlich der Höhe der Verspätungszuschläge geübte Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz nicht als rechtswidrig, weshalb die Berufung in diesem Punkte abzuweisen war. Ausgehend von den mit vorliegender Entscheidung erfolgten Abgabenfestsetzungen, sind die Verspätungszuschläge nunmehr in folgender Höhe zu verhängen:


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Basis (in ATS)
Prozentsatz
Verspätungszuschlag sohin
Einkommensteuer 2000 lt. UFS
5.388,-
8%
431,04
Einkommensteuer 2001 lt. UFS
7.830,-
8,3%
649,89

5. Wiederaufnahme der Verfahren:

Da der Bw. seine gegen die Wiederaufnahmebescheide 1998 bis 2000 gerichtete Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen hat, war diese von der Abgabenbehörde zweiter Instanz spruchgemäß als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Beilagen : 4 BE-Beilagen , 8 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerberechnungen 1998 bis 2001)

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Schätzung
Taxiunternehmer
innerer Betriebsvergleich
Kalkulation
Verspätungszuschlag
Ermessensübung
Lebenskostenrechnung
Vermietung und Verpachtung.
Verweise
Ritz, BAO 2. Auflage, § 184, Tz 3
Ritz, BAO 2. Auflage, § 135, Tz 13
UFS, RV/0047-G/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at